Challenge Against Prison Sentence Capacity Dismissed
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who has appealed to the Swiss Federal Tribunal concerning the postponement of their prison sentence, questioning their ability to serve time in jail. The appeal follows a prior decision by the Bernese Court, which had already affirmed the appellant's capacity to endure imprisonment. The appellant contends that they were wrongly convicted without evidence and expresses concerns about their mental health, fearing self-harm due to the impending incarceration. However, the Federal Tribunal notes that these arguments do not pertain to the matter at hand, as the conviction was already finalized and emphasizes procedural issues, ultimately stating the appeal does not meet the required criteria for acceptance. Additionally, the court mandates that the appellant bears the associated legal costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 95 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 99 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 65 Abs. 2 BGG; Challenge Against Prison Sentence Capacity Dismissed: The appeal follows a prior decision by the Bernese Court, which had already affirmed the appellant's capacity to endure imprisonment. The appellant contends that they were wrongly convicted without evidence and expresses concerns about their mental health, fearing self-harm due to the impending incarceration. However, the Federal Tribunal notes that these arguments do not pertain to the matter at hand, as the conviction was already finalized and emphasizes procedural issues, ultimately stating the appeal does not meet the required criteria for acceptance. Additionally, the court mandates that the appellant bears the associated legal costs.
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KI-generiertThe appeal was dismissed by simplified procedure, as indicated in the reasoning and implicitly in the dispositive's non-entry.
The court considered the appellant's financial situation when setting the costs.
The court ordered the appellant to bear the judicial costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_806/2013
Urteil vom 3. September 2013
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern , Kramgasse 20, 3011 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Aufschub des Strafvollzugs; Hafterstehungsfähigkeit,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, 2. Strafkammer, vom 24. Juli 2013.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. Die Vorinstanz hat die Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers im angefochtenen Entscheid (S. 5-8) umfassend behandelt und bejaht. Der Beschwerdeführer gelangt mit Beschwerde an das Bundesgericht. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids.
Seine Vorbringen gehen zu einem grossen Teil an der Sache vorbei. So macht er geltend, er sei ohne jegliche Beweise unschuldig verurteilt worden. Diese Frage bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Der Beschwerdeführer wurde rechtskräftig verurteilt (Urteil 6B_247/2011 vom 16. September 2011). Darauf ist nicht zurückzukommen. Seine angebliche Minderintelligenz tut sodann ebenso wenig zur Sache wie der Umstand, dass die von ihm freiwillig besuchte therapeutische Behandlung durch den Vollzug der Freiheitsstrafe unterbrochen würde. Im Übrigen ist nicht ausgeschlossen, dass er die Therapie im Strafvollzug weiterführen kann.
Soweit sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht sachbezogen äussert, bringt er nur vor, er könne "nicht in Haft gehen". Er und seine Familie hätten grosse Angst, dass er sich etwas antun würde. Mit den vorinstanzlichen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Aus seiner Begründung ergibt sich mithin nicht, inwiefern die Vorinstanz bei der Beurteilung der Hafterstehungsfähigkeit von unmassgeblichen oder rechtsfehlerhaften Überlegungen ausgegangen sein soll und sie gegen das schweizerische Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Das dem Bundesgericht neu eingereichte Arztzeugnis vom 23. August 2013 wurde nach dem vorinstanzlichen Entscheid ausgestellt. Als unzulässiges Novum bleibt es im vorliegenden Verfahren unbeachtlich ( Art. 99 BGG ; BGE 135 I 221 E. 5.2.4; 133 IV 342 E. 2.1; je mit Hinweisen).
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Seiner finanziellen Lage ist bei der Höhe der Kosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).
Demnach erkennt der Einzelrichter:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. September 2013
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Schneider
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill