Complainant's Appeal Against Discontinuation of Investigation Dismissed for Lack of Justification
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a legal dispute where an individual, following a criminal complaint, sought to challenge a decision by the Graubünden public prosecutor not to proceed with the case. The regional court of Graubünden declined to hear the appeal on January 15, 2021, citing insufficient justification according to legal requirements. The appellant failed to provide an adequate explanation of the alleged legal errors, and despite submitting multiple documents to the Swiss Federal Tribunal, these submissions were ultimately deemed untimely and lacking substantive relevance to the legal issues at hand. Therefore, the appeal was not considered by the Federal Tribunal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 385 Abs. 1 StPO, Art. 385 Abs. 2 StPO, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG, Art. 428 StPO; Complainant's Appeal Against Discontinuation of Investigation Dismissed for Lack of Justification: The regional court of Graubünden declined to hear the appeal on January 15, 2021, citing insufficient justification according to legal requirements. The appellant failed to provide an adequate explanation of the alleged legal errors, and despite submitting multiple documents to the Swiss Federal Tribunal, these submissions were ultimately deemed untimely and lacking substantive relevance to the legal issues at hand. Therefore, the appeal was not considered by the Federal Tribunal.
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KI-generiertThe appeal was not admitted because of a lack of a suitable substantiation, applying the simplified procedure.
Used to rule that no costs shall be imposed, as an exception.
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Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_80/2021
Urteil vom 25. Februar 2021
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Erster Staatsanwalt, Sennhofstrasse 17, 7000 Chur,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme; Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts von Graubünden, II. Strafkammer, vom 15. Januar 2021 (SK2 20 56).
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
1. Nach einer Strafanzeige erliess die Staatsanwaltschaft Graubünden am 1. Dezember 2020 eine Nichtanhandnahmeverfügung. Auf eine dagegen gerichtete Beschwerde trat das Kantonsgericht Graubünden am 15. Januar 2021 nicht ein, weil das Rechtsmittel den Begründungsanforderungen gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO nicht genügte. Von der Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerde im Sinne von Art. 385 Abs. 2 StPO sah es ab. Die Beschwerdeführerin wendet sich mit zahlreichen Schreiben an das Bundesgericht, wobei die nach Ablauf der Beschwerdefrist gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG eingereichten Eingaben verspätet sind und folglich unbeachtet bleiben.
2. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt.
3. Vorliegend kann es nur um die Frage gehen, ob die kantonale Beschwerde den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügte und ob die Vorinstanz darauf zu Unrecht nicht eingetreten ist. Damit sowie mit den Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO an die Beschwerdebegründung setzt sich die Beschwerdeführerin trotz ihrer zahlreichen Eingaben, wenn überhaupt, nicht rechtsgenüglich auseinander. Stattdessen äussert sie sich zu allerlei Dingen, die mit dem Verfahrensgegenstand nichts zu tun haben. Aus den Eingaben der Beschwerdeführerin ergibt sich mithin nicht, dass und weshalb die Nichteintretensverfügung geltendes Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzen könnte. Daraus ergibt sich auch nicht, inwiefern die auf Art. 428 StPO gestützte Kostenauflage der Vorinstanz bundesrechtswidrig sein könnte. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
4. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. Februar 2021
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill