Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_798/2019 KI-generiert

Bank Employee Surveillance and Dismissal Appeal

Geschäftsnummer 6B_798/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed a criminal complaint against a major Swiss bank and its unknown employees, accusing them of illegal surveillance activities. The complainant alleged that, during investigations related to the continuation of his terminated employment, the bank and its employees exceeded legal boundaries by spying on his private and confidential matters using personnel and technical equipment, and contacting various individuals from his personal and professional circles. These actions reportedly led to the complainant's resignation from his position as an independent lawyer and resulted in job rejections from potential employers. The proceedings were dismissed by the See/Oberland public prosecutor's office on January 24, 2019, and a subsequent appeal was rejected by the higher court of the Canton of Zurich on May 28, 2019, imposing costs on the complainant.

Legislator-Regeste

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Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 98 BGG, Art. 8 i.V.m, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 2 Abs. 2 StPO; Bank Employee Surveillance and Dismissal Appeal: The complainant alleged that, during investigations related to the continuation of his terminated employment, the bank and its employees exceeded legal boundaries by spying on his private and confidential matters using personnel and technical equipment, and contacting various individuals from his personal and professional circles. These actions reportedly led to the complainant's resignation from his position as an independent lawyer and resulted in job rejections from potential employers. The proceedings were dismissed by the See/Oberland public prosecutor's office on January 24, 2019, and a subsequent appeal was rejected by the higher court of the Canton of Zurich on May 28, 2019, imposing costs on the complainant.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme (Überwachung) Strafanzeige Überwachungsmaterial Beendigung des Arbeitsverhältnisses Privatbank Verfahrensüberprüfung Anspruch auf rechtliches Gehör

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG
Der Privatklägerschaft wird ein rechtlich geschütztes Interesse an der Beschwerde zuerkannt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG), was sie im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren darzulegen hat.
Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO
Steht aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports fest, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind, verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme ( Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO ).
Art. 98 BGG
Art. 8 i.V.m
Die Vorinstanz hält ausdrücklich fest, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verletzungen der Auskunftspflicht gemäss Art. 8 i.V.m.
Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG
Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ), ist weder dargetan noch ersichtlich, da hinsichtlich allfälliger Verstösse gegen das DSG durch den angefochtenen Entscheid gerade kein Verfahrensabschluss ohne Durchführung einer Strafuntersuchung droht (vgl.
Art. 2 Abs. 2 StPO
Die Strafbehörden sind jedoch darauf hinzuweisen, dass Strafverfahren gemäss Art. 2 Abs. 2 StPO nur in den vom Gesetz vorgesehenen Formen durchgeführt und abgeschlossen werden können (vgl.
Art. 194 Abs. 1 StPO
Die Vorinstanz weist zutreffend darauf hin, dass Art. 194 Abs. 1 StPO - als Ausfluss des Untersuchungsgrundsatzes ( Art.
Art. 6 Abs. 1 StPO
1 StPO - als Ausfluss des Untersuchungsgrundsatzes ( Art. 6 Abs. 1 StPO ) - Staatsanwaltschaft und Gerichte verpflichtet, Akten anderer Verfahren beizuziehen, wenn dies für den Nachweis des Sachverhalts erforderlich ist.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 BGG

The appeal is dismissed based on this procedural provision concerning the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant is ordered to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_798/2019

Urteil vom 27. August 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,

Bundesrichterin Jametti,

Gerichtsschreiber Held.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Überwachung),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts

des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 28. Mai 2019 (UE190034-O/U/HEI).

Erwägungen:

1. Der Beschwerdeführer erstattete am 8. Mai 2018 gegen eine schweizerische Grossbank respektive gegen deren ihm unbekannte Mitarbeiter Strafanzeige. Er wirft der Bank und deren Mitarbeitern zusammengefasst vor, im Rahmen von Abklärungen zwecks einer Weiterbeschäftigung des vom ihm gekündigten Arbeitsverhältnisses die Grenze zu strafbaren Handlungen überschritten und durch den Einsatz von Personen und technischer Geräte seinen Privat- und Geheimbereich ausspioniert sowie verschiedene Personen aus seinem privaten und beruflichen Umfeld kontaktiert zu haben. Dies habe zur Aufgabe seiner Tätigkeit als selbständiger Rechtsanwalt geführt und Absagen von potenziellen Arbeitgebern zur Folge gehabt.

Die Staatsanwaltschaft See/Oberland nahm das Verfahren mit Verfügung vom 24. Januar 2019 nicht an die Hand. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies die Vorinstanz am 28. Mai 2019 kostenfällig ab, soweit sie darauf eintrat.

2. Der Beschwerdeführer beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und die Sache zur Eröffnung eines Strafverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Er ersucht darum, den Entscheid des Bundesgerichts wegen überwiegender Geheimhaltungsinteressen nicht zu veröffentlichen.

3.

3.1. Der Privatklägerschaft wird ein rechtlich geschütztes Interesse an der Beschwerde zuerkannt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG), was sie im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren darzulegen hat. Das Bundesgericht stellt an die Begründung strenge Anforderungen ( BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen).

Unabhängig von der fehlenden Legitimation in der Sache selbst kann die Privatklägerschaft die Verletzung von Verfahrensrechten geltend machen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt. Zulässig sind Rügen formeller Natur, die von der Prüfung der Sache getrennt werden können. Eine in der Sache nicht legitimierte Beschwerdeführerin kann weder die Beweiswürdigung kritisieren, noch kann sie vorbringen, die Begründung sei materiell unzutreffend ( BGE 141 IV 1 E. 1.1; 138 IV 78 E. 1.3).

3.2. Steht aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports fest, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind, verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme ( Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO ). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit ergibt, dass eine Straftat begangen worden ist (Urteil 6B_178/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.2.2, publ. in: Pra 2018 Nr. 21 S. 192). Die Strafverfolgungsbehörde und die Beschwerdeinstanz verfügen hinsichtlich der Eröffnung einer Untersuchung über einen gewissen Ermessensspielraum, in welchen das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung eingreift (vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.3.3; 138 IV 86 E. 4.1).

4. Ob die Ausführungen des Beschwerdeführers den Begründungsanforderungen zur Beschwerdelegitimation genügen, kann offen bleiben, da die Beschwerde sich als unbegründet erweist, soweit auf sie eingetreten werden kann.

4.1. Nicht zu hören ist der Beschwerdeführer mit der Rüge, entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen seien auch die von ihm nachträglich eingereichten Ergänzungen und Präzisierungen Gegenstand seiner Strafanzeige, jedoch im Rahmen der Nichtanhandnahmeverfügung nicht behandelt worden. Selbst wenn die von ihm mit Schreiben vom 22. Juni 2018 (das sich weder in den kantonalen Akten befindet noch in der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft erwähnt wird) geschilderten, angeblich unvollständigen Auskünfte der Bank zu seinen persönlichen Daten zu Unrecht nicht behandelt worden sein sollten, fehlt es insoweit an einem das Strafverfahren abschliessenden (letztinstanzlichen) Entscheid i.S.v Art. 98 BGG . Die Vorinstanz hält ausdrücklich fest, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verletzungen der Auskunftspflicht gemäss Art. 8 i.V.m. Art. 34 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) nicht Gegenstand der Nichtanhandnahmeverfügung bilden. Dass ihm durch den Nichteintretensentscheid ein nicht wieder gutzumachender rechtlicher Nachteil erwachsen könnte (vgl. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ), ist weder dargetan noch ersichtlich, da hinsichtlich allfälliger Verstösse gegen das DSG durch den angefochtenen Entscheid gerade kein Verfahrensabschluss ohne Durchführung einer Strafuntersuchung droht (vgl. zum Ganzen: 6B_535/2017 vom 19. September 2017 E. 3.2.1). Die Staatsanwaltschaft wird eine allenfalls erhobene Strafanzeige in der gesetzlich vorgeschriebenen Form behandeln müssen (vgl. Art. 2 Abs. 2 StPO ).

4.2. Der Beschwerdeführer moniert, die Staatsanwaltschaft habe vor dem Erlass der Nichtanhandnahmeverfügung keine Akten beiziehen dürfen. Die Akten beträfen, ob richtig oder nicht, in erster Linie seinen Gesundheitszustand und seine psychische Verfassung und nicht die von ihm zur Anzeige gebrachten Lebenssachverhalte. Der Aktenbeizug sei aufgrund der von ihm als Beweis offerierten, jedoch nicht berücksichtigten Zeugen weder erforderlich noch verhältnismässig gewesen. Auch habe er zu den beigezogenen Akten vor Erlass der Nichtanhandnahmeverfügung keine Stellung nehmen und Korrekturen anbringen können. Dies stelle entgegen der vorinstanzlichen Erwägungen eine schwere Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör dar, die im Beschwerdeverfahren nicht habe geheilt werden können.

Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer, ein Aktenbeizug sei aufgrund (nicht näher spezifizierter) "gewichtiger, überwiegender privater Interessen an der vertraulichen Handhabung der Akten" unzulässig. Die Vorinstanz weist zutreffend darauf hin, dass Art. 194 Abs. 1 StPO - als Ausfluss des Untersuchungsgrundsatzes ( Art. 6 Abs. 1 StPO ) - Staatsanwaltschaft und Gerichte verpflichtet, Akten anderer Verfahren beizuziehen, wenn dies für den Nachweis des Sachverhalts erforderlich ist. Art. 164 Abs. 2 StPO , der vorliegend i.V.m. Art. 180 Abs. 2 StPO auf den Beschwerdeführer als Privatkläger Anwendung findet, erlaubt es den Strafbehörden ausdrücklich, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse (einer Person) abzuklären, soweit dies zur Prüfung der Glaubwürdigkeit erforderlich ist. Dies war vorliegend aufgrund des zur Anklage gebrachten Sachverhalts, der im Wesentlichen - wenn nicht ausschliesslich - auf den Aussagen des Beschwerdeführers beruhte, der Fall. Unerheblich ist, ob die Strafbehörden allenfalls durch andere, namentlich kosten- und zeitintensivere Ermittlungen ebenfalls zur Verfahrenseinstellung hätten kommen können, zumal fraglich ist, inwieweit eine Zeugenbefragung die vom Beschwerdeführer geäusserten Vermutungen einer Überwachung durch die Bank hätten bestätigen oder gar belegen können.

Der vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Aktenbeizug ebenfalls gerügten Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör kommt vorliegend keine über die Zulässigkeit des Beizugs hinausgehende Bedeutung zu. Der Beschwerdeführer konnte sich im kantonalen Beschwerdeverfahren umfassend zum Beizug und Inhalt der Akten äussern und die Vorinstanz hat die von ihm hiergegen erhobenen Einwände behandelt. Dass die Vorinstanz auf eine Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung wegen der Verletzung des rechtlichen Gehörs und eine Rückweisung an die Staatsanwaltschaft verzichtet hat, verletzt im konkreten Fall kein Bundesrecht (vgl. BGE 143 IV 408 E. 6.3.2; Urteil 6B_941/2018 vom 6. März 2019 E. 1.3.4). Die Strafbehörden sind jedoch darauf hinzuweisen, dass Strafverfahren gemäss Art. 2 Abs. 2 StPO nur in den vom Gesetz vorgesehenen Formen durchgeführt und abgeschlossen werden können (vgl. zur Erledigung durch Einstellung und nicht durch Nichtanhandnahme nach Untersuchungshandlungen der Staatsanwaltschaft: Urteil 6B_810/2017 vom 9. November 2017 E. 2.4.2 mit Hinweisen). Die Verletzung prozessualer Vorschriften, namentlich die Verletzung des rechtlichen Gehörs, zwingt die betroffene Partei, ein Rechtsmittel zu ergreifen. Erachtet die Rechtsmittelinstanz die Heilung von Verfahrensmängeln, insbesondere solcher formeller Natur, deren Verletzung ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt, (ausnahmsweise) als zulässig, ist diesem Umstand bei der Kostenverlegung zwingend Rechnung zu tragen (Urteile 1C_326/2018 vom 21. November 2018 E. 6.3; 6B_1/2015 vom 25. März 2015 E. 4, publ. in: Pra 2015 Nr. 60 S. 468; s. auch: BGE107 1a E.1).

5. Der Antrag des Beschwerdeführers, das vorliegende Urteil nicht anonymisiert im Internet zu veröffentlichen, ist abzuweisen. Er legt keine Gründe dar, warum seinem Persönlichkeitsschutz durch die Anonymisierung nicht hinreichend Rechnung getragen werden könnte und den gesetzlich vorgesehenen Informationsanspruch der Öffentlichkeit überwiegt (vgl. 27 BGG, Art. 57 Abs. 1 und Art. 59 des Reglements für das Bundesgericht [BGerR; SR 173.110.131]).

6. Die Beschwerde ist im Verfahren gemäss Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten in Höhe von Fr. 3'000.- auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. August 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Held