Complainant's Appeal Against Refusal to Open Extortion Investigation Rejected on Procedural Grounds
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA complainant filed a criminal complaint on May 14, 2020, against individuals at a company for extortion, coercion, and fraud, asserting that his internet service was cut off due to unpaid bills, which he claimed constituted a breach of contract. Additionally, his phone service was disconnected earlier in March 2020. The Bern-Mittelland public prosecutor's office decided on June 4, 2020, not to pursue a criminal investigation, and an appeal against this decision was dismissed by the Bern Cantonal Court on June 24, 2020. Subsequently, the complainant appealed to the Swiss Federal Tribunal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 95 BGG, Art. 42 Abs. 7 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Complainant's Appeal Against Refusal to Open Extortion Investigation Rejected on Procedural Grounds: Additionally, his phone service was disconnected earlier in March 2020. The Bern-Mittelland public prosecutor's office decided on June 4, 2020, not to pursue a criminal investigation, and an appeal against this decision was dismissed by the Bern Cantonal Court on June 24, 2020. Subsequently, the complainant appealed to the Swiss Federal Tribunal.
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KI-generiertThe appeal was dismissed by order according to this procedural provision because it did not meet formal requirements.
The appellant was ordered to bear the court costs because the appeal was dismissed.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_801/2020
Urteil vom 3. September 2020
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme (Erpressung, Nötigung usw.); Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 24. Juni 2020 (BK 20 243).
Der Präsident zieht in Erwägung:
1. Der Beschwerdeführer erhob am 14. Mai 2020 Strafanzeige gegen die verantwortlichen Personen der B.________ AG wegen Erpressung, Nötigung und Betrug. Infolge offener Rechnungen sei der Internetanschluss gesperrt worden. Damit habe die B.________ Vertragsbruch begangen. Zudem sei anfangs März 2020 sein Telefonanschluss gesperrt worden. Die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland nahm eine Strafuntersuchung am 4. Juni 2020 nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern mit Beschluss vom 24. Juni 2020 ab.
Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.
2. In einer Beschwerde an das Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser nach Meinung der Beschwerde führenden Partei gegen das Recht verstossen soll ( Art. 42 Abs. 2 BGG ).
Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen grundsätzlich nur berechtigt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung allfälliger, ihr durch die Straftat entstandener Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG; BGE 141 IV 1 E. 1.1). Sie muss im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat nicht ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderung es geht ( BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4 f. mit Hinweisen).
3. Die Beschwerdeeingabe genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Erwägungen im angefochtenen Beschluss nicht substanziiert auseinander. Aus seiner Eingabe ergibt sich folglich nicht, inwiefern die Vorinstanz gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte. Darüber hinaus äussert sich der Beschwerdeführer nicht dazu, inwieweit der angefochtene Beschluss sich auf allfällige Zivilforderungen auswirken und er mithin als Privatkläger gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert sein soll. Soweit er im Übrigen geltend macht, der vorsitzende Oberrichter sei entweder ein Fachidiot oder unfähig bzw. sei weder tragbar noch haltbar, sind seine Ausführungen querulatorisch und damit unzulässig ( Art. 42 Abs. 7 BGG ). Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. September 2020
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill