Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_80/2017 KI-generiert

Appeal Inadmissibility Due to Insufficient Justification

Geschäftsnummer 6B_80/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed by an individual against a decision made by the Cantonal Court of Schwyz on December 20, 2016, which did not proceed with the individual's appeal due to insufficient substantiation in their submission. The appellant contested the ruling, asserting various claims including lack of legal representation and alleged bias within the court. However, the Federal Court determined that the appellant did not adequately elaborate on how the previous decision conflicted with legal standards, thereby leading to the refusal to accept the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 385 Abs. 1 StPO, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 80 Abs. 1 BGG, Art. 132 StPO, Art. 92 Abs. 1 BGG; Appeal Inadmissibility Due to Insufficient Justification: The appellant contested the ruling, asserting various claims including lack of legal representation and alleged bias within the court. However, the Federal Court determined that the appellant did not adequately elaborate on how the previous decision conflicted with legal standards, thereby leading to the refusal to accept the appeal.

Schlagwörter

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Einfache Körperverletzung usw. (Rückzug der Einsprache), Nichteintreten unentgeltliche Rechtspflege Ausdehnung des Verfahrens Beschäftigungsbeihilfen Verfahren zur Kontrolle von Beihilfen Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not admitted under the simplified procedure outlined in this article.

Art. 42 Abs. 2 BGG

The appeal was deemed insufficiently motivated according to the requirements of this article.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_80/2017

Urteil vom 3. März 2017

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Oberholzer, als präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Einfache Körperverletzung usw. (Rückzug der Einsprache), Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung des

Kantonsgerichts Schwyz, Kantonsgerichtspräsident,

vom 20. Dezember 2016.

Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:

1. Das Kantonsgericht Schwyz trat am 20. Dezember 2016 (vgl. Berichtigung vom 10. Januar 2017) auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers nicht ein, weil seine Eingabe den Begründungsanforderungen von Art. 396 Abs. 1 und Art. 385 Abs. 1 StPO nicht genügte und er auch innert der ihm hierfür angesetzten Nachfrist keine den gesetzlichen Anforderungen genügende Beschwerdeschrift eingereicht hatte.

Der Beschwerdeführer gelangt mit Beschwerde an das Bundesgericht.

2. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser nach Auffassung des Beschwerdeführers gegen das Recht verstossen soll. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Anfechtbar ist nur der Entscheid der letzten kantonalen Instanz ( Art. 80 Abs. 1 BGG ). Damit sind die Ausführungen in der Beschwerdeschrift, die sich nicht auf den angefochtenen Beschluss beziehen, unzulässig.

3. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er sei ohne Anwalt bzw. ohne amtliche Verteidigung, kann auf die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 23. Juli 2015, den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz vom 2. September 2015 und das Urteil des Bundesgerichts 1B_380/2015 vom 1. Dezember 2015 verwiesen werden. Darin wurde abschliessend ausgeführt, das Kantonsgericht habe Art. 132 StPO nicht verletzt, indem es dem Beschwerdeführer das Recht auf amtliche Verteidigung abgesprochen habe. Darauf zurückzukommen besteht kein Anlass.

4. Der Beschwerdeführer macht Befangenheit geltend. Er weist u.a. darauf hin, die Vorinstanz habe die gleiche Adresse wie die Anwaltskommission des Kantons Schwyz, der Anwalt, welcher die Privatklägerin vor der Anwaltskommission vertreten habe, sei zugleich Betreibungs- und Konkursinspektor und der Ehemann der Privatklägerin arbeite ebenfalls am Bezirk A.________. Mit diesen Hinweisen vermag er eine Befangenheit nicht im Ansatz aufzuzeigen. Die Beschwerde genügt den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Im Übrigen wurde sein Ausstandsbegehren gegen den fallführenden Staatsanwaltschaft am 9. Mai 2016 durch das Kantonsgericht abgewiesen (angefochtener Beschluss, S. 5). Gegen diesen Zwischenentscheid wäre die Beschwerde ans Bundesgericht zulässig gewesen ( Art. 92 Abs. 1 BGG ). Heute kann der Beschwerdeführer diese Frage nicht mehr aufwerfen ( Art. 92 Abs. 2 BGG ).

5. Der Beschwerdeführer äussert sich im Übrigen nicht dazu, ob bzw. inwieweit die Vorinstanz Bundesrecht verletzt haben soll, indem sie auf seine Eingabe im kantonalen Beschwerdeverfahren mangels hinreichender Begründung gemäss Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 2 StPO nicht eingetreten ist. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht.

6. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Ausnahmsweise wird auf eine Kostenauflage verzichtet. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Kantonsgerichtspräsident, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. März 2017

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Oberholzer

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill