Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_804/2022 KI-generiert

Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation of Alleged Violation of Federal Law in Non-Prosecution Decision Upholding

Geschäftsnummer 6B_804/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complainant who initially filed a criminal complaint on April 30, 2020, with the State Prosecutor of the Canton of Valais against a second party, alleging threats, property damage, defamation, and coercion. The complainant later withdrew this complaint on May 18, 2020, which led to the prosecutor deciding not to pursue charges on June 10, 2020. However, on April 21, 2021, the complainant requested the resumption of the criminal proceedings, which the prosecutor treated as an appeal and forwarded to the Cantonal Court of Valais. The court dismissed the complaint on June 15, 2022, considering it was timely but unsubstantiated. Subsequently, the complainant approached the Swiss Federal Tribunal challenging the cantonal court's decision, which resulted in further procedural discussions. The Federal Tribunal had to address issues regarding the signing of submissions and the complainant's standing, which ultimately led to a rejection of their appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 5 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 80 Abs. 1 BGG; Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation of Alleged Violation of Federal Law in Non-Prosecution Decision Upholding: The complainant later withdrew this complaint on May 18, 2020, which led to the prosecutor deciding not to pursue charges on June 10, 2020. However, on April 21, 2021, the complainant requested the resumption of the criminal proceedings, which the prosecutor treated as an appeal and forwarded to the Cantonal Court of Valais. The court dismissed the complaint on June 15, 2022, considering it was timely but unsubstantiated. Subsequently, the complainant approached the Swiss Federal Tribunal challenging the cantonal court's decision, which resulted in further procedural discussions. The Federal Tribunal had to address issues regarding the signing of submissions and the complainant's standing, which ultimately led to a rejection of their appeal.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme (Drohung, Verleumdung usw.) Nichteintreten Strafanzeige Beschwerdelegitimation Parteistellung der Staatsanwaltschaft Ehrverletzungsverfahren substantiierte Begründung Beweislosigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not admitted based on this procedural provision.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for legal aid was denied due to the hopelessness of the appeal.

Art. 65 Abs. 2 BGG

Reduced court costs were imposed on the appellant in conjunction with Art. 66 Abs. 1 BGG.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_804/2022

Urteil vom 26. Juli 2022

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Zentrales Amt, Postfach, 1950 Sitten 2,

2. B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Williner,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Drohung, Verleumdung usw.); Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, Strafkammer, vom 15. Juni 2022 (P3 22 101).

Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:

1. Die Beschwerdeführerin stellte am 30. April 2020 Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis gegen den Beschwerdegegner 2 wegen Drohung, Sachbeschädigung, Verleumdung und Nötigung. Am 18. Mai 2020 zog die Beschwerdeführerin die Strafanzeige zurück. Die Staatsanwaltschaft erliess am 10. Juni 2020 eine Nichtanhandnahme und trat auf die Strafsache (Strafanzeige, Strafantrag) nicht ein, ohne Kosten oder Entschädigungen zu erheben. Am 21. April 2021 wandte sich die Beschwerdeführerin erneut an die Staatsanwaltschaft und verlangte die Fortführung des Strafverfahrens. Die Staatsanwaltschaft nahm das Schreiben als Beschwerde entgegen und leitete es an das Kantonsgericht Wallis weiter. Dieses wies die Beschwerde, welche es als rechtzeitig erhoben beurteilte, mit Verfügung vom 15. Juni 2022 ab. Dagegen wendet sich die Beschwerdeführerin mit mehren Eingaben an das Bundesgericht.

2. Die Beschwerdeführerin hat ihre ersten beiden Eingaben vom 17. und 27. Juni 2022 nicht unterzeichnet. Insoweit fehlt es am Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift im Original ( Art. 42 Abs. 1 BGG ). Aufgrund des Verfahrensausgangs kann indessen von einer Rückweisung zur Verbesserung ( Art. 42 Abs. 5 BGG ) abgesehen werden. Ohnehin bestehen keinerlei Zweifel an der Urheberschaft der Eingaben, zumal die Beschwerdeführerin die Eingabe vom 17. Juni 2022 dem Bundesgericht persönlich überbrachte und die diesbezügliche Empfangsbestätigung signierte. Zudem hat sie die Beschwerdeeingabe vom 19. Juli 2022 und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 21. Juli 2022 unterzeichnet.

3. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, wobei für die Anfechtung des Sachverhalts qualifizierte Begründungsanforderungen gelten (vgl. Art. 97 Abs. 1, Art. 106 Abs. 2 BGG ). Die beschwerdeführende Partei hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen ( BGE 140 III 115 E. 2).

Der Privatklägerschaft wird ein rechtlich geschütztes Interesse an der Beschwerde zuerkannt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG; BGE 146 IV 76 E. 3.1; Urteil 6B_582/2020 vom 17. Dezember 2020 E. 1; je mit Hinweisen).

Unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache selbst kann der Privatkläger die Verletzung jener Parteirechte geltend machen, die ihm nach dem Verfahrensrecht, der Bundesverfassung oder der EMRK zustehen und deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung bedeutet. Zulässig sind nur Rügen formeller Natur, die von der Prüfung der Sache getrennt werden können. Nicht zu hören sind Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen (sog. "Star-Praxis"; BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen).

4. Anfechtungsobjekt des bundesgerichtlichen Verfahrens ist ausschliesslich die vorinstanzliche Verfügung vom 15. Juni 2022 ( Art. 80 Abs. 1 BGG ). Auf Vorbringen, die andere als den der Vorinstanz zur Beurteilung unterbreiteten Lebenssachverhalt betreffen oder sich gegen die Verfahrensführung der Staatsanwaltschaft richten, kann nicht eingetreten werden.

Im Übrigen genügen die Beschwerdeeingaben nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen. Selbst unter Anwendung des bei Laienbeschwerden praxisgemäss grosszügigen Massstabs an die formellen Anforderungen einer Beschwerde in Strafsachen ergibt sich aus den Eingaben nicht, inwieweit die vorinstanzliche Verfügung gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen soll. Die Beschwerdeführerin setzt sich weder hinreichend mit den Erwägungen auseinander, mit denen die Vorinstanz die Verfügung der Staatsanwaltschaft schützt, noch äussert sie sich zu ihrer Beschwerdelegitimation und allfälligen Zivilforderungen. Ihre Ausführungen erschöpfen sich in der Darlegung ihrer eigenen Sichtweise und einer pauschalen Kritik an der Vorinstanz und der Staatsanwaltschaft, die ihrer Ansicht nach "illegal" handeln würden. Damit ist sie im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren nicht zu hören.

Soweit die Beschwerdeführerin die Sachverhaltsermittlung und Beweiserhebung beanstandet, zielt sie im Übrigen auf eine Überprüfung in der Sache ab und zeigt zudem auch keine Verletzung ihrer Parteirechte durch die Vorinstanz auf, die eine formelle Rechtsverweigerung darstellen könnte.

5. Auf die Beschwerde ist im Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Entgegen ihrer vermeintlichen Auffassung ist das Verfahren vor Bundesgericht nicht kostenlos. Das nachträglich gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Der Beschwerdeführerin sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Juli 2022

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Muschietti

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill