Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_80/2015 KI-generiert

Appellant Taxed with Costs After Withdrawn Complaint for Minor Property Damage

Geschäftsnummer 6B_80/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the individual was accused of minor property damage for throwing garden gnomes into a yard, resulting in their breakage, and for trampling a decorative plant. The local court fined her and ordered her to pay the costs of the proceedings, which she contested. During a subsequent hearing, the complainant withdrew the complaint, leading to the court's decision to discontinue the proceedings while imposing the costs on the individual. She appealed this decision, apparently seeking to avoid the cost responsibility; however, her appeal was not accepted, and her request for legal aid was denied on the grounds that her appeal appeared futile. Conclusively, she was ordered to bear the court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG, Art. 65 Abs. 2 BGG; Appellant Taxed with Costs After Withdrawn Complaint for Minor Property Damage: The local court fined her and ordered her to pay the costs of the proceedings, which she contested. During a subsequent hearing, the complainant withdrew the complaint, leading to the court's decision to discontinue the proceedings while imposing the costs on the individual. She appealed this decision, apparently seeking to avoid the cost responsibility; however, her appeal was not accepted, and her request for legal aid was denied on the grounds that her appeal appeared futile. Conclusively, she was ordered to bear the court costs.

Schlagwörter

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Einstellung Kostenauflage (geringfügige Sachbeschädigung) Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege Strafanzeige Parteientschädigung Steuerjustizverfahren Umzugskosten Kostenvorschuss

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used to rule that the appeal would not be entered upon (decision to not proceed).

Art. 64 BGG

Used to reject the request for legal aid due to the hopelessness of the appeal.

Art. 65 Abs. 2 BGG

Used to stipulate that the financial situation of the appellant must be considered when setting the amount of the court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Rule imposing court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_80/2015

Urteil vom 6. Februar 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Einstellung; Kostenauflage (geringfügige Sachbeschädigung),

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 7. Januar 2015.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführerin wurde vorgeworfen, sie habe in einem Blumenbeet zwei Gartenzwerge ergriffen und diese auf einen Gartensitzplatz geworfen, sodass die Zwerge zerbrachen. Zudem habe sie eine Zierpflanze zertreten. Das Stadtrichteramt Zürich bestrafte sie am 3. Oktober 2013 wegen geringfügiger Sachbeschädigung mit einer Busse und auferlegte ihr die Kosten des Verfahrens. Dagegen erhob sie Einsprache.

Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Zürich zog der Anzeigeerstatter seinen Strafantrag zurück. Das Gericht stellte das Verfahren deshalb am 18. September 2014 ein und auferlegte die Kosten der Beschwerdeführerin. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich am 7. Januar 2015 ab.

Die Beschwerdeführerin wendet sich ans Bundesgericht, ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen. Offensichtlich will sie, dass auf die Kostenauflage verzichtet wird.

2. Die Vorinstanz stellt unter anderem fest, dass die Beschwerdeführerin nicht bestreitet, einen Gartenzwerg ergriffen und diesen auf den Gartensitzplatz geworfen zu haben (Verfügung S. 5). Unter diesen Umständen ist von vornherein ohne Belang, ob unter der Verfahrensnummer SAST1/2014/1996 von einer Hauswand die Rede war oder nicht. Was die Beschwerdeführerin aus ihrem Vorbringen, diese Verfahrensnummer gehöre zum vorliegenden Fall (Beschwerde Ziff. 1), für sich herleiten will, sagt sie nicht.

Die Vorinstanz hat nicht verkannt, dass die Beschwerdeführerin vorbringt, sie sei im Rahmen eines Streits von einer Drittperson gestossen worden. Davon, dass die Vorinstanz diesen Umstand übersehen hätte (Beschwerde Ziff. 2), kann nicht die Rede sein. Indessen geht die Vorinstanz davon aus, dass der erwähnte Streit keinen Rechtfertigungsgrund für die willentliche Zerstörung eines Gartenzwergs darstelle (Verfügung S. 5/6). Inwieweit diese Erwägung ihrer Ansicht nach unrichtig sein soll, legt die Beschwerdeführerin nicht dar.

3. Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, auch der Anzeigeerstatter habe sich auf dem Gartensitzplatz befunden (Beschwerde Ziff. 3). Inwieweit dies am Ausgang der Sache etwas ändern könnte, wird in der Beschwerde nicht dargelegt.

Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

4. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehen aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin (vgl. act. 12) ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Februar 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Monn