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6B_803/2007 KI-generiert

Narcotics Act Penalty Orders: Absence of Counsel Not Grounds for Revision

Geschäftsnummer 6B_803/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A person was previously convicted multiple times for violating drug laws and received prison sentences without the possibility of parole. After requesting a reopening of his case related to these convictions, his appeal was denied by the Zurich Court of Appeals, and a subsequent motion to challenge this decision was also rejected by the Zurich Court of Cassation. The individual then appealed to the Federal Court, seeking to overturn the Zurich Court's decision, request free legal assistance, and appoint a public defender. However, the court found no grounds for a reopening of the case and deemed the appeal without merit. Consequently, the appeal was dismissed, and the court costs were imposed on the appellant, along with a denial of the request for free legal aid.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 6 BGG, Art. 109 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG, Art. 65 Abs. 2 BGG; Narcotics Act Penalty Orders: Absence of Counsel Not Grounds for Revision: After requesting a reopening of his case related to these convictions, his appeal was denied by the Zurich Court of Appeals, and a subsequent motion to challenge this decision was also rejected by the Zurich Court of Cassation. The individual then appealed to the Federal Court, seeking to overturn the Zurich Court's decision, request free legal assistance, and appoint a public defender. However, the court found no grounds for a reopening of the case and deemed the appeal without merit. Consequently, the appeal was dismissed, and the court costs were imposed on the appellant, along with a denial of the request for free legal aid.

Schlagwörter

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Wiederaufnahme (Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz) Betäubungsmittelgesetz strafrechtliches Revisionsgesuch Revisionsgründe Strafbescheid unentgeltliche Rechtsverbeiständung Wiederaufnahme des Verfahrens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 BGG

The appeal was dismissed under this article because the substantive grounds for review were not met.

Art. 64 BGG

The request for free legal aid was rejected under this article.

Art. 65 Abs. 2 BGG

The court took the appellant's financial situation into account by setting a reduced court fee under this article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the court costs on the appellant.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_803/2007

Urteil vom 27. Dezember 2007

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Bundesrichter Wiprächtiger, Zünd,

Gerichtsschreiber Monn.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido Hensch,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Wiederaufnahme (Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 3. April 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. X.________ wurde mit vier Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Zürich vom 29. Dezember 2005, 13. März 2006, 26. März 2006 und 22. August 2006 jeweils der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gesprochen und mit je drei Monaten Gefängnis bestraft, wobei der bedingte Strafvollzug jeweils verweigert wurde.

Mit Eingabe vom 26. März 2007 stellte X.________ bezüglich der vier Strafbefehle ein Wiederaufnahmegesuch. Dieses wurde mit Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 3. April 2007 abgewiesen. Das Kassationsgericht des Kantons Zürich wies mit Beschluss vom 1. November 2007 eine gegen den obergerichtlichen Entscheid gerichtete kantonale Nichtigkeitsbeschwerde ab.

X.________ wendet sich mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragt, der Beschluss des Obergerichts vom 3. April 2007 sei aufzuheben. Das Verfahren sei ans Obergericht zur Anordnung der Wideraufnahme eines Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer zurückzuweisen. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, und Rechtsanwalt Dr. Guido Hensch sei ihm für seine Interessenwahrung als amtlicher Verteidiger zur Seite zu stellen.

2. Der Beschwerdeführer beruft sich zur Begründung dafür, dass er den obergerichtlichen Beschluss anficht, zu Unrecht auf Art. 100 Abs. 6 BGG . Das Kassationsgericht hat sich im Verfahren der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde zur Frage der fehlenden anwaltlichen Verteidigung geäussert (Beschluss vom 1. November 2007 S. 4 E. 4.2). Der Beschwerdeführer, der dasselbe vor Bundesgericht vorbringt (Beschwerde S. 3 oben), hätte folglich den Beschluss des Kassationsgerichts anfechten sollen.

Aber auch wenn man davon ausgehen will, unter dem Gesichtswinkel der Letztinstanzlichkeit sei gegen den richtigen Entscheid Beschwerde geführt worden, ist diese offensichtlich unbegründet. Das Kassationsgericht führt zu Recht aus, dass die fehlende anwaltliche Verteidigung allenfalls einen Verfahrensfehler dargestellt hätte, der im "normalen" Rechtsmittel gegen die Strafbefehle geltend zu machen gewesen wäre (Beschluss vom 1. November 2007 S. 4 E. 4.2). Ein Wiederaufnahmegrund liegt nicht vor. Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

3. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). In Anwendung von Art. 64 BGG ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist durch eine herabgesetzte Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Dezember 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn