Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_805/2016 KI-generiert

Federal Supreme Court Refuses Appeal Regarding Dismissed Criminal Complaints Against Official

Geschäftsnummer 6B_805/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed by an individual against a public official, disputing a prior decision made by the Cantonal Court of Bern to dismiss the complaint without formal consideration. The court referenced earlier rulings related to similar complaints and concluded that the individual's current appeal was also inadmissible. Consequently, the court imposed court costs on the individual for the unsuccessful appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Refuses Appeal Regarding Dismissed Criminal Complaints Against Official: The court referenced earlier rulings related to similar complaints and concluded that the individual's current appeal was also inadmissible. Consequently, the court imposed court costs on the individual for the unsuccessful appeal.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme Strafanzeige Einrede der Verfassungswidrigkeit Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Normenkontrolle Zeugnisverweigerungsrecht Verwaltungsbeschwerde der Bediensteten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The Federal Tribunal decided not to enter upon the appeal (non-admission) based on this procedural norm.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The costs of the proceedings were imposed on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_805/2016

Urteil vom 19. Juli 2016

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Rüedi, Einzelrichter,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X._________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme,

Beschwerde gegen einen Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 12. Juli 2016 (BK 16 276).

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Im oben erwähnten Beschluss wies die Vorinstanz unter Hinweis auf ihren Beschluss BK 16 46 und 16 69 vom 21. März 2016 eine Eingabe des Beschwerdeführers ohne förmliche Behandlung an ihn zurück. Auf eine gegen den Beschluss vom 21. März 2016 gerichtete Beschwerde trat das Bundesgericht im Urteil 6B_327/2016 vom 22. April 2016 nicht ein. Auch im vorliegenden Verfahren geht es um Strafanzeigen des Beschwerdeführers gegen eine Amtsperson. Insoweit kann auf das bundesgerichtliche Urteil 6B_247/2015 vom 31. März 2015 verwiesen werden. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

3. Wie dem Beschwerdeführer bereits in vielen Urteilen mitgeteilt wurde, behält sich das Bundesgericht vor, offensichtlich unzulässige Eingaben oder Revisionsgesuche in dieser Sache nach einer Prüfung ohne Antwort und ohne förmliche Behandlung abzulegen.

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Juli 2016

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Rüedi

Der Gerichtsschreiber: Monn