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6B_807/2015 KI-generiert

Complainant Lacks Standing for Appeal on Prosecution's Decision to Dismiss False Accusation Charges

Geschäftsnummer 6B_807/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a petitioner who filed a criminal complaint against an individual for false accusation, misdirection of legal proceedings, and defamation, following the accused's report against her for alleged violation of waste regulations. The public prosecutor's office decided not to pursue the case, and this decision was upheld by a higher court. The petitioner subsequently appealed to a federal tribunal, seeking to overturn the previous ruling and have the case reconsidered. However, the tribunal found that the petitioner did not adequately demonstrate how the contested decision would affect her civil claims, leading to a dismissal of her appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 320 Abs. 3 StPO, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Complainant Lacks Standing for Appeal on Prosecution's Decision to Dismiss False Accusation Charges: The public prosecutor's office decided not to pursue the case, and this decision was upheld by a higher court. The petitioner subsequently appealed to a federal tribunal, seeking to overturn the previous ruling and have the case reconsidered. However, the tribunal found that the petitioner did not adequately demonstrate how the contested decision would affect her civil claims, leading to a dismissal of her appeal.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme (falsche Anschuldigung usw.) falsche Anschuldigung Beschwerdelegitimation Privatstrafklage fehlende Legitimation der Staatsanwaltschaft Genugtuung Strafuntersuchung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not admitted to proceedings based on this procedural rule concerning simplified decisions.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court ordered the appellant to bear the judicial costs based on this provision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_807/2015

Urteil vom 5. Oktober 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden, Postfach 1561, 6060 Sarnen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (falsche Anschuldigung usw.),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Obwalden vom 28. Juli 2015.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Die Beschwerdeführerin reichte am 20. Februar 2015 gegen eine Person, die sie ihrerseits wegen eines angeblichen Verstosses gegen die Abfallvorschriften bei der Staatsanwaltschaft Obwalden angezeigt hatte, eine Strafanzeige ein wegen falscher Anschuldigung, Irreführung der Rechtspflege und Verleumdung. Die Staatsanwaltschaft nahm die Untersuchung am 13. März 2015 nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Obwalden am 28. Juli 2015 ab.

Die Beschwerdeführerin wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, der Beschluss des Obergerichts vom 28. Juli 2015 sei aufzuheben und die Sache neu zu beurteilen.

2. Die Privatklägerin ist zur Beschwerde in Strafsachen nur legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). In erster Linie geht es um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR , die üblicherweise vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden müssen. Richtet sich die Beschwerde gegen die Einstellung oder Nichtanhandnahme eines Verfahrens, hat die Privatklägerin nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden eine Zivilforderung geltend gemacht. Selbst wenn sie bereits adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend gemacht hat, werden in der Einstellungsverfügung keine Zivilklagen behandelt ( Art. 320 Abs. 3 StPO ). In jedem Fall muss die Privatklägerin im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderung es geht ( BGE 141 IV 1 E. 1 mit Hinweisen). Diese Regeln gelten auch für Ehrverletzungsdelikte (Urteil 6B_448/2015 vom 2. Juli 2015 E. 3.1).

Die Beschwerdeführerin macht vor Bundesgericht zur Frage der Legitimation nur geltend, der angefochtene Entscheid könne sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken (Beschwerde S. 2 Ziff. 3). Um welche Zivilansprüche es geht, und welche Auswirkungen der angefochtene Entscheid darauf haben kann, sagt sie nicht. Mangels hinreichender Begründung ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin zum vorliegenden Rechtsmittel nicht legitimiert ist. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

3. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Obwalden schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Oktober 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Monn