Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_796/2008 KI-generiert

Driver Convicted for Gross Violation After Running Red Light

Geschäftsnummer 6B_796/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was convicted for a serious traffic violation after disregarding a red traffic light while driving in Basel. Initially, the individual received a conditional monetary penalty and a fine from a local court for this offense. Unsatisfied with the outcome, the individual appealed to a higher court, which upheld the original ruling, emphasizing the recklessness of the traffic violation and the potential danger posed to other road users. The higher court's decision was subsequently contested before the Federal Tribunal, which analyzed the circumstances surrounding the violation, including details of the incident and the legal implications of such behavior under traffic laws.

Legislator-Regeste

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Art. 90 Ziff. 2 i.V.m, Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 90 Ziff. 1 SVG, Art. 80 Abs. 1 BGG, Art. 90 Ziff. 2 SVG, Art. 109 Abs. 3 BGG; Driver Convicted for Gross Violation After Running Red Light: Initially, the individual received a conditional monetary penalty and a fine from a local court for this offense. Unsatisfied with the outcome, the individual appealed to a higher court, which upheld the original ruling, emphasizing the recklessness of the traffic violation and the potential danger posed to other road users. The higher court's decision was subsequently contested before the Federal Tribunal, which analyzed the circumstances surrounding the violation, including details of the incident and the legal implications of such behavior under traffic laws.

Schlagwörter

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Grobe Verletzung von Verkehrsregeln Missachten des Rotlichts Sicherheit im Straßenverkehr Strassenverkehrssanktion übersetzte Geschwindigkeit grobe Fahrlässigkeit Fahren trotz Führerausweisentzugs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 Abs. 3 BGG

The Federal Tribunal referred to the reasoning of the lower court when confirming the classification of the conduct as a gross traffic violation.

Art. 66 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs due to losing the appeal.

Art. 90 Ziff. 2 SVG

The court confirmed that the appellant's conduct constituted a gross violation of traffic rules under this provision, which justified the conviction.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_796/2008 /hum

Urteil vom 8. Dezember 2008

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Bundesrichter Wiprächtiger, Zünd,

Gerichtsschreiber Störi.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat

Dr. Claude Schnüriger,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Grobe Verletzung von Verkehrsregeln,

Beschwerde gegen das Urteilsdispositiv des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, vom 22. August 2008.

Sachverhalt:

A. Der Strafbefehlsrichter Basel-Stadt verurteilte X.________ am 6. Juni 2007 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln durch Missachtung eines Rotlichts zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen à 30 Franken und einer Busse von 500 Franken.

X.________ akzeptierte den Strafbefehl nicht und wurde am 22. Februar 2008 vom Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 und Art. 31 Abs. 1 SVG zu einer bedingten Geldstrafe von 5 Tagessätzen à 30 Franken und einer Busse von 400 Franken verurteilt.

Der Ausschuss des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt bestätigte das erstinstanzliche Urteil am 22. August 2008.

B. Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, die Urteile des Strafgerichtspräsidenten und des Appellationsgerichts aufzuheben, letzteres anzuweisen, ihn in Anwendung von Art. 90 Ziff. 1 SVG zu einer angemessenen Busse zu verurteilen, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Gerichts- und Parteikosten aller Instanzen dem Kanton Basel-Stadt aufzuerlegen.

Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

Erwägungen:

1. Zulässiges Anfechtungsobjekt ist vorliegend einzig der Entscheid des Appellationsgerichts, derjenige des Strafgerichts ist nicht kantonal letztinstanzlich ( Art. 80 Abs. 1 BGG ). Zwar besteht das Urteil des Appellationsgerichts einzig aus dem Dispositiv und einem Verweis auf das erstinstanzliche Urteil. Das ändert aber nichts daran, dass sich die Beschwerde nur gegen das Appellationsurteil richten kann, wobei ihm die erstinstanzliche Begründung zuzurechnen ist.

2.

2.1 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer am 6. März 2007, um ca. 15.04 Uhr, mit einem Personenwagen in Basel durch den Steinenring in Richtung Viaduktstrasse fuhr und dabei das Rotlicht an der Verzweigung Steinenring/Bachlettenstrasse übersah. Nach der Auswertung der Radaraufnahmen zeigte die Ampel, als sie der Beschwerdeführer mit 25 km/h überfuhr, seit 11.36 Sekunden "Rot"; zuvor war sie während 3.03 Sekunden auf "Gelb" gestanden. Zu Gunsten des Beschwerdeführers davon ausgehend, dass er vor dem Rotlicht schneller als 25 km/h gefahren war und aus der letzten Querstrasse in den Steinenring eingebogen war, hielt das Gericht fest, dass der Beschwerdeführer jedenfalls rund 100 m auf die Verkehrsampel zugefahren war und deren Rotlicht während mehrerer Sekunden nicht bemerkt hatte.

Für das Appellationsgericht hat der Beschwerdeführer mit der Missachtung des Rotlichts eine der elementarsten Verkehrsregeln verletzt. Die Verkehrswidrigkeit habe eine erhöhte abstrakte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer bewirkt, da sie bei regem Verkehrsaufkommen begangen worden sei und sich unmittelbar nach der Ampel ein Fussgängerstreifen befinde, auf die eine wenig übersichtliche Kreuzung folge. Sie wiege auch unter subjektiven Gesichtspunkten schwer, hätte der Beschwerdeführer doch das Rotlicht auf rund 100 m Distanz und damit mehrere Sekunden lang sehen können. Er habe sich damit nicht bloss eine momentane Unaufmerksamkeit geleistet, wie sie jedem passieren könne, sondern eine erhebliche Verletzung seiner Vorsichts- und Aufmerksamkeitspflichten im Sinne grober Fahrlässigkeit begangen.

2.2 Wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt, wird nach Art. 90 Ziff. 2 SVG mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

Art. 90 Ziff. 2 SVG ist objektiv erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer nimmt die Rechtsprechung bereits bei Vorliegen einer erhöhten abstrakten Gefahr an. Diese setzt die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung voraus. Subjektiv erfordert der Tatbestand, dass dem Täter aufgrund eines rücksichtslosen oder sonstwie schwerwiegend regelwidrigen Verhaltens zumindest eine grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist ( BGE 118 IV 84 E. 2a mit Hinweisen, 131 IV 133 E. 3.2; 123 IV 88 E. 3; 118 IV 285 E. 3).

2.3 Das Appellationsgericht hat das Verhalten des Beschwerdeführers offensichtlich zutreffend als grobe Verkehrsregelverletzung eingestuft. Es kann auf die Urteilsbegründung des erstinstanzlichen Entscheids und die in E. 2.2 angeführten Bundesgerichtsurteile verwiesen werden ( Art. 109 Abs. 3 BGG ).

3. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 66 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Dezember 2008

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Störi