Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_806/2016 KI-generiert

Complainant Lacks Standing to Appeal Dismissal of Abuse of Office Indictment

Geschäftsnummer 6B_806/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed a complaint alleging abuse of office against a district court president related to a criminal investigation that had been discontinued in 2012. The local prosecutor's office decided not to pursue the complaint, and this decision was upheld by the Cantonal Court, which stated that the complainant was not personally affected by the alleged misconduct and therefore lacked the standing to pursue the matter further. Subsequently, the complainant appealed to the Federal Court, seeking annulment of the Cantonal Court's decision, claiming a broader right to file a complaint regardless of direct personal involvement. However, the Federal Court found the appeal insufficiently substantiated regarding personal impact and thus chose not to entertain it.

Legislator-Regeste

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Art. 105 StPO, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG, Art. 65 Abs. 2 BGG; Complainant Lacks Standing to Appeal Dismissal of Abuse of Office Indictment: The local prosecutor's office decided not to pursue the complaint, and this decision was upheld by the Cantonal Court, which stated that the complainant was not personally affected by the alleged misconduct and therefore lacked the standing to pursue the matter further. Subsequently, the complainant appealed to the Federal Court, seeking annulment of the Cantonal Court's decision, claiming a broader right to file a complaint regardless of direct personal involvement. However, the Federal Court found the appeal insufficiently substantiated regarding personal impact and thus chose not to entertain it.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme (Amtsmissbrauch) Parteistellung der Staatsanwaltschaft fehlende Legitimation Anklage Strafanzeige Rechtsstellung Missbrauch der Dienstgewalt

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used to refuse to enter upon the appeal (Non-entrée en matière) due to insufficient substantiation.

Art. 64 BGG

Order rejecting the request for legal aid because the legal claims appeared hopeless.

Art. 65 Abs. 2 BGG

Applied to take the appellant's financial situation into account when setting the court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Order imposing court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_806/2016

Urteil vom 21. Juli 2016

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Amtsmissbrauch),

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 13. Juni 2016.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Mit Schreiben vom 21. März 2016 an die Staatsanwaltschaft Luzern reichte der Beschwerdeführer "Anklage" gegen den Präsidenten eines Bezirksgerichts ein, die im Zusammenhang mit einer von der Staatsanwaltschaft 3 Sursee am 19. Juli 2012 eingestellten Strafuntersuchung gegen eine Drittperson stand.

Mit Verfügung vom 4. April 2016 nahm die Staatsanwaltschaft die Untersuchung wegen Amtsmissbrauchs nicht an die Hand. Auf eine dagegen gerichtete Beschwerde trat das Kantonsgericht Luzern in Anwendung von Art. 105 StPO mit Verfügung vom 13. Juni 2016 nicht ein, weil der Beschwerdeführer nicht unmittelbar von der durch ihn angezeigten Straftat betroffen sei, weshalb ihm bloss die prozessuale Stellung des Strafanzeigers zukomme und für ihn die Möglichkeit, Parteistellung einzunehmen, nicht bestehe.

Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt sinngemäss, die Verfügung vom 13. Juni 2016 sei aufzuheben.

2. In einer Beschwerde ans Bundesgericht ist darzulegen, aus welchem Grund der angefochtene Entscheid nach Auffassung des Beschwerdeführers gegen das Recht verstossen soll ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Dieser Voraussetzung genügt die vorliegende Beschwerde trotz ihres erheblichen Umfangs nicht. Insbesondere ist ihr nicht mit hinreichender Klarheit zu entnehmen, inwieweit der Beschwerdeführer im Gegensatz zur Auffassung der Vorinstanz durch den angeblichen Amtsmissbrauch des Bezirksgerichtspräsidenten persönlich betroffen sein könnte. Er behauptet dies denn auch nicht ausdrücklich, sondern macht geltend, es sei seine "Lebenspartnerin", um deren Autos es geht (Beschwerde S. 3). Auch seine Feststellung, "Anzeigeberechtigt ist jedermann, nicht nur der Geschädigte" (Beschwerde S. 4), genügt nicht, um eine persönliche Betroffenheit darzutun. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

3. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Analog zum Urteil 6B_590/2016 vom 16. Juni 2016 ist der finanziellen Lage des Beschwerdeführers bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Juli 2016

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Monn