Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_803/2019 KI-generiert

Private Prosecutor Lacks Standing in Defamation Appeal Over WhatsApp Message

Geschäftsnummer 6B_803/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an appeal to the Swiss Federal Tribunal concerning a private criminal complaint filed by an individual against another party for alleged defamation and insult under the Swiss Criminal Code. The complaint arose from a conviction where the accused was initially sentenced to a fine for defamation, but the decision was overturned by the Nidwalden Public Prosecutor's Office, which terminated the proceedings upon the accused's objection. Subsequently, the complainant appealed this decision to the Nidwalden Cantonal Court, which dismissed the appeal. The complainant then brought the case to the Federal Tribunal, seeking a reversal of the prior judgment and a conviction of the accused for defamation or slander, or alternatively, a remand for reassessment. The primary matter under consideration at the Tribunal was a WhatsApp message dated March 11, 2017, whereas the complainant also wanted an additional message from March 13, 2017, to be considered, which was not part of the original complaint scope. The complainant did not adequately set forth his civil claims' impact, nor did he substantiate how the alleged harm warranted compensation for personal injury.

Legislator-Regeste

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Art. 174 StGB, Art. 173 StGB, Art. 80 Abs. 1 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Private Prosecutor Lacks Standing in Defamation Appeal Over WhatsApp Message: The complaint arose from a conviction where the accused was initially sentenced to a fine for defamation, but the decision was overturned by the Nidwalden Public Prosecutor's Office, which terminated the proceedings upon the accused's objection. Subsequently, the complainant appealed this decision to the Nidwalden Cantonal Court, which dismissed the appeal. The complainant then brought the case to the Federal Tribunal, seeking a reversal of the prior judgment and a conviction of the accused for defamation or slander, or alternatively, a remand for reassessment. The primary matter under consideration at the Tribunal was a WhatsApp message dated March 11, 2017, whereas the complainant also wanted an additional message from March 13, 2017, to be considered, which was not part of the original complaint scope. The complainant did not adequately set forth his civil claims' impact, nor did he substantiate how the alleged harm warranted compensation for personal injury.

Schlagwörter

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Einstellung (üble Nachrede) Nichteintreten üble Nachrede Beschwerdelegitimation rechtlich geschütztes Interesse fehlende Legitimation der Staatsanwaltschaft Genugtuung Strafuntersuchung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed by the simplified procedure under this article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs according to this provision.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (5)

SB230404 (2025-04-16) · zh
Accused Acquitted of Assault, Convicted of Insult
«…ende Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Opfers (Urteile des Bundesgerichts 6B_126/2023 vom 20. März 2023 E. 2.2; 6B_803/2019 vom 21. August 2019 E. 3.2; 6B_94/2013 vom 3. Oktober 2013 E. 1.1) im Falle der von der Beschuldigten an die Adresse de…»
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Private Claimants' Appeal on Standing for Defamation Investigation Discontinuation Dismissed
«…ktiv derart schwer wiegen soll, dass sie eine Genugtuung rechtfertigt (Urteile 6B_1046/2020 vom 16. November 2020 E. 3; 6B_803/2019 vom 21. August 2019 E. 3.2), was im Übrigen auch für den von den Beschwerdeführern angerufenen Tatbestand der falschen…»
6B_880/2020 (2021-02-01)
Federal Supreme Court Dismisses Defamation Appeal Lacking Standing and Procedural Merit
«…ktiv derart schwer wiegen soll, dass sie eine Genugtuung rechtfertigt (Urteile 6B_1046/2020 vom 16. November 2020 E. 3; 6B_803/2019 vom 21. August 2019 E. 3.2). Es ist weder "nach den Umständen des konkreten Falles" noch "aufgrund der Natur der behaup…»
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Defamation Complaint Against Lawyers in Ongoing Criminal Proceedings Justified as Defense Under Article 14 StGB
«…t schwer wiegen soll, dass sie eine Genugtuung rechtfertigt (Urteile 6B_1309/2019 vom 6. Mai 2020 E. 2.3 mit Hinweisen; 6B_803/2019 vom 21. August 2019 E. 3.2 mit Hinweis). Ob die Eingaben des Beschwerdeführers diesen Anforderungen genügen kann vorlie…»
6B_381/2020 (2020-06-23)
Appellant's Inadmissible Appeal in Defamation Case Lacking Standing
«…grund der Natur der Vorwürfe auch nicht ohne Weiteres ersichtlich (vgl. etwa Urteile 6B_557/2020 vom 3. Juni 2020 E. 4; 6B_803/2019 vom 21. August 2019 E. 3.2). Der Beschwerdeführer ist in der Sache mangels Zivilforderungen im Sinne von Art. 81 Abs. 1…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_803/2019

Urteil vom 21. August 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A._________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ruedi Portmann,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Nidwalden, Kreuzstrasse 2, 6370 Oberdorf NW,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Einstellung (üble Nachrede); Nichteintreten,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Nidwalden, Beschwerdeabteilung in Strafsachen, vom 15. Januar 2019 (BAS 18 4).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Am 31. Mai 2017 erstattete der Beschwerdeführer "Privatstrafklage" gegen X._________ wegen des Verdachts auf Ehrverletzung ( Art. 174 StGB ) bzw. übler Nachrede ( Art. 173 StGB ). Mit Strafbefehl vom 4. Oktober 2017 wurde X._________ wegen übler Nachrede zu einer Geldstrafe und einer Busse verurteilt. Auf dessen Einsprache hin stellte die Staatsanwaltschaft des Kantons Nidwalden das Strafverfahren am 23. März 2018 ein. Eine vom Beschwerdeführer dagegen eingereichte Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Nidwalden am 15. Januar 2019 ab, soweit es darauf eintrat.

Mit Beschwerde in Strafsachen vom 5. Juli 2019 verlangt der Beschwerdeführer eine Urteilsaufhebung und Schuldigsprechung von X._________ wegen übler Nachrede, eventuell Verleumdung. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

2. Gegenstand des Urteils des Obergerichts vom 15. Januar 2019 bildet alleine die WhatsApp-Nachricht vom 11. März 2017, nicht hingegen die WhatsApp-Nachricht vom 13. März 2017. Vor Bundesgericht will der Beschwerdeführer auch die WhatsApp-Nachricht vom 13. März 2017 bei der Beurteilung berücksichtigt wissen. Er verkennt dabei, dass ausschliesslich das Urteil vom 15. Januar 2019 Anfechtungsobjekt seiner Beschwerde ist ( Art. 80 Abs. 1 BGG ). Dass er die WhatsApp-Nachricht vom 13. März 2017 im Rahmen seiner schriftlichen Eingaben oder sonstwie in das obergerichtliche Verfahren eingebracht hätte und/oder das Obergericht darauf zu Unrecht nicht eingegangen wäre, behauptet er selber nicht und ist auch nicht ersichtlich.

3.

3.1. Der Privatklägerschaft wird ein rechtlich geschütztes Interesse an der Beschwerde zuerkannt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Dies verlangt grundsätzlich, dass die Privatklägerschaft bereits adhäsionsweise Zivilforderungen geltend gemacht hat. Bei Nichtanhandnahme oder Einstellung des Strafverfahrens wird auf dieses Erfordernis verzichtet. In jedem Fall muss die Privatklägerschaft im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderungen auswirken kann, sofern dies, etwa aufgrund der Natur der untersuchten Straftat, nicht ohne Weiteres aus den Akten ersichtlich ist ( BGE 137 IV 246 E. 1.3.1, 219 E. 2.4; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht stellt an die Begründung strenge Anforderungen ( BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen).

3.2. Die Beschwerdeschrift genügt diesen Anforderungen nicht. Ihr ist nichts zur Legitimation und zur Frage der Zivilforderungen zu entnehmen. Dass die beanzeigte Straftat grundsätzlich zu solchen Forderungen führen könnte, genügt nicht. Der Beschwerdeführer benennt keinerlei Forderung und legt insbesondere nicht dar, welche Schadenersatzansprüche er aus Persönlichkeitsverletzung konkret ableiten will. Auch Genugtuungsforderungen bestehen bei Ehrverletzungsdelikten zudem nur, wenn es die Schwere der Verletzung rechtfertigt; der Eingriff muss aussergewöhnlich schwer sein und in seinen Auswirkungen das Mass einer Aufregung oder einer alltäglichen Sorge klar übersteigen (Urteile 6B_534/2017 vom 20. Februar 2018 E. 1.2; 6B_94/2013 vom 3. Oktober 2013 E. 1.1; je mit Hinweisen). Entsprechend muss vor Bundesgericht in jedem Einzelfall aufgezeigt werden, inwiefern die angebliche Ehrverletzung objektiv und subjektiv derart schwer wiegen soll, dass sie eine Genugtuung rechtfertigt (Urteil 6B_973/2016 vom 7. März 2017 E. 2.3). Inwiefern dies vorliegend der Fall sein sollte, ist weder offensichtlich noch dargetan. Wenngleich die Bezeichnung "Lügenbaron" und die damit einhergehende Unterstellung, notorisch zu lügen, geeignet sein könnten, einen Betroffenen in seiner Ehre anzugreifen, kann nicht gesagt werden, auch genugtuungsbegründende psychische Auswirkungen seien durch die Verunglimpfung offensichtlich. Der Beschwerdeführer macht denn auch keinen (materiellen) Schaden geltend. Aus welchen Gründen sich der angefochtene Beschluss inwiefern auf welche Zivilforderungen auswirken kann, ergibt sich aus der Beschwerde somit nicht. Nicht erkennbar ist schliesslich, inwiefern sich die Bezeichnung "Mistfirma B._________" auf den Beschwerdeführer persönlich beziehen könnte. Der Umstand, dass er operativ tätiger Präsident des Verwaltungsrats der Firma B._________ AG ist, stellt diesen Bezug jedenfalls nicht her.

3.3. Formelle Rügen zu deren Geltendmachung der Beschwerdeführer unbesehen seiner fehlenden Legitimation in der Sache berechtigt wäre ( BGE 141 IV 1 E. 1.1), erhebt er nicht.

4. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Nidwalden, Beschwerdeabteilung in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. August 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill