Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_801/2018 KI-generiert

Appeal Refused Due to Insufficient Justification and Invalid Documentation

Geschäftsnummer 6B_801/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, two individuals filed appeals against decisions made by the District Court of Basel-Landschaft, which had rejected their complaints on the grounds that the submissions did not meet the necessary legal requirements for justification. The appellants failed to provide sufficient arguments to demonstrate how the District Court's decisions constituted a violation of the law. Consequently, the Federal Court decided not to proceed with their appeals, citing the inadequacies in the appeals' justifications, and noted that any claims raised concerning alleged corruption were outside the scope of the contested decisions.

Legislator-Regeste

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Art. 385 Abs. 1 StPO, Art. 385 Abs. 2 StPO, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 5 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG; Appeal Refused Due to Insufficient Justification and Invalid Documentation: The appellants failed to provide sufficient arguments to demonstrate how the District Court's decisions constituted a violation of the law. Consequently, the Federal Court decided not to proceed with their appeals, citing the inadequacies in the appeals' justifications, and noted that any claims raised concerning alleged corruption were outside the scope of the contested decisions.

Schlagwörter

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Anforderungen an die Beschwerdebegründung (Nichtanhandnahme) Nichteintreten gültige Reisedokumente Beweislosigkeit Beschwerdelegitimation Verfahrensrügen ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen schwerer Mangel des Verfahrens im Ausland

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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6B_802/2018
Es rechtfertigt sich, die Verfahren 6B_801/2018 und 6B_802/2018 zu vereinigen und gemeinsam zu erledigen.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used to declare non-admittance (Nichteintreten) of the appeals because the submissions did not meet the legal requirements for grounds of appeal.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Cited to justify the exceptional decision not to impose costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_801/2018, 6B_802/2018

Urteil vom 14. September 2018

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.A.________ und B.A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin, Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Anforderungen an die Beschwerdebegründung (Nichtanhandnahme); Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Beschlüsse des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 15. Mai 2018 (470 18 157) und 29. Mai 2018 (470 18 170).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft trat mit zwei separaten Beschlüssen vom 15. Mai 2018 (470 18 157) und vom 29. Mai 2018 (470 18 170) auf entsprechende Beschwerdeeingaben der Beschwerdeführer nicht ein, weil jene den Begründungsanforderungen von Art. 396 Abs. 1 und Art. 385 Abs. 1 StPO nicht genügten und die Beschwerdeführer auch innert der ihnen hierfür angesetzten Nachfristen keine den gesetzlichen Anforderungen genügende Beschwerdeschrift einreichten ( Art. 385 Abs. 2 StPO ).

Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die zwei Beschlüsse an das Bundesgericht.

2. Es rechtfertigt sich, die Verfahren 6B_801/2018 und 6B_802/2018 zu vereinigen und gemeinsam zu erledigen.

3. Bei den in beiden Verfahren eingereichten Rechtsschriften handelt es sich um Kopien eines handschriftlichen Originals. Es fehlen somit die erforderlichen eigenhändigen Unterschriften im Original ( Art. 42 Abs. 1 BGG ). Aufgrund des Verfahrensausgangs ist von einer Rückweisung zur Verbesserung ( Art. 42 Abs. 5 BGG ) abzusehen.

4. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt.

5. Vor Bundesgericht kann es nur um die Frage gehen, ob das Kantonsgericht zu Unrecht auf die Beschwerden nicht eingetreten ist. Dazu äussern sich die Beschwerdeführer indessen mit keinem Wort. Aus ihren Eingaben ergibt sich mithin nicht, inwiefern das Kantonsgericht mit den angefochtenen Beschlüssen gegen das geltende Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte. Ebenso wenig lässt sich den Eingaben entnehmen, inwieweit das Kantonsgericht mit dem Beschluss vom 15. Mai 2018 Art. 428 Abs. 1 StPO verletzt und den Beschwerdeführern zu Unrecht Fr. 300.-- Kosten auferlegt haben könnte. Die von den Beschwerdeführern vor Bundesgericht erhobenen Vorwürfe (z.B. Korruption) im Zusammenhang mit dem Schreiben des Kantonsgerichts vom 9. August 2018 bilden schliesslich nicht Gegenstand der angefochtenen Beschlüsse; sie können vom Bundesgericht daher nicht beurteilt werden ( Art. 80 Abs. 1 BGG ). Die Beschwerdeeingaben genügen den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

6. Ausnahmsweise kann von einer Kostenauflage abgesehen werden (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Die Verfahren 6B_801/2018 und 6B_802/2018 werden vereinigt.

2. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. September 2018

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill