Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_795/2014 KI-generiert

Federal Supreme Court Decision on Admissibility of Evidence from Surveillance in Burglary Case

Geschäftsnummer 6B_795/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was convicted by the Zurich Higher Court for theft, damage to property, breaking and entering, and forgery, receiving a 24-month prison sentence. This conviction was based on the individual's participation in a burglary that occurred in June 2011, during which they also rented a vehicle under a false name. The individual later filed a complaint challenging the court's decision, arguing about the admissibility of certain evidence and alleging that the seizure of items found during the investigation should be classified as a chance discovery that was not legally usable against them. The legal discussions included considerations about procedural rights and the implications of monitoring undertaken by authorities.

Legislator-Regeste

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Art. 139 Ziff. 1 StGB, Art. 144 Abs. 1 StGB, Art. 186 StGB, Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 278 StPO, Art. 278 Abs. 4 StPO; Federal Supreme Court Decision on Admissibility of Evidence from Surveillance in Burglary Case: This conviction was based on the individual's participation in a burglary that occurred in June 2011, during which they also rented a vehicle under a false name. The individual later filed a complaint challenging the court's decision, arguing about the admissibility of certain evidence and alleging that the seizure of items found during the investigation should be classified as a chance discovery that was not legally usable against them. The legal discussions included considerations about procedural rights and the implications of monitoring undertaken by authorities.

Schlagwörter

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Diebstahl Verwertung von Zufallsfunden, rechtliches Gehör etc Überwachungsmaterial Vermögensdelikte Strafprozessordnung Verfahrensrechte Prozessrecht Beweisverwertungsverbot

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive to rule on the imposition of court costs on the appellant.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (35)

BGE 144 IV 254
Federal Supreme Court Ruling on Inadmissibility of Unratified Accidental Findings in Telecommunications Surveillance
«…annte Einzeltaten im Gesamtdelikt aufgingen und das Vorliegen eines Zufallsfunds ausschliessen würden (vgl. dazu Urteil 6B_795/2014 vom 6. Januar 2015 E. 2.5 mit Hinweisen). Mithin wurde die Verwertung der Erkenntnisse der Taten des Beschwerdeführers…»
BB.2024.55 (2024-05-17)
Premature Appeal Due to Lack of Formal Notification of Surveillance Measures
«…recours ne commence pas à courir et le recours n’est pas recevable car prématuré (v. arrêts du Tribunal fédéral 6B_795/2014 du 6 janvier 2015 consid. 2.3.4 et références citées; 6B_582/2013 du 20 février 2014 consid. 2.3; 1P.15/2003 du 14…»
BB.2024.47 (2024-04-24)
Appeal inadmissible due to lack of formal notification of surveillance measures
«…e communication de la part du ministère public est également requise (art. 281 al. 4 CPP; arrêt du Tribunal fédéral 6B_795/2014 du 6 janvier 2015 consid. 2.3.5); - qu’il en découle que l’autorité compétente pour effectuer la communication…»
P/13524/2017 (2024-01-23) · ge
Appellant v. State: Exclusion of Wiretap Evidence for Unlisted Offense
«…s l'infraction globale et excluraient l'existence d'une découverte fortuite (cf. à ce sujet l'arrêt du Tribunal fédéral 6B_795/2014 du 6 janvier 2015 consid. 2.5 dans un cas de vol par métier). Il s'agit donc bien d'une autre infraction, laquelle ne f…»
SBK.2023.31 (2023-11-23) · ag
Acoustic Surveillance and Foreign Data Use Upheld
«…Pra 105 [2016] Nr. 66 E. 1.2; BGE 140 IV 40 E. 1.1, Urteile des Bundesgerichts 1B_191/2018 vom 16. Oktober 2018 E. 1.1, 6B_795/2014 vom 6. Ja- nuar 2015 E. 2.3.4 - 2.3.6, 1B_59/2014 vom 28. Juli 2014 E. 1.1 sowie HANSJAKOB, Überwachungsrecht der Schwe…»
460.23.19.a (2023-11-17) · bl
Cocaine Importation Convictions Upheld
«…frist- auslösenden Mitteilung im beschriebenen Sinne und einer Belehrung über die Beschwerdemög- lichkeit bedarf (BGer 6B_795/2014 vom 6. Januar 2015 E. 2.3.4). Wird der betroffenen Person nicht spätestens mit Abschluss des Vorverfahrens die geheime…»
P/25/2016 (2021-07-05) · ge
Public Prosecutor v. Appellant (Aiding Illegal Cannabis Cultivation and Procedural Costs)
«…trées lors de l’exécution d’une mesure de surveillance, dont elle ne conteste pas la licéité (arrêt du Tribunal fédéral 6B_795/2014 du 6 janvier 2015 consid. 2.4) –, dispensé à son frère des conseils au sujet de la plantation. Il convient donc de déte…»
6B_954/2020 (2021-05-19)
Commercial Fraud and Embezzlement Conviction Upheld Despite Due Process Claim
«…ssagen mit Einfluss auf das Beweisergebnis zu seinen Lasten verwertet haben soll, auseinandersetzen müssen (vgl. Urteil 6B_795/2014 vom 6. Januar 2015 E. 3.3). Weitere Rügen sind der Beschwerde nicht zu entnehmen. Auf diese kann deshalb nicht eingetre…»
SB180277 (2020-08-21) · zh
Appellate Court Review of Narcotics and Fraud Convictions Following Supreme Court Remand
«…h des schweizerischen Strafpro- zessrechts, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, N 1156 ff.; Urteil des Bundesge- richts 6B_795/2014 vom 6. Januar 2015 E. 2) angeordnet und gemäss Art. 274 - 35 - StPO vom Zwangsma…»
P/5635/2015 (2019-11-22) · ge
State v. Convicted Appellant on Murder and Related Charges
«…ures de surveillance a été valablement notifiée par le ministère public (art. 279 al. 1 CPP ; arrêt du Tribunal fédéral 6B_795/2014 du 6 janvier 2015 consid. 2.3.4 et les arrêts cités), la question de la licéité de cette surveillance ne peut plus être…»
1B_487/2019 (2019-11-11)
Federal Tribunal Upholds Retroactive Surveillance of Minor in Terrorism Case
«…e cette surveillance ne peut toutefois plus être examinée par le juge du fond ( ATF 140 IV 40 consid. 1.1 p. 42; arrêt 6B_795/2014 du 6 janvier 2015 consid. 2.3.4). Le recourant peut donc se prévaloir d'un préjudice irréparable au sens de l' art. 93…»
SB190343 (2019-10-22) · zh
Narcotics Importation and Sentencing Appeal
«…dbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2017, N 1156 ff.; Urteil des Bundesgerichts 6B_795/2014 vom 6. Januar 2015 E. 2) angeordnet und gemäss Art. 274 StPO vom Zwangsmassnah- mengericht des Obergerichts des Kantons…»
6B_228/2018 (2018-08-22)
Swiss Federal Tribunal Upholds Cocaine Trafficking Conviction Based on Admissible Incidental Telephone Intercepts
«…ce qui est admis par la jurisprudence dans une telle configuration ( arrêts 1B_411/2016 du 17 janvier 2017 consid. 1.3; 6B_795/2014 du 6 janvier 2015 consid. 2.4). Or, le recourant n'a soulevé aucune question préjudicielle quant aux preuves recueillie…»
6B_1381/2017 (2018-06-25)
State v. Defendant (Chance Findings in Drug Surveillance)
«…annte Einzeltaten im Gesamtdelikt aufgingen und das Vorliegen eines Zufallsfunds ausschliessen würden (vgl. dazu Urteil 6B_795/2014 vom 6. Januar 2015 E. 2.5 mit Hinweisen). Mithin wurde die Verwertung der Erkenntnisse der Taten des Beschwerdeführers…»
1B_251/2017 (2018-02-21)
Federal Court Upholds Surveillance for Extortion and Drug Violations
«…Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken ( BGE 140 IV 40 E. 1.1 S. 42 f.; Urteile 1B_411/2016 vom 17. Januar 2017 E. 1.2.2; 6B_795/2014 vom 6. Januar 2015 E. 2.3.6; je mit Hinweisen). Die Beschwerde ist daher auch insoweit zulässig. Die Sachurteilsvorauss…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_795/2014

Urteil vom 6. Januar 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,

Bundesrichter Rüedi,

Gerichtsschreiberin Unseld.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich , Florhofgasse 2, 8090 Zürich,

2. A.________ Versicherung ,

Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand

Diebstahl; Verwertung von Zufallsfunden, rechtliches Gehör etc.,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 14. Mai 2014.

Sachverhalt:

A. Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte X.________ am 14. Mai 2014 in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils wegen Diebstahls ( Art. 139 Ziff. 1 StGB ), Sachbeschädigung ( Art. 144 Abs. 1 StGB ), Hausfriedensbruchs ( Art. 186 StGB ) und Urkundenfälschung ( Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB ) zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten.

Das Obergericht hält für erwiesen, dass X.________ an einem Einbruchdiebstahl vom 16./17. Juni 2011 in Wettingen beteiligt war und dass er am 19. Mai 2011 unter falschem Namen das im Zusammenhang mit dem Einbruch verwendete Fahrzeug gemietet hat.

B. X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil vom 14. Mai 2014 aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen:

1. Nicht einzutreten ist auf die Schreiben von C.________ und der Mutter des Beschwerdeführers. Diese wurden nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht zudem nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt ( Art. 99 Abs. 1 BGG ).

2.

2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Sicherstellung der Teppiche am 22. Juni 2012 sei ein Zufallsfund im Sinne von Art. 278 StPO gewesen. Der die Überwachungsmassnahme begründende Verdacht habe sich auf drei Einbruchdiebstähle in Rifferswil und Samstagern bezogen. Der Verdacht auf gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl habe sich im weiteren Verlauf der Untersuchung nicht erhärtet.

2.2. Die Vorinstanz erwägt, soweit der Beschwerdeführer einwende, der Teppichfund hätte als Zufallsfund nicht gegen ihn verwendet werden dürfen, bringe er eine Rüge im Sinne von Art. 278 Abs. 4 StPO vor, die in einem allfälligen Beschwerdeverfahren zu klären gewesen wäre. In jenem Verfahren und nicht vom Sachgericht sei zu prüfen, ob zu Unrecht keine Genehmigung für die Verwertung eines Zufallsfunds eingeholt worden sei. Nachdem der Beschwerdeführer gegen den vorinstanzlichen Beschluss vom 21. März 2013 keine Beschwerde erhoben habe, könne diese Frage im Berufungsverfahren nicht mehr aufgeworfen werden (Urteil E. 2.2.2.1. S. 9). Bei der Sicherstellung der Teppiche handle es sich aber ohnehin nicht um einen Zufallsfund im Sinne von Art. 278 StPO (Urteil E. 2.2.2.2. S. 9-11). Selbst wenn ein Zufallsfund gegeben wäre, hätte dies nicht die Unverwertbarkeit der Beweise zur Folge. Bei der Genehmigung von Zufallsfunden handle es sich um eine Gültigkeitsvorschrift im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO , wobei vorliegend die Schwere der Straftat (Katalogtat nach Art. 269 Abs. 2 StPO ) für die Verwertung spreche (Urteil E. 2.2.2.3. S. 11).

2.3.

2.3.1. Gegenüber dem Beschwerdeführer wurden verschiedene richterlich genehmigte Überwachungen des Post- und Fernmeldeverkehrs sowie mit technischen Überwachungsgeräten angeordnet wegen des Verdachts auf gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl. Der Beschwerdeführer wurde mit Mitteilung vom 21. März 2013 über die Überwachungsmassnahmen formell in Kenntnis gesetzt (kant. Akten, act. 29).

2.3.2. Sämtliche Überwachungsmassnahmen wurden nach Inkrafttreten der StPO am 1. Januar 2011 angeordnet. Die Genehmigung der Massnahmen und allfälliger Zufallsfunde richtet sich daher nach der StPO.

2.3.3. Werden durch die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs andere Straftaten als die in der Überwachungsanordnung aufgeführten bekannt, so können die Erkenntnisse gegen die beschuldigte Person verwendet werden, wenn zur Verfolgung dieser Straftaten eine Überwachung hätte angeordnet werden dürfen ( Art. 278 Abs. 1 StPO ). Die Staatsanwaltschaft muss gemäss Art. 278 Abs. 3 StPO unverzüglich das Genehmigungsverfahren einleiten. Anders als aArt. 9 Abs. 1 BÜPF verlangt Art. 278 Abs. 3 StPO die Durchführung eines Genehmigungsverfahrens bezüglich aller Zufallsfunde, auch solcher gegen die Zielperson der Überwachung (Roland Wolter, in: Kommentierte Textausgabe zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Goldschmid/Maurer/Sollberger [Hrsg.], 2008, S. 267; Thomas Hansjakob, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], 2. Aufl. 2014, N. 17 zu Art. 278 StPO ; Marc Jean-Richard-dit-Bressel, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 3 zu Art. 278 StPO ). Aufzeichnungen, die nicht als Zufallsfunde verwendet werden dürfen, sind von den Verfahrensakten gesondert aufzubewahren und nach Abschluss des Verfahrens zu vernichten ( Art. 278 Abs. 4 StPO ).

2.3.4. Gemäss Art. 279 Abs. 1 StPO teilt die Staatsanwaltschaft der überwachten beschuldigten Person spätestens mit Abschluss des Vorverfahrens Grund, Art und Dauer der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs mit. Die Mitteilung muss einen Hinweis auf die Beschwerdemöglichkeit nach Art. 279 Abs. 3 StPO enthalten (Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 6 zu Art. 279 StPO ; Hansjakob, a.a.O., N. 11 zu Art. 279 StPO ; Wolter, a.a.O., S. 269; Jean-Richard-dit-Bressel, a.a.O., N. 5 zu Art. 279 StPO ; Bacher/Zufferey, in: Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2011, N. 4 zu Art. 279 StPO ). Die förmliche Mitteilung im Sinne von Art. 279 Abs. 1 StPO ist Voraussetzung für die Beschwerde nach Art. 279 Abs. 3 StPO . Erhält die betroffene Person vor der Mitteilung Kenntnis von der Überwachungsmassnahme, so beginnt die Beschwerdefrist nicht zu laufen und die Beschwerde ist nicht zulässig (Urteile 6B_582/2013 vom 20. Februar 2014 E. 2.3; 1P.15/2003 vom 14. Februar 2003 E. 2, in: Pra 2003 Nr. 119; Jean-Richard-dit-Bressel, a.a.O., N. 12 zu Art. 279 StPO ; Schmid, a.a.O., N. 4 und 13 zu Art. 279 StPO ; Wolter, a.a.O., S. 269; Hansjakob, a.a.O., N. 15 und 25 zu Art. 279 StPO ). Unterbleibt die Mitteilung, kann die überwachte Person eine solche verlangen, wenn sie anderweitig von der Überwachung Kenntnis erhält. Die Zulässigkeit der Überwachung kann überdies auch noch vor dem Sachgericht gerügt werden (Hansjakob, a.a.O., N. 15 und 25 zu Art. 279 StPO ). Lehre und Rechtsprechung stellten unter altem Recht für den Beginn des Fristenlaufs auch auf den Zeitpunkt der umfassenden Einsicht in die Überwachungsakten ab, wenn eine schriftliche Mitteilung zu Unrecht nicht erfolgte (Urteil 6B_582/2013 vom 20. Februar 2014 E. 2.3; Thomas Hansjakob, BÜPF/VÜPF, Kommentar zum Bundesgesetz und zur Verordnung über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, 2. Aufl. 2006, N. 45 zu aArt. 10 BÜPF).

2.3.5. Die Art. 278 f. StPO gelangen auch beim Einsatz technischer Überwachungsgeräte zur Anwendung (vgl. Art. 281 Abs. 4 StPO ).

2.3.6. Gegen die Genehmigung von Zufallsfunden durch das Zwangsmassnahmengericht steht der überwachten beschuldigten Person die Beschwerde im Sinne von Art. 393 ff. StPO offen (vgl. Art. 279 Abs. 3 StPO ; BGE 140 IV 40 E. 1.1; Urteil 1B_220/2014 vom 3. November 2014 E. 1.1). Genehmigungsentscheide über die Verwertbarkeit von Zufallsfunden sind Zwischenentscheide. Die betreffenden Fragen können gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nach Eintritt der Rechtskraft dieser im StPO-Beschwerdeverfahren zu prüfenden Entscheide vor dem Sachgericht nicht nochmals aufgeworfen werden. Das Bundesgericht bejaht bezüglich solcher Entscheide daher einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ( BGE 140 IV 40 E. 1.1 mit Hinweisen).

2.4. Vorliegend geht es nicht um die Frage, ob die Genehmigung für eine Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs oder für die Verwertung eines Zufallsfunds aus einer solchen Überwachung rechtmässig erteilt wurde. Zu beurteilen ist, ob überhaupt ein Zufallsfund vorliegt und ob das Genehmigungsverfahren im Sinne von Art. 278 Abs. 3 StPO zu Unrecht unterblieb.

Die Mitteilung vom 21. März 2013 bezog sich auf die verschiedenen Überwachungsmassnahmen wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls (kant. Akten, act. 29). Eine Genehmigung für die Verwertung von Zufallsfunden wurde nicht eingeholt, weshalb diese nicht Gegenstand der Mitteilung war. Dem Beschwerdeführer kann daher nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er die Frage der Verwertbarkeit der Ergebnisse der Überwachungen in einem Verfahren wegen einfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB nicht in einem Beschwerdeverfahren aufwarf. Da keine Genehmigung eingeholt wurde und demnach gar kein anfechtbarer Entscheid vorliegt, kann für den Fristenlauf auch nicht auf den Zeitpunkt der umfassenden Einsicht in die Überwachungsakten abgestellt werden. Dass sich Überwachungsergebnisse betreffend Zufallsfunde bei den Verfahrensakten befinden und nicht ausgesondert wurden, deutet zwar auf eine Verwertung hin (vgl. Art. 278 Abs. 4 StPO ), verpflichtet die beschuldigte Person aber nicht, im Vorverfahren einen Genehmigungsentscheid zu erwirken. Der Einwand, eine Genehmigung für die Verwertung von Zufallsfunden sei zu Unrecht nicht eingeholt worden, kann entgegen der Vorinstanz und einem Teil der Lehre (vgl. HANSJAKOB, a.a.O., N. 32 f. zu Art. 279 StPO ) daher auch vor dem Sachgericht noch vorgebracht werden. Auf die Rüge, es liege ein genehmigungspflichtiger Zufallsfund vor, ist auch im bundesgerichtlichen Verfahren einzutreten, da der Beschwerdeführer diese bereits im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren erhob.

2.5. In der Sache verneint die Vorinstanz zu Recht einen Zufallsfund. Ein solcher liegt vor, wenn durch eine Überwachung andere Straftaten als die in der Überwachungsanordnung aufgeführten bekannt werden (vgl. Art. 278 Abs. 1 StPO ). Die Überwachungsmassnahmen gegen den Beschwerdeführer wurden angeordnet und genehmigt wegen Verdachts auf gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl. Der Verdacht wurde durch Einbruchdiebstähle in Rifferswil und Samstagern ausgelöst, war aber nicht auf diese beschränkt (Urteil S. 10). Der gewerbsmässige Diebstahl ist ein sog. Kollektivdelikt. Bei der Überwachung wegen Kollektivdelikten liegt nach zutreffender herrschender Lehre kein Zufallsfund vor, wenn erst nach der Anordnung der Überwachung begangene und zuvor noch nicht bekannte Einzeltaten entdeckt werden, da auch diese im Gesamtdelikt aufgehen (Hansjakob, a.a.O., N. 5 zu Art. 278 StPO ; ders., Die ersten Erfahrungen mit dem Bundesgesetz über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs [BÜPF], ZStrR 3/2002, S. 279; Jean-Richard-dit-Bressel, a.a.O., N. 16 zu Art. 278 StPO ; Niklaus Schmid, Verwertung von Zufallsfunden sowie Verwertungsverbote nach dem neuen Bundesgesetz über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs [BÜPF], ZStrR 3/2002, S. 288). Der Einbruchdiebstahl in Wettingen betraf daher keine andere Straftat. Vielmehr sollten mit der Überwachung aufgrund des Verdachts der Gewerbsmässigkeit gerade auch künftige Diebstähle aufgedeckt werden. Die Behörden sind auf den Diebstahl in Wettingen nicht zufällig gestossen.

Daran ändert nichts, dass sich der Verdacht der Gewerbsmässigkeit im Sinne von Art. 139 Ziff. 2 StGB nicht bestätigte und es nur zu einem Schuldspruch wegen Diebstahls nach Art. 139 Ziff. 1 StGB kam. Art. 278 StPO spricht von Straftaten und nicht von Tatbeständen (Hansjakob, a.a.O., N. 5 zu Art. 278 StPO ). Bei einer bloss abweichenden rechtlichen Würdigung liegt kein genehmigungspflichtiger Zufallsfund vor (vgl. Wolter, a.a.O., S. 267). Entscheidend ist, dass es sich beim neuen Straftatbestand, vorliegend Art. 139 Ziff. 1 StGB , ebenfalls um eine Katalogtat gemäss Art. 269 Abs. 2 StPO handelt und eine Überwachung hierfür ebenfalls zulässig gewesen wäre. Eine gleichzeitige Anordnung der Überwachung wegen einfachen Diebstahls, für den Fall, dass es nicht zu einem Schuldspruch wegen gewerbsmässiger Begehung kommen sollte, war nicht notwendig. Die Rüge des Beschwerdeführers ist unbegründet.

2.6. Damit kann offenbleiben, ob es sich bei Art. 278 Abs. 3 StPO um eine Gültigkeitsvorschrift im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO handelt (vgl. Jean-Richard-dit-Bressel, a.a.O., N. 30 zu Art. 278 StPO ; ähnlich Bacher/Zufferey, a.a.O., N. 18 zu Art. 278 StPO ) oder ob Zufallsfunde, obschon grundsätzlich genehmigungsfähig, ohne Genehmigung absolut unverwertbar sind (vgl. BGE 133 IV 329 E. 4.4 für die Rechtslage vor Inkrafttreten der StPO).

3.

3.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 147 StPO und des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die "Aussagen diverser einvernommener Personen" seien nicht verwertbar, da sein Teilnahmerecht und dasjenige seiner Verteidigung missachtet worden sei.

3.2. Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen ( Art. 147 Abs. 1 StPO ). Das Bundesgericht hat sich in BGE 139 IV 25 ausführlich mit der Tragweite dieser Bestimmung befasst. Beweise, die in Verletzung von Art. 147 Abs. 1 StPO erhoben worden sind, dürfen nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war ( Art. 147 Abs. 4 StPO ).

Ein Verstoss gegen Art. 147 Abs. 1 StPO führt nicht zwingend zu einem Freispruch. Die Folgen einer Verletzung dieser Bestimmung sind vielmehr in Art. 147 Abs. 4 StPO geregelt. Der Beschwerdeführer kann daher nur rügen, die Vorinstanz habe auf nicht verwertbare Beweise abgestellt. Hierfür muss er sich zumindest im Ansatz auch mit der Beweiswürdigung auseinandersetzen und darlegen, welche Beweise zu Unrecht herangezogen wurden.

3.3. Der Beschwerdeführer rügt pauschal, diverse Einvernahmen seien nicht verwertbar. Er zeigt nicht auf, welche angeblich unverwertbaren Aussagen die Vorinstanz gegen ihn heranzog und inwiefern dies einen Einfluss auf das Beweisergebnis hatte. Es ist nicht Sache des Bundesgerichts, in den Akten nach unverwertbaren Einvernahmen zu forschen. Auf die ungenügend begründete Rüge ist nicht einzutreten.

4.

4.1. Der Beschwerdeführer beanstandet, es habe bereits zu Beginn der Voruntersuchung ein Fall von notwendiger Verteidigung vorgelegen. Indem die Vorinstanz das Gegenteil behaupte, verstosse sie gegen Art. 130 lit. b StPO und seinen Anspruch auf rechtliches Gehör.

4.2. Der Beschwerdeführer hatte im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren einen amtlichen Verteidiger. Wurden in Fällen, in denen die Verteidigung erkennbar notwendig gewesen wäre, Beweise erhoben, bevor eine Verteidigerin oder ein Verteidiger bestellt worden ist, so ist die Beweiserhebung nur gültig, wenn die beschuldigte Person auf ihre Wiederholung verzichtet ( Art. 131 Abs. 3 StPO ). Der Beschwerdeführer kann daher auch diesbezüglich nur rügen, die Vorinstanz stelle zu Unrecht auf nicht verwertbare Aussagen ab. Dies macht er allerdings nicht geltend. Ebenso wenig legt er dar, welche Aussagen unverwertbar sein könnten und dass bzw. wie sich diese auf das Beweisergebnis ausgewirkt haben.

Inwiefern die Vorinstanz mit ihren Erwägungen den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt haben soll, ist nicht ersichtlich und wird von diesem auch nicht näher begründet.

Die Rügen genügen den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

5. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Januar 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Unseld