Prosecutor's Refusal to Investigate Fraud Upheld Due to Unpaid Security
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an appeal to the Swiss Federal Tribunal by an individual whose request to initiate a criminal investigation for fraud against the responsible persons of a company and its bank personnel in Bern and Zurich was declined by the Regional Public Prosecutor's Office of Bern-Mittelland on January 12, 2021. The individual challenged this decision, but the Bern Kantonal Court's Appeal Chamber in criminal matters dismissed the complaint on May 6, 2021, citing formal reasons, including the non-payment of a required security. The complainant has since taken the case to the Federal Tribunal, questioning the legal basis for the rejection of the complaint and the imposed costs from earlier proceedings.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Prosecutor's Refusal to Investigate Fraud Upheld Due to Unpaid Security: The individual challenged this decision, but the Bern Kantonal Court's Appeal Chamber in criminal matters dismissed the complaint on May 6, 2021, citing formal reasons, including the non-payment of a required security. The complainant has since taken the case to the Federal Tribunal, questioning the legal basis for the rejection of the complaint and the imposed costs from earlier proceedings.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe appeal was not admitted based on the simplified procedure rule.
The final order states that no costs will be imposed.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_799/2021
Urteil vom 23. August 2021
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme (Betrug); Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 6. Mai 2021 (BK 21 99).
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland nahm eine von der Beschwerdeführerin angestrebte Strafuntersuchung gegen die verantwortlichen Personen der B.________ AG sowie gegen das Personal der B.________ Banken Bern und Zürich wegen Betrugs am 12. Januar 2021 nicht an die Hand. Auf eine dagegen gerichtete Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Bern mit Beschluss vom 6. Mai 2021 in einer Haupt- und Eventualbegründung aus formellen Gründen nicht ein. Die Beschwerdeführerin wendet sich an das Bundesgericht.
2. Rechtsschriften haben ein Begehren, d.h. einen Antrag, und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ).
Enthält ein Entscheid mehrere Begründungen, die je für sich den Ausgang der Sache besiegeln, müssen für die Gutheissung einer Beschwerde alle Begründungen das Recht verletzen ( BGE 139 III 536 E. 2.2; 133 IV 119 E. 6)
3. Die Vorinstanz hält in einer Eventualerwägung fest, dass auf die Beschwerde jedenfalls auch mangels Leistung der verlangten Sicherheit nicht eingetreten werden könnte. Damit befasst sich die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht nicht im Geringsten. Ihre Eingabe genügt damit den Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Der Begründungsmangel ist offensichtich.
Nachdem sich die Beschwerde in Bezug auf die vorinstanzliche Eventualbegründung als ungenügend im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG erweist, muss sich das Bundesgericht mit der Hauptbegründung nicht mehr befassen.
4. Die Beschwerdeführerin beanstandet die vorinstanzliche Kostenauflage. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Inwiefern die Vorinstanz gegen diese Bestimmung verstossen haben könnte, legt die Beschwerdeführerin nicht dar. Die Beschwerde genügt auch insoweit den Mindestanforderungen an eine Beschwerdebegründung nicht ( Art. 42 Abs. 2 BGG ).
5. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
6. Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. August 2021
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill