Federal Supreme Court upholds non-admission of appeal for insufficient grounds, not addressing merits.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Supreme Court dismissed the appeal, upholding the cantonal court's decision not to consider the appeal due to insufficient grounds. The case involved an appeal against a penal order concerning illegal importation of explosives and weapons possession, where the appellant also claimed damages for property destruction and improper questioning. The Supreme Court found that the appellant failed to address the cantonal court's reasoning for non-admission (lack of grounds) and instead argued the merits of the original conviction and damages. The court reiterated that appeals must specify how the prior decision violated law (Art. 42(2) BGG) and that the appeal's subject matter was solely the prior court's procedural decision, not the underlying criminal matter. Consequently, the appeal was deemed inadmissible for failing to meet the legal requirements for grounds of appeal (Art. 42(2) and 106(2) BGG).
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 80 Abs. 1 BGG, Art. 396 Abs. 1 i.V.m, Art. 95 BGG; Federal Supreme Court upholds non-admission of appeal for insufficient grounds, not addressing merits: Das Obergericht des Kantons Schaffhausen trat am 5. September 2025 auf eine Beschwerde wegen mangelnder Beschwerdebegründung nicht ein.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVolltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_801/2025
Urteil vom 27. Oktober 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
*gegen*
Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Bahnhofstrasse 29, 8200 Schaffhausen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Einsprache gegen Strafbefehl; Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 5. September 2025 (51/2025/45).
Die Präsidentin zieht in Erwägung:
1.
Das Obergericht des Kantons Schaffhausen trat am 5. September 2025 auf eine Beschwerde wegen mangelnder Beschwerdebegründung nicht ein.
2.
Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür; vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73
E. 4.1.2).
3.
Anfechtungsgegenstand vor Bundesgericht bildet einzig die vorinstanzliche Nichteintretensverfügung (Art. 80 Abs. 1 BGG). Vor Bundesgericht kann es folglich nur um die Frage gehen, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Rechtsmittel wegen unzureichender Begründung nicht eingetreten ist. Damit sowie mit den Anforderungen von Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 und 2 StPO an die Beschwerdebegründung befasst sich der Beschwerdeführer nicht. Stattdessen äussert er sich, losgelöst von den tragenden Erwägungen der Vorinstanz, zur Verurteilung wegen "illegaler Einfuhr von Sprengstoff" und Waffenbesitzes und verlangt insofern einen Freispruch respektive eventuell zumindest eine Reduktion des Strafmasses. Zudem fordert er Schadenersatz, weil sein Eigentum im Zuge der Durchsuchung seines Wohnmobils verwüstet und beschädigt worden sei. Er macht weiter geltend, trotz Vernehmungsunfähigkeit befragt worden zu sein. Die Polizei habe ihn ausserdem genötigt, das Verhörprotokoll zu unterschreiben. Seine Ausführungen beziehen sich auf die materielle Seite der Angelegenheit, die nicht Verfahrensgegenstand bildet und mit der sich das Bundesgericht nicht befassen kann. Eine sachbezogene Auseinandersetzung fehlt. Der Beschwerde lässt sich mithin nicht entnehmen, inwiefern die Vorinstanz mit ihrer Nichteintretensverfügung geltendes Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt haben könnte. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen offenkundig nicht (Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG), weshalb darauf mangels tauglicher Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.
4.
Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden
(Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos.
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. Oktober 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill