Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_809/2015 KI-generiert

Complainant v. Head of Debt Enforcement Office

Geschäftsnummer 6B_809/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complaint was filed against the head of the Debt Collection Office in Schaffhausen for alleged misconduct, including abuse of office and discrimination. The public prosecutor decided not to pursue the case, leading the complainant to appeal the decision. Upon review, the appellate court determined that the appeal lacked adequate reasoning and was thus dismissed, especially after the complainant withdrew the initial accusation. The complainant then escalated the matter to the Federal Court, but the appeal did not present substantial grounds for reconsideration and was not accepted. Consequently, the complainant was held responsible for the incurred court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG, Art. 65 Abs. 2 BGG; Complainant v. Head of Debt Enforcement Office: The public prosecutor decided not to pursue the case, leading the complainant to appeal the decision. Upon review, the appellate court determined that the appeal lacked adequate reasoning and was thus dismissed, especially after the complainant withdrew the initial accusation. The complainant then escalated the matter to the Federal Court, but the appeal did not present substantial grounds for reconsideration and was not accepted. Consequently, the complainant was held responsible for the incurred court costs.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme des Verfahrens (Drohung, Diskriminierung etc.) Schuldbetreibung Strafanzeige strafrechtliche Nötigung Urteilsvollstreckung Zivilrechtsstreitigkeit Vollstreckungsentscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used to rule on the inadmissibility of the appeal due to lack of grounds/justification.

Art. 64 BGG

Used to reject the request for legal aid because the legal claims appeared hopeless.

Art. 65 Abs. 2 BGG

Used to take the appellant's financial situation into account when setting the amount of the court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to determine that the court costs are to be imposed on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_809/2015

Urteil vom 17. September 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Bahnhofstrasse 29, 8200 Schaffhausen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme des Verfahrens (Drohung, Diskriminierung etc.),

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 24. Juli 2015.

Erwägungen:

1. Der Beschwerdeführer erhob am 8. Mai 2015 Strafanzeige gegen den Leiter des Betreibungsamtes Schaffhausen wegen Amtsmissbrauchs, Nötigung, Drohung, Diskriminierung und falscher Anschuldigung. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen verfügte am 18. Juni 2015 die Nichtanhandnahme. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde. Das Obergericht des Kantons Schaffhausen setzte ihm Frist bis 16. Juli 2015, um die Beschwerde zu verbessern. Der Beschwerdeführer reichte fristgerecht eine Eingabe ein. Darin erklärte er, er wolle auf die "unglaubliche Rechtsprechung der St. Galler Gerichte" aufmerksam machen. Die Strafanzeige gegen den Leiter des Betreibungsamtes Schaffhausen zog er zurück.

Das Obergericht des Kantons Schaffhausen schrieb die Beschwerde am 24. Juli 2015 als durch Rückzug erledigt ab. Abgesehen davon könnte auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Auch die "verbesserte Beschwerdeeingabe" enthalte keine rechtsgenügende Begründung. Darin würden im Wesentlichen nur Vorfälle im Kanton St. Gallen geschildert, die mit dem beanstandeten Vorgehen des Betreibungsamtes Schaffhausen in keinem Zusammenhang stünden. Im Übrigen befasse sich der Beschwerdeführer mit den einleuchtenden Erwägungen der Nichtanhandnahmeverfügung nicht.

Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht. Er widerrufe den Rückzug der Strafanzeige. Die Verfahrenskosten seien dem Kanton Schaffhausen aufzuerlegen.

2. In einer Beschwerde ans Bundesgericht hat der Beschwerdeführer kurz darzulegen, aus welchem Grund der angefochtene Entscheid seiner Ansicht nach gegen das Recht verstossen soll ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Auf das vorliegende Rechtsmittel kann gemäss Art. 108 BGG schon deshalb nicht eingetreten werden, weil es keine auf den angefochtenen Entscheid bezogene Begründung enthält. Der Begründungsmangel ist offensichtlich. Der Beschwerdeführer beschränkt sich vor Bundesgericht darauf, der Vorinstanz im Wesentlichen vorzuwerfen, eine konspirative Tätigkeit zwischen dem Leiter des Betreibungsamtes des Kantons Schaffhausen und einem Staatsanwalt des Kantons St. Gallen zu ignorieren. Aus den Ausführungen in der Beschwerde ergibt sich nicht ansatzweise, was am angefochtenen Entscheid unrichtig sein könnte, noch ist daraus ersichtlich, wer sich inwiefern strafbar gemacht haben könnte. Mit den vorinstanzlichen Erwägungen befasst sich der Beschwerdeführer nicht. Die Beschwerdeeingabe genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 StGB nicht. Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob der Beschwerdeführer unter dem Gesichtswinkel von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zur Beschwerde überhaupt legitimiert ist.

3. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das nachträglich gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers (vgl. act. 9) ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. September 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill