Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_801/2011 KI-generiert

Federal Supreme Court Refusal to Hear Appeal Due to Non-Payment of Security Deposit

Geschäftsnummer 6B_801/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complainant who failed to respond to a court order requiring the payment of a CHF 2,000 advance on costs by a specified deadline after receiving the notification. Despite being granted an additional deadline, the complainant did not collect the corresponding court mail, which was deemed delivered. Consequently, the court proceeded to dismiss the complaint due to the absence of the required payment. The complainant was also ordered to cover the court costs associated with the case.

Legislator-Regeste

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Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Refusal to Hear Appeal Due to Non-Payment of Security Deposit: Despite being granted an additional deadline, the complainant did not collect the corresponding court mail, which was deemed delivered. Consequently, the court proceeded to dismiss the complaint due to the absence of the required payment. The complainant was also ordered to cover the court costs associated with the case.

Schlagwörter

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Rückzug einer Einsprache (Busse) Zahlung der Geldbuße Kostenvorschuss Leistung des Kostenvorschusses unbezahlte Mietkaution Zahlungsfrist nachträglicher Rechtsvorschlag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not proceeded upon because the required cost deposit was not paid.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court costs were imposed on the appellant as a consequence of the non-entry into proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_801/2011

Urteil vom 14. Februar 2012

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Gemeindeverwaltung Meilen, Abteilung Sicherheit, Dorfstrasse 100, 8706 Meilen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Rückzug einer Einsprache (Busse),

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 28. Oktober 2011.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 7. Dezember 2011 aufgefordert, dem Bundesgericht spätestens am 9. Januar 2012 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen. Obwohl er die Verfügung in Empfang nahm, reagierte er nicht. Am 13. Januar 2012 wurde ihm die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist zur Zahlung des Vorschusses bis zum 3. Februar 2012 angesetzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Diese Verfügung holte der Beschwerdeführer auf der Post nicht ab. Da er indessen dafür besorgt sein musste, dass ihm gerichtliche Sendungen zugestellt werden können, gilt die Verfügung als zugestellt. Sie wurde ihm im Übrigen auch noch mit A-Post zugesandt. Der Kostenvorschuss ging innert Frist nicht ein. Folglich ist auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Februar 2012

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn