Claimant's Standing to Appeal Refusal to Prosecute Discrimination Case
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA legal case in Switzerland involved a complainant, A.________, who accused X.________ of using discriminatory and insulting language, specifically the phrases "there is no place for Negroes here" and "there is no place for foreigners here." The Zurich-Sihl prosecutor's office declined to take up the case on February 14, 2018, and the Zurich Cantonal Court's III Criminal Chamber upheld this decision on June 12, 2018. A.________ filed an appeal in criminal matters seeking to compel the prosecution to open a case, claiming an interest based on potential civil claims arising from the alleged personal affront. However, the appeal did not demonstrate how these claims would be impacted by the challenged decision, failing to specify any damages sought from the alleged personal harm. The appeal thus did not meet the Federal Tribunal's strict criteria for such complaints, as there was no clear evidence of significant personal impact or damages to merit civil compensation.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 2 BGG; Claimant's Standing to Appeal Refusal to Prosecute Discrimination Case: A.________ filed an appeal in criminal matters seeking to compel the prosecution to open a case, claiming an interest based on potential civil claims arising from the alleged personal affront. However, the appeal did not demonstrate how these claims would be impacted by the challenged decision, failing to specify any damages sought from the alleged personal harm. The appeal thus did not meet the Federal Tribunal's strict criteria for such complaints, as there was no clear evidence of significant personal impact or damages to merit civil compensation.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertUsed to refuse to enter on the merits of the appeal due to a procedural defect (lack of standing/legitimation).
Cited implicitly by the disposition's instruction that the appellant shall bear the court costs (Art. 66 BGG governs court fees).
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (13)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_798/2018
Urteil vom 14. November 2018
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Rüedi, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Matt.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Krumm,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Postfach, 8036 Zürich,
2. X.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Nichtanhandnahme (Beschimpfung); Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 12. Juni 2018 (UE180085-O/U/HEI).
Erwägungen:
1. A.________ wirft X.________ vor, sie mit den Worten "hier hat es keinen Platz für Neger" und "hier hat es auch keinen Platz für Ausländer" beleidigt und diskriminiert zu haben. Am 14. Februar 2018 nahm die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl ein Verfahren nicht an die Hand. Das Obergericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde von A.________ am 12. Juni 2018 ab.
2. Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, ein Verfahren durchzuführen.
3. Der Privatklägerschaft wird ein rechtlich geschütztes Interesse an der Beschwerde zuerkannt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Dies verlangt grundsätzlich, dass die Privatklägerschaft bereits adhäsionsweise Zivilforderungen geltend gemacht hat. Bei Nichtanhandnahme oder Einstellung des Strafverfahrens wird auf dieses Erfordernis verzichtet. Im Verfahren vor Bundesgericht muss aber dargelegt werden, weshalb sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderungen auswirken kann, sofern dies, etwa aufgrund der Natur der untersuchten Straftat, nicht ohne Weiteres aus den Akten ersichtlich ist ( BGE 137 IV 246 E. 1.3.1, 219 E. 2.4; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht stellt an die Begründung strenge Anforderungen ( BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen).
4. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe als Privatklägerin am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Dies genügt jedoch als Begründung der Legitimation nicht. Sie zeigt nicht auf, welche Schadenersatzansprüche sie aus Persönlichkeitsverletzung konkret ableiten will. Auch Genugtuungsforderungen bestehen nur, wenn es die Schwere der Verletzung rechtfertigt; der Eingriff muss aussergewöhnlich schwer sein und in seinen Auswirkungen das Mass einer Aufregung oder einer alltäglichen Sorge klar übersteigen (Urteile 6B_469/2018 vom 12. Juli 2018 E. 3.2; 6B_1014/2016 vom 24. März 2017 E. 1.2; je mit Hinweisen). Dies ist weder klar ersichtlich noch genügend dargetan. Wenngleich es sich bei der Bezeichnung "Neger" zweifellos um eine Beleidigung handeln würde, kann insbesondere nicht gesagt werden, auch psychische Auswirkungen seien offensichtlich. Die Beschwerdeführerin macht denn auch keinen (materiellen) Schaden geltend. Formelle Rügen zu deren Geltendmachung sie unbesehen ihrer fehlenden Legitimation in der Sache berechtigt wäre ( BGE 141 IV 1 E. 1.1), erhebt sie nicht. Die Rüge, die Vorinstanz begründe nicht, weshalb sie die Aussage des Beschuldigten als glaubhafter einstufe, zielt auf die Überprüfung der Sache selbst ab und ist unzulässig. Abgesehen davon ist sie unzutreffend, erwägt doch die Vorinstanz lediglich, mangels objektiver Beweise lasse sich die bestrittene Beleidigung nicht nachweisen. Im Übrigen schliessen Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen den Verzicht auf eine Anklage nicht aus ( BGE 143 IV 241 E. 2.2.2 mit Hinweisen).
5. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin die Kosten zu tragen.
Demnach erkennt der Einzelrichter:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten von Fr. 800.--.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. November 2018
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Rüedi
Der Gerichtsschreiber: Matt