Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_795/2016 KI-generiert

Dismissal of Appeal for Failure to Pay Security Deposit

Geschäftsnummer 6B_795/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complainant who sought to convert a fine into community service but failed to pay a required fee to the court by specified deadlines. Despite receiving notifications regarding the payment, the complainant did not respond or collect these documents from the post, ultimately leading the court to not proceed with the complaint due to non-compliance. The court also ruled that the complainant would be responsible for the court costs incurred.

Legislator-Regeste

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Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Dismissal of Appeal for Failure to Pay Security Deposit: Despite receiving notifications regarding the payment, the complainant did not respond or collect these documents from the post, ultimately leading the court to not proceed with the complaint due to non-compliance. The court also ruled that the complainant would be responsible for the court costs incurred.

Schlagwörter

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Umwandlung einer Busse in gemeinnützige Arbeit Nichteintreten Leistung des Kostenvorschusses Zahlung der Geldbuße unbezahlte Mietkaution Kostenvorschuss Zahlungsfrist Prozessvoraussetzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not proceeded upon because the required cost deposit was not paid, as stipulated by this article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court costs were imposed on the appellant as a consequence of the dismissal of the appeal.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_795/2016

Urteil vom 23. September 2016

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Umwandlung einer Busse in gemeinnützige Arbeit; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 29. Juni 2016.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 19. Juli 2016 aufgefordert, dem Bundesgericht spätestens am 29. August 2016 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen. Obwohl er die Verfügung in Empfang genommen hatte, reagierte er nicht. Darauf wurde ihm mit Verfügung vom 5. September 2016 die gesetzlich vorgeschriebene und nicht erstreckbare Nachfrist bis 16. September 2016 angesetzt, um den Vorschuss zu bezahlen, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Nachdem er diese Verfügung auf der Post nicht abgeholt hatte, wurde sie ihm noch mit A-Post zugesandt. Sie gilt als zugestellt, weil er damit rechnen musste. Da der Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht einging, ist androhungsgemäss auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. September 2016

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill