Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_799/2020 KI-generiert

Private Plaintiff's Appeal Dismissed for Lack of Legal Standing and Insufficient Reasoning

Geschäftsnummer 6B_799/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complainant appealed to the Swiss Federal Tribunal after the Public Prosecutor's Office of Brugg-Zurzach decided not to pursue criminal investigations into allegations of fraud and embezzlement. These investigations were initiated by the complainant, who contested the prosecutor's decision, but the Aargau Cantonal Court rejected the appeals. The matter involved two separate complaints that were consolidated by the Federal Tribunal. The complainant failed to substantiate her legal standing as a private claimant and did not demonstrate how her civil claims would be impacted by the alleged crimes. Additionally, she did not engage meaningfully with the reasoning of the previous court decisions, leading to procedural issues with her appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG, Art. 65 Abs. 2 BGG; Private Plaintiff's Appeal Dismissed for Lack of Legal Standing and Insufficient Reasoning: These investigations were initiated by the complainant, who contested the prosecutor's decision, but the Aargau Cantonal Court rejected the appeals. The matter involved two separate complaints that were consolidated by the Federal Tribunal. The complainant failed to substantiate her legal standing as a private claimant and did not demonstrate how her civil claims would be impacted by the alleged crimes. Additionally, she did not engage meaningfully with the reasoning of the previous court decisions, leading to procedural issues with her appeal.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme (Betrug, Veruntreuung etc.) Nichteintreten Beschwerdelegitimation Strafanzeige materielle Begründetheit Parteistellung der Staatsanwaltschaft Veruntreuung Einstellung des Betrugsverfahrens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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6B_800/2020
Aufgrund der Beschwerde gegen beide Entscheide der Vorinstanz wurden zwei Verfahren 6B_799/2020 und 6B_800/2020 eröffnet, welche zu vereinigen und gemeinsam zu erledigen sind.
BGE 141 IV 1
Legal Entity Standing to Appeal Threat, Coercion, and Tenant Violation Complaints
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not accepted on grounds of inadmissibility due to lack of standing and insufficient reasoning, based on this procedural rule.

Art. 64 BGG

The request for free legal aid was rejected based on this article because the legal requests appeared hopeless from the outset.

Art. 65 Abs. 2 BGG

The assessment of the court costs took into account the financial situation of the appellant according to this provision.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_799/2020; 6B_800/2020

Urteil vom 22. September 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Betrug, Veruntreuung etc.); Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Entscheide des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 18. Mai 2020 (SBK.2019.298 und SBK.2019.299).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach nahm die von der Beschwerdeführerin angestrengten Strafuntersuchungen am 12. November 2019 mit zwei separaten Verfügungen nicht an die Hand. Die dagegen gerichteten Beschwerden wies das Obergericht des Kantons Aargau am 18. Mai 2020 mit zwei Entscheiden ab, soweit es darauf eintrat. Die Beschwerdeführerin erhebt dagegen Beschwerde, welche das Obergericht zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weitergeleitet hat.

2. Aufgrund der Beschwerde gegen beide Entscheide der Vorinstanz wurden zwei Verfahren 6B_799/2020 und 6B_800/2020 eröffnet, welche zu vereinigen und gemeinsam zu erledigen sind.

3. In einer Beschwerde an das Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser nach Meinung der Beschwerde führenden Partei gegen das Recht verstossen soll ( Art. 42 Abs. 2 BGG ).

Der Privatklägerschaft wird ein rechtlich geschütztes Interesse an der Beschwerde zuerkannt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG; BGE 141 IV 1 E. 1.1).

4. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen nicht. Die Beschwerdeführerin äussert sich nicht zur Beschwerdelegitimation als Privatklägerin. Sie zeigt nicht auf, dass und weshalb ihr aufgrund der angezeigten Straftaten Zivilforderungen zustehen könnten, und legt auch nicht dar, inwiefern sich die angefochtenen Entscheide darauf auswirken könnten. Aufgrund der Natur der Vorwürfe sind solche Ansprüche auch nicht ohne Weiteres ersichtlich. Zudem setzt sich die Beschwerdeführerin auch nicht substanziiert mit den Erwägungen in den angefochtenen Entscheiden auseinander. Inwiefern ihr Recht verweigert oder Verfahrensverletzungen begangen worden sein sollen, ergibt sich aus ihren Ausführungen nicht ansatzweise. Auf die Beschwerde ist mangels Legitimation und mangels tauglicher Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

5. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Nachdem sie für beide Verfahren mit Kostenvorschuss- und Nachfristverfügungen zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von insgesamt Fr. 800.-- aufgefordert wurde, hat sie um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. Das Gesuch ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren von vornherein aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Die Verfahren 6B_799/2020 und 6B_800/2020 werden vereinigt.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. September 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill