Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_794/2024 KI-generiert

Appellant v. State on Procedural Costs Following Conviction Reduction and Remand for Cost Remission Decision

Geschäftsnummer 6B_794/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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Appellant v. State on Procedural Costs Following Conviction Reduction and Remand for Cost Remission Decision The case concerns a convicted individual who challenged the allocation of procedural costs from both the first instance and appeal proceedings after his initial conviction for aggravated robbery and a 3-year unconditional prison sentence was overturned on appeal to a conviction for multiple simple bodily injuries and a 14-month suspended sentence. The Federal Supreme Court (FSC) upheld the lower court's reasoning regarding the allocation of first-instance costs, finding that the costs were caused by the underlying criminal acts and that a changed legal qualification on appeal did not warrant a cost reduction, and affirmed the two-fifths allocation of appeal costs and the corresponding retention of recovery rights based on the principle of partial loss and gain. However, the FSC found that the lower court failed to address the appellant's request for a cost reduction or remission under Article 425 of the Swiss Code of Criminal Procedure (SCCP), violating the duty to provide reasons for the decision, particularly concerning the proportionality of imposing costs nearing CHF 100,000 on the appellant with a suspended sentence and financial distress. Consequently, the FSC partially granted the appeal, overturned the cost-related sections of the appellate judgment, and remanded the case for a new decision and justification on the issues of cost reduction or remission.

Legislator-Regeste

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Art. 135 Abs. 4 StPO, Art. 425 StPO, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 428 StPO; Appellant v. State on Procedural Costs Following Conviction Reduction and Remand for Cost Remission Decision: 4.4.1 mit Hinweisen). Erforderlich ist ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem zur Verurteilung führenden strafbaren Verhalten und den durch die Abklärung entstandenen Kosten (Urteil 6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 4.3 mit Hinweisen). Wird die beschuldigte Person nur teilweise schuldig gesprochen, so sind ihr die Verfahrenskosten lediglich anteilsmässig aufzuerlegen. Es hat eine quotenmässige Aufteilung zu erfolgen (Urteile 6B_85/2021 vom 26. November 2021 E. 23.3.1; 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3; je mit Hinweisen).

Schlagwörter

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Verfahrenskosten Erlass von Verfahrenskosten Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege schwerer Fall verfahrensrechtliche Fragen Strafprozessordnung Kostendeckungsprinzip

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 112 Abs. 3 BGG

Used to annul the challenged decision and remit the case for a new ruling concerning the discretionary decision on cost remission.

Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG

Cited again in the final order (No. 2) regarding the dismissal of the legal aid request where not rendered moot.

Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG

Used to dismiss the request for legal aid because the appeal failed on points where the application was not moot.

Art. 65 Abs. 2 BGG

Used to grant the appellant a reduction in court costs for the Federal Tribunal proceedings due to his tight financial circumstances.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited again in the final order (No. 3) to impose court costs on the appellant for the part he lost.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited again in the final order (No. 3) to impose reduced court costs on the appellant.

Art. 66 Abs. 4 BGG

Used to determine that the Canton of Zurich is not ordered to pay court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to hold the appellant liable for court costs to the extent of his failure in the Federal Tribunal proceedings.

Art. 68 Abs. 1 sowie 2 BGG

Cited again in the final order (No. 4) to order the Canton of Zurich to pay legal representation compensation to the appellant's lawyer for the parts where the appeal succeeded.

Art. 68 Abs. 1 sowie 2 BGG

Used to determine that parties are liable for costs and compensation in the Federal Tribunal proceedings according to their degree of success or failure.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (13)

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«…Kostenauflage nur abzuweichen, wenn die Strafuntersu- chung im freisprechenden Punkt zu Mehrkosten geführt hat (Urteile 6B_794/2024 vom 8. Januar 2025 E. 2.4.2; 6B_1145/2022 vom 13. Oktober 2023 E. 3.2.2; 6B_491/2023 vom 7. August 2023 E. 3.3 mit weit…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_794/2024

Urteil vom 8. Januar 2025

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,

Bundesrichter Denys,

Bundesrichter Rüedi,

Bundesrichterin van de Graaf,

Bundesrichter von Felten,

Gerichtsschreiber Gross.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Mario Bortoluzzi,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Verfahrenskosten,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 12. Juni 2024 (SB230497-O/U/nk).

Sachverhalt:

A. Das Bezirksgericht Zürich verurteilte A.________ am 4. Juli 2023 wegen qualifizierten Raubs (Dispositiv-Ziffer 1) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren (Dispositiv-Ziffern 2 und 3), ordnete eine vollzugsbegleitende ambulante Behandlung an (Dispositiv-Ziffer 4) und sprach eine Landesverweisung von 7 Jahren samt Ausschreibung im Schengener Informationssystem aus (Dispositiv-Ziffern 5 und 6). Zudem befand es über eine beschlagnahmte Barschaft und diverse beschlagnahmte Gegenstände (Dispositiv-Ziffern 7 bis 11). Es verpflichtete A.________, dem Privatkläger eine Genugtuung von Fr. 8'000.-- zu bezahlen (Dispositiv-Ziffer 12). Die Gerichtsgebühr setzte es auf Fr. 6'000.-- fest. Die Gebühr für das Vorverfahren veranschlagte es mit Fr. 5'000.--, die Auslagen für die psychiatrische Begutachtung mit Fr. 28'637.75, die Auslagen der Polizei mit Fr. 2'800.--, die Entschädigung für den Zeugen mit Fr. 360.--, die Entschädigung für die amtliche Verteidigung mit Fr. 23'772.75 und die Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers mit Fr. 11'690.75 (Dispositiv-Ziffer 13). Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens auferlegte es A.________ (Dispositiv-Ziffer 14). Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers nahm es auf die Gerichtskasse, wobei es eine Nachforderung gemäss

Art. 135 Abs. 4 StPO

vorbehielt (Dispositiv-Ziffer 15).

B. Dagegen ging A.________ in Berufung und beantragte in Abänderung der Dispositiv-Ziffern 1 bis 4 eine Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von nicht mehr als 4 Monaten samt Weisung, die begonnene ambulante Behandlung fortzusetzen. Eventualiter verlangte er, der Vollzug der Freiheitsstrafe sei zugunsten der ambulanten Behandlung aufzuschieben. In Abänderung der Dispositiv-Ziffern 5 und 6 beantragte er den Verzicht auf die Landesverweisung und deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem. In Abänderung der Dispositiv-Ziffer 12 verlangte er eine Reduktion der Genugtuung auf Fr. 500.--. In Abänderung der Dispositiv-Ziffer 14 beantragte er, dass ihm die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens nur zur Hälfte auferlegt werden und diese Hälfte, mindestens aber die Kosten der psychiatrischen Begutachtung, gestützt auf

Art. 425 StPO

erlassen werden. Zudem beantragte er in Abänderung der Dispositiv-Ziffer 15, dass die Nachforderung gemäss

Art. 135 Abs. 4 StPO

auf den reduzierten Kostenanteil beschränkt wird.

Das Obergericht des Kantons Zürich stellte am 12. Juni 2024 fest, die Dispositiv-Ziffern 7 bis 11 sowie 13 seien in Rechtskraft erwachsen.

Gleichentags verurteilte es A.________ wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung (Dispositiv-Ziffer 1) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten (Dispositiv-Ziffern 2 und 3). Es erteilte ihm für die Dauer der Probezeit von 3 Jahren die Weisung, die laufende Behandlung weiterzuführen, alkohol- und drogenabstinent zu leben und dies regelmässig aktenkundig zu machen (Dispositiv-Ziffer 4). Von der Landesverweisung sah es ab (Dispositiv-Ziffer 5). Die Genugtuung reduzierte es auf Fr. 2'500.-- nebst Zins zu 5 % seit 25. Juli 2021. Im Mehrbetrag verwies es das Genugtuungsbegehren auf den Zivilweg (Dispositiv-Ziffer 6). Es bestätigte das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositiv-Ziffer 7). Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr setzte es auf Fr. 4'000.-- fest und bestimmte die Entschädigung der amtlichen Verteidigung mit Fr. 13'000.-- inkl. MWST sowie jene der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers mit Fr. 6'000.-- inkl. MWST (Dispositiv-Ziffer 8). Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers, auferlegte es zu zwei Fünfteln A.________, während es sie zu drei Fünfteln auf die Gerichtskasse nahm. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers nahm es einstweilen auf die Gerichtskasse, wobei es die Rückzahlungspflicht gemäss

Art. 135 Abs. 4 StPO

im Umfang von zwei Fünfteln vorbehielt (Dispositiv-Ziffer 9).

C. A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, Dispositiv-Ziffer 7 des obergerichtlichen Urteils sei aufzuheben. Ihm seien die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zur Hälfte aufzuerlegen, wobei ihm dieser Anteil oder zumindest die Kosten der psychiatrischen Begutachtung zu erlassen seien. Entsprechend sei die Nachforderung gemäss

Art. 135 Abs. 4 StPO

zu beschränken. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens einschliesslich der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Verbeiständung seien ohne Rückforderungsvorbehalt auf die Gerichtskasse zu nehmen oder zu erlassen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung der Kostenverlegung an das Obergericht zurückzuweisen. Für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht er um aufschiebende Wirkung und unentgeltliche Rechtspflege.

Das Obergericht und die Oberstaatsanwaltschaft verzichten auf eine Vernehmlassung.

Mit Verfügung vom 22. Oktober 2024 wurde auf das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung nicht eingetreten.

Erwägungen:

1.

1.1.

Die Beschwerde ist zu begründen, wobei anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BGG). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten einschliesslich Willkür in der Sachverhaltsfeststellung bestehen qualifizierte Rügeanforderungen (

Art. 106 Abs. 2 BGG

).

1.2.

Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von

Art. 95 BGG

beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (

Art. 97 Abs. 1 BGG

;

Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG

;

BGE 147 IV 73

E. 4.1.2). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (

BGE 141 IV 249

E. 1.3.1). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid geradezu unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (

BGE 147 IV 73

E. 4.1.2;

146 IV 88

E. 1.3.1). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (

Art. 97 Abs. 1 und

Art. 106 Abs. 2 BGG

). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (

BGE 148 V 366

E. 3.3;

137 II 353

E. 5.1 mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (

BGE 148 IV 356

E. 2.1, 205 E. 2.6;

146 IV 88

E. 1.3.1).

2. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die vorinstanzliche Verlegung der Verfahrenskosten. Er rügt eine Verletzung von

Art. 425,

Art. 426 Abs. 1 und

Art. 428 StPO

.

2.1.

2.1.1.

Gemäss

Art. 426 Abs. 1 StPO

trägt die beschuldigte Person die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Die Verlegung der Kosten richtet sich dabei nach dem Grundsatz, wonach die Kosten trägt, wer sie verursacht hat (

BGE 138 IV 248

E. 4.4.1 mit Hinweisen). Erforderlich ist ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem zur Verurteilung führenden strafbaren Verhalten und den durch die Abklärung entstandenen Kosten (Urteil 6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 4.3 mit Hinweisen). Wird die beschuldigte Person nur teilweise schuldig gesprochen, so sind ihr die Verfahrenskosten lediglich anteilsmässig aufzuerlegen. Es hat eine quotenmässige Aufteilung zu erfolgen (Urteile 6B_85/2021 vom 26. November 2021 E. 23.3.1; 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3; je mit Hinweisen).

2.1.2.

Gemäss

Art. 428 Abs. 1 StPO

tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Ob und inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteile 6B_1232/2021 vom 27. Januar 2022 E. 3.3.2; 6B_85/2021 vom 26. November 2021 E. 23.3.1; 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1; 6B_701/2019 vom 17. Dezember 2020 E. 2.3; je mit Hinweisen). Erwirkt die Partei, die das Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind oder der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird (

Art. 428 Abs. 2 lit. a und b StPO

). Letzteres ist der Fall, wenn das Urteil nur in einem Nebenpunkt bzw. nur marginal abgeändert wird oder wenn eine Korrektur des angefochtenen Entscheids im Rahmen des gerichtlichen Ermessens erfolgt, wobei die Kostenverteilung innerhalb der rechtlichen Grundsätze im Ermessen des Sachgerichts liegt (Urteile 6B_1232/2021 vom 27. Januar 2022 E. 3.3.2; 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.4.1; 6B_900/2017 vom 14. Februar 2018 E. 2.3 mit Hinweisen). Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (

Art. 428 Abs. 3 StPO

).

2.1.3.

Die Verfahrenskosten setzen sich gemäss

Art. 422 Abs. 1 StPO

aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall zusammen.

Art. 422 Abs. 2 StPO

bestimmt den Begriff der Auslagen näher. Bund und Kantone regeln die Berechnung der Verfahrenskosten und legen die Gebühren fest (

Art. 424 Abs. 1 StPO

).

2.1.4.

Gemäss

Art. 135 Abs. 4 StPO

ist die beschuldigte Person, die zu den Verfahrenskosten verurteilt wurde, verpflichtet, die Entschädigung der amtlichen Verteidigung (

Art. 135 Abs. 1 und 2 StPO

) an den bevorschussenden Kanton zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Die Entschädigung der unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerschaft richtet sich sinngemäss nach

Art. 135 StPO

; der definitive Entscheid über die Tragung der Kosten des Rechtsbeistands und jener Verfahrenshandlungen, für die der Kostenvorschuss erlassen wurde, bleibt vorbehalten (

Art. 138 Abs. 1 StPO

).

2.1.5.

Bei der Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen hat das Sachgericht einen weiten Ermessensspielraum. Es ist am besten in der Lage, die Angemessenheit der Kostenverteilung und die Angemessenheit anwaltlicher Bemühungen zu beurteilen. Das Bundesgericht auferlegt sich daher bei der Überprüfung solcher Entscheide eine gewisse Zurückhaltung. Es schreitet nur ein, wenn das Sachgericht den ihm zustehenden weiten Ermessensspielraum überschritten hat (Urteile 6B_1232/2021 vom 27. Januar 2022 E. 3.3.6; 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.3; 6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 4.2; 6B_601/2019 vom 31. Oktober 2019 E. 2.2; 6B_981/2017 vom 7. Februar 2018 E. 4.3.2; je mit Hinweisen). Die Anwendung des kantonalen Rechts prüft das Bundesgericht, abgesehen von hier nicht relevanten Ausnahmen, grundsätzlich nur unter dem beschränkten Gesichtswinkel der Willkür (

Art. 95 BGG

;

BGE 141 IV 305

E. 1.2 mit Hinweisen).

2.1.6.

Forderungen aus Verfahrenskosten können von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden (

Art. 425 StPO

). Die Stundung und der Erlass von Forderungen aus Verfahrenskosten haben den Zweck, der Resozialisierung der verurteilten beschuldigten Person förderlich zu sein. Hohe finanzielle Auslagen können eine Resozialisierung erheblich belasten und die Rückkehr in geordnete Verhältnisse erschweren (THOMAS DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 3. Auflage 2023, N. 3 zu

Art. 425 StPO

).

Art. 425 StPO

ist als Kann-Bestimmung konzipiert. Die Strafbehörden verfügen bei der Frage, ob Verfahrenskosten zu stunden oder zu erlassen sind, über einen grossen Ermessens- und Beurteilungsspielraum, in den das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung eingreift. Das Bundesrecht belässt die konkrete Ausgestaltung der Voraussetzungen von Stundung und Erlass zudem weitgehend der kantonalen Ausführungsgesetzgebung. Diese Rechtslage hat zur Folge, dass das Bundesgericht die Stundung oder den Erlass von Verfahrenskosten lediglich unter Willkürgesichtspunkten prüft (Urteile 6B_789/2021 vom 6. Juli 2022 E. 4.3; 6B_1232/2021 vom 27. Januar 2022 E. 3.4.1; 6B_239/2021 vom 26. Mai 2021 E. 2; 6B_109/2021 vom 4. März 2021 E. 2; 6B_304/2020 vom 25. August 2020 E. 3; 6B_1184/2019 vom 25. Juni 2020 E. 1.1).

2.2.

Die Erstinstanz erwog, die Gerichtskosten seien unter Berücksichtigung von § 14 Abs. 1 lit. b der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG; LS 211.11) auf Fr. 6'000.-- festzusetzen. Sie auferlegte die Verfahrenskosten in Anwendung von

Art. 426 Abs. 1 StPO

ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer, wobei sie die Kosten der amtlichen Verteidigung davon ausnahm. Diese und die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers nahm sie auf die Gerichtskasse, wobei sie eine Nachforderung gemäss

Art. 135 Abs. 4 StPO

vorbehielt.

2.3.

2.3.1.

Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe die Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren durch seine Delinquenz verursacht. Daher seien ihm die entsprechenden Kosten in Bestätigung von Dispositiv-Ziffer 14 des erstinstanzlichen Urteils aufzuerlegen. Ferner bestätigt die Vorinstanz die erstinstanzliche Dispositiv-Ziffer 15, wonach die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers auf die Gerichtskasse genommen wurden, wobei die Nachforderung gemäss

Art. 135 Abs. 4 StPO

vorbehalten wurde.

2.3.2.

Was das Berufungsverfahren betrifft, setzt die Vorinstanz die Gerichtsgebühr auf Fr. 4'000.-- fest. Dabei wendet sie

Art. 424 Abs. 1 StPO

i.V.m. § 16 Abs. 1 sowie § 14 Abs. 1 GebV OG an und berücksichtigt die Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie den Zeitaufwand. Die Vorinstanz hält fest, der Beschwerdeführer dringe mit seinen Berufungsanträgen weitgehend durch. Er unterliege nur in Bezug auf die Bemessung der Freiheitsstrafe, die Zivilforderung des Privatklägers und die erstinstanzliche Kostenauflage. Mit dieser Begründung auferlegt sie dem Beschwerdeführer die Kosten des Berufungsverfahrens zu zwei Fünfteln und nimmt sie zu drei Fünfteln auf die Gerichtskasse. Davon aus nimmt die Vorinstanz die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers, die sie einstweilen auf die Gerichtskasse nimmt, und zwar unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht gemäss

Art. 135 Abs. 4 StPO

im Umfang von zwei Fünfteln.

2.4.

Der Beschwerdeführer rügt die Verteilung der Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens.

2.4.1.

Er trägt vor, er habe im Berufungsverfahren beantragt, ihm sei nur die Hälfte der Verfahrenskosten aufzuerlegen, wenn er antragsgemäss nur wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung verurteilt werde. Denn die erstinstanzliche Verurteilung wegen qualifizierten Raubs sei weitaus schwerwiegender. Zudem habe die Vorinstanz die erstinstanzliche unbedingte Freiheitsstrafe von 3 Jahren durch eine bedingte Freiheitsstrafe von 14 Monaten ersetzt. Auch die Genugtuung sei von Fr. 8'000.-- auf Fr. 2'500.-- herabgesetzt worden. Dennoch habe die Vorinstanz das erstinstanzliche Kostendispositiv bestätigt und mit dem einzigen Satz begründet, dass er das erstinstanzliche Verfahren durch seine Delinquenz verursacht habe.

2.4.2.

Der Beschwerdeführer verweist auf die Lehre, wonach eine quotenmässige Aufteilung zu erfolgen hat, wenn bei einer Mehrzahl strafbarer Handlungen ein Teilfreispruch oder eine Teileinstellung erfolgt. Dabei seien das Kostendeckungs- und das Äquivalenzprinzip zu beachten. Der beschuldigten Person dürfen jedoch dann die gesamten Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunkts notwendig waren. Dabei sind nicht die rechtliche Würdigung und die Anzahl der angeklagten Tatbestände massgebend, sondern die zur Anklage gebrachten Lebenssachverhalte. Bei einem einheitlichen Sachverhaltskomplex ist vom Grundsatz der vollständigen Kostenauflage nur abzuweichen, wenn die Strafuntersuchung im freisprechenden Punkt zu Mehrkosten geführt hat (Domeisen, a.a.O., N. 6 zu

Art. 426 StPO

).

2.4.3.

Diese vom Beschwerdeführer zitierte Lehrmeinung gibt die bewährte bundesgerichtliche Rechtsprechung zutreffend wieder. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers steht das angefochtene Urteil damit durchaus in Einklang. Denn für die Verteilung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten spielt es keine Rolle, ob der Beschwerdeführer letztlich wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt wurde oder wegen qualifizierten Raubs zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren. Denn beide Schuldsprüche gründen auf demselben zur Anklage gebrachten Lebenssachverhalt. Dies ist für die Verteilung der Verfahrenskosten massgebend und nicht die rechtliche Würdigung.

2.4.4.

Die Vorinstanz begründet die Bestätigung des erstinstanzlichen Kostendispositivs mit dem Satz, der Beschwerdeführer habe die Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren durch seine Delinquenz verursacht. Dies mag dem Beschwerdeführer kurz erscheinen, erweist sich aber als zutreffend. Denn nach dem Gesagten richtet sich die Verlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten nach dem Grundsatz, dass die Kosten trägt, wer sie verursacht hat. Die Rüge ist unbegründet.

2.5.

Sodann beanstandet der Beschwerdeführer die Verteilung der Kosten des Berufungsverfahrens.

2.5.1.

Er bringt vor, die Vorinstanz halte zutreffend fest, dass er mit seinen Anträgen weitgehend durchdringe. Mit Blick auf die Bemessung der Freiheitsstrafe und der Genugtuung sei er nur teilweise unterlegen. Er verweist auf das Urteil 6B_176/2019 vom 13. September 2019 E. 2.4. Demnach sind die Kosten nach dem für die Beurteilung der einzelnen Punkte erforderlichen Arbeitsaufwand zu verteilen. In Anlehnung an dieses Urteil präsentiert der Beschwerdeführer eine Berechnung des vorinstanzlichen Begründungsaufwands nach Seiten im angefochtenen Urteil. Dabei gelangt er zum Schluss, der Arbeitsaufwand für die Begründung der Punkte, in denen er nicht oder nicht vollständig obsiegt habe, sei marginal ausgefallen. Deshalb seien die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich und ohne Rückforderungsvorbehalt auf die Gerichtskasse zu nehmen.

2.5.2.

Die Vorinstanz auferlegt dem Beschwerdeführer die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 4'000.-- zu zwei Fünfteln und behält im selben Umfang die Rückzahlungspflicht gemäss

Art. 135 Abs. 4 StPO

vor. Zur Begründung hält sie fest, der Beschwerdeführer dringe mit seinen Berufungsanträgen weitgehend durch. Er unterliege nur in Bezug auf die Bemessung der Freiheitsstrafe, die Zivilforderung des Privatklägers und die erstinstanzliche Kostenauflage.

2.5.3.

Damit wendet die Vorinstanz

Art. 428 Abs. 1 StPO

richtig an. Denn sie orientiert sich an der Gutheissung und Abweisung der gestellten Anträge. Da der Beschwerdeführer nicht vollständig obsiegt, ist nicht ersichtlich, weshalb die Vorinstanz die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten vollständig hätte auf die Staatskasse nehmen sollen. Was den ihm auferlegten Teil von zwei Fünfteln betrifft, schlägt der Beschwerdeführer eine abweichende Berechnungsweise vor, die nicht ohne Weiteres von der Hand zu weisen ist. Doch ändert dies nichts daran, dass sich die Vorinstanz im Rahmen ihres weiten Ermessensspielraums bewegt. Das Bundesgericht auferlegt sich bei der Überprüfung von Kostenentscheiden eine gewisse Zurückhaltung. Dass die Vorinstanz ihr Ermessen missbraucht oder überschritten hätte, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Die Rüge ist unbegründet.

2.6.

Schliesslich verlangt der Beschwerdeführer einen Kostenerlass gestützt auf

Art. 425 StPO

.

2.6.1.

Der Beschwerdeführer macht mit präzisem Verweis auf die kantonalen Akten geltend, angesichts seiner schwierigen finanziellen Situation habe er bereits an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung beantragt, dass die auf ihn fallenden Verfahrenskosten erlassen werden, mindestens aber die Kosten der psychiatrischen Begutachtung. Er weist darauf hin, dass auch die Staatsanwaltschaft in ihrem erstinstanzlichen Plädoyer beantragt habe, die Verfahrenskosten seien "zufolge offensichtlicher Unerhältlichkeit auf unbestimmte Zeit hinaus jedoch sofort und definitiv abzuschreiben" und die Kosten für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers seien "definitiv auf die Staatskasse zu nehmen". Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, er habe seinen Antrag auf Kostenerlass gemäss

Art. 425 StPO

im Berufungsverfahren erneuert, und zwar mit Bezug auf die erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten. Dass dies zutrifft, geht auch aus dem angefochtenen Urteil hervor.

2.6.2.

Der Beschwerdeführer rügt zu Recht, dass auf seine Anträge um Kostenerlass weder im erstinstanzlichen Urteil noch im angefochtenen Verfahren auch nur mit einem Wort eingegangen wurde. Wie bereits dargelegt wurde, ist

Art. 425 StPO

als Kann-Bestimmung konzipiert. Geht es um die Stundung oder den Erlass der Verfahrenskosten, dann hat die Vorinstanz einen grossen Ermessens- und Beurteilungsspielraum und die Kognition des Bundesgerichts ist auf eine Willkürprüfung beschränkt. Dies entbindet die Vorinstanz aber nicht von der Pflicht, ihren Entscheid zu begründen (Domeisen, a.a.O., N. 5 zu

Art. 425 StPO

; vgl. auch N. 5 zu

Art. 421 StPO

).

2.6.3.

Die Vorinstanz verurteilt den Beschwerdeführer zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten. Gleichzeitig auferlegt sie ihm die Verfahrenskosten des Untersuchungsverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens von insgesamt Fr. 42'797.75. Hinzu kommen zwei Fünftel der zweitinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.--. Zudem behält die Vorinstanz die Nachforderung der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers von insgesamt Fr. 54'463.50 vor. Der Beschwerdeführer macht geltend, eine Belastung mit Verfahrenskosten von knapp Fr. 100'000.-- stehe in keinem vernünftigen Verhältnis zur bedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten. Er beruft sich auf das Schrifttum, wonach eine Stundung oder ein Erlass der Verfahrenskosten zu prüfen ist, wenn die Kostenauflage in keinem vernünftigen Verhältnis zur Höhe der Strafe steht (Domeisen, a.a.O., N. 4 zu

Art. 425 StPO

mit Hinweis auf Thomas Hansjakob, Kostenarten, Kostenträger und Kostenhöhe im Strafprozess, 1988, S. 142 ff.).

2.6.4.

Indem die Vorinstanz wie schon die Erstinstanz mit keinem Wort auf den Antrag des Beschwerdeführers um Erlass der Verfahrenskosten eingeht, verstösst sie gegen

Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG

. Das Bundesgericht kann nicht überprüfen, weshalb auf die Stundung oder den Erlass der Verfahrenskosten verzichtet wurde. Insbesondere ist nicht ersichtlich, welche Überlegungen die Vorinstanz zu den Aspekten der Resozialisierung und Verhältnismässigkeit angestellt hat. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als begründet. Das angefochtene Urteil ist insoweit gestützt auf

Art. 112 Abs. 3 BGG

aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung und Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

2.7.

Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen, die Dispositiv-Ziffern 7 bis 9 des angefochtenen Urteils sind aufzuheben und die Sache ist im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen zur Prüfung einer allfälligen Herabsetzung oder eines allfälligen Erlasses der Verfahrenskosten. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

Für das bundesgerichtliche Verfahren werden die Parteien im Umfang ihres Unterliegens grundsätzlich kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und

Art. 68 Abs. 1 sowie 2 BGG

). Der Kanton Zürich hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren im Umfang seines Obsiegens zu entschädigen. Die Entschädigung ist praxisgemäss seinem Rechtsvertreter auszurichten. Insofern wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung gegenstandslos. Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde unterliegt, ist die unentgeltliche Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen (

Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG

). Dem Kanton Zürich sind keine Gerichtskosten aufzuerlegen (

Art. 66 Abs. 4 BGG

). Der Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten im Umfang seines Unterliegens zu tragen (

Art. 66 Abs. 1 BGG

). Seinen angespannten finanziellen Verhältnissen ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (

Art. 65 Abs. 2 BGG

).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, die Dispositiv-Ziffern 7 bis 9 des angefochtenen Urteils werden aufgehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen zur Prüfung einer allfälligen Herabsetzung oder eines allfälligen Erlasses der Verfahrenskosten. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.

3. Dem Beschwerdeführer werden reduzierte Gerichtskosten von Fr. 600.-- auferlegt.

4. Der Kanton Zürich hat dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Mario Bortoluzzi, für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- auszurichten.

5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Januar 2025

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Der Gerichtsschreiber: Gross