Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_806/2008 KI-generiert

Complaint Against High Court Judges Dismissed in Cantonal Council Steering Committee Procedure

Geschäftsnummer 6B_806/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed by an individual against the decision of the management of a cantonal council, which had denied a request to open a criminal investigation against three judges. The individual had submitted a criminal complaint in May 2008, which was subsequently forwarded to the council's management, arguing that there were not enough substantiated claims to warrant such an investigation. The management rejected the request in September 2008, citing legal restrictions that required the council's authorization to proceed with criminal investigations against judges for actions taken in their official capacity. The individual challenged this decision, alleging violations of their rights, but the claims made were deemed insufficient and ultimately the complaint was ruled inadmissible due to continued frivolous litigation.

Legislator-Regeste

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Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 42 Abs. 7 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Complaint Against High Court Judges Dismissed in Cantonal Council Steering Committee Procedure: The individual had submitted a criminal complaint in May 2008, which was subsequently forwarded to the council's management, arguing that there were not enough substantiated claims to warrant such an investigation. The management rejected the request in September 2008, citing legal restrictions that required the council's authorization to proceed with criminal investigations against judges for actions taken in their official capacity. The individual challenged this decision, alleging violations of their rights, but the claims made were deemed insufficient and ultimately the complaint was ruled inadmissible due to continued frivolous litigation.

Schlagwörter

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Ermächtigungsgesuch Strafanzeige Prozessleitung sachliche Unzuständigkeit delegierter Beschluss Anklage Amtsträger

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used to refuse to enter a judgment on the appeal (non-entrée en matière) according to the simplified procedure.

Art. 42 Abs. 7 BGG

Mentioned in the reasoning as the justification for the inadmissibility of the appeal due to persistent vexatious litigation (mutwillige Prozessführung), which leads into the procedural order.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Basis for ordering the appellant to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_806/2008/sst

Urteil vom 3. November 2008

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Gerichtsschreiber Monn.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Ermächtigungsgesuch,

Beschwerde gegen den Beschluss der Geschäftsleitung des Kantonsrates des Eidgenössischen Standes Zürich vom 4. September 2008.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer erstattete mit Schreiben vom 16. Mai 2008 bei der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Zürich Strafanzeige gegen drei Oberrichter. Mit Verfügung vom 27. Mai 2008 übermittelte die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige an die Geschäftsleitung des Kantonsrates mit dem Antrag, die Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung nicht zu erteilen. Die Geschäftsleitung wies das Ermächtigungsgesuch am 4. September 2008 von der Hand, weil die Vorbringen des Beschwerdeführers keinerlei substantiierte Hinweise enthielten, welche auf ein strafrechtliches Verhalten der Angezeigten schliessen liessen. Zugleich wies die Geschäftsleitung einen Antrag des Beschwerdeführers auf Erklärung der Nichtzuständigkeit und Überweisung der Strafanzeige an die Anklagekammer des Obergerichts ab, weil gegen ein Mitglied des Obergerichts wegen einer in Ausübung des Amtes begangenen Handlung eine Strafuntersuchung nur eingeleitet werden könne, wenn der Kantonsrat dazu die Ermächtigung erteilt habe, und weil die Möglichkeit der Abweisung eines Ermächtigungsgesuches in offensichtlich unbegründeten Fällen gesetzlich an die Geschäftsleitung des Kantonsrates delegiert worden sei.

Gegen diesen Entscheid der Geschäftsleitung des Kantonsrates vom 4. September 2008 richtet sich die vorliegende Beschwerde. Darin wird eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 und Art. 30 Abs. 1 BV , Art. 6 Ziff. 1 EMRK sowie § 22 Abs. 6 Satz 1 der Strafprozessordnung des Kantons Zürich geltend gemacht (Beschwerde Ziff. 3.2, 3.5, 3.6 und 3.8). Inwieweit das Vorgehen der Anklagekammer bzw. der Staatsanwaltschaft sowie die Zuständigkeit des Kantonsrates bzw. von dessen Geschäftsleitung zur Prüfung eines Ermächtigungsgesuches gegen die erwähnten Bestimmungen der BV und der EMRK verstossen könnten, ergibt sich indessen aus der Beschwerde nicht. Und inwieweit § 22 Abs. 6 Satz 1 der Strafprozessordung dadurch, dass für ein Strafverfahren gegen Oberrichter eine Ermächtigung des Kantonsrates eingeholt werden muss, "widerrechtlich ad absurdum geführt" würde, ist aus der Beschwerde, die sich im Wesentlichen auf Ausdrücke wie "politische Ausschweifung" und "oberflächliche Flatterhaftigkeit" beschränkt, ebenfalls nicht ersichtlich.

Im Übrigen ist die Beschwerde infolge fortgesetzt mutwilliger Prozessführung des Beschwerdeführers ohnehin unzulässig im Sinne von Art. 42 Abs. 7 BGG (so schon BGE 111 Ia 148 ).

Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und der Geschäftsleitung des Kantonsrates des Eidgenössischen Standes Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. November 2008

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn