Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_794/2018 KI-generiert

Federal Appeal Dismissed for Inadequate Substantiation of Grounds

Geschäftsnummer 6B_794/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A case was brought before the Swiss Federal Tribunal concerning a criminal matter where the individual was previously convicted by the cantonal court for multiple offenses, including attempted coercion and drug-related violations. The cantonal court had overturned an earlier decision, dismissing some charges while imposing a conditional fine and probation. The individual appealed to the Federal Tribunal, citing perceived procedural biases and disputing the length of the probation period. However, the Tribunal found that the appeal lacked sufficient substantiation under the applicable legal standards and ultimately chose not to entertain the case, thus upholding the previous decision.

Legislator-Regeste

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Art. 95 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 80 Abs. 1 i.V.m, Art. 90 BGG, Art. 426 Abs. 1 StPO; Federal Appeal Dismissed for Inadequate Substantiation of Grounds: The cantonal court had overturned an earlier decision, dismissing some charges while imposing a conditional fine and probation. The individual appealed to the Federal Tribunal, citing perceived procedural biases and disputing the length of the probation period. However, the Tribunal found that the appeal lacked sufficient substantiation under the applicable legal standards and ultimately chose not to entertain the case, thus upholding the previous decision.

Schlagwörter

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Mehrfache versuchte Nötigung etc Probezeit, Bewährungshilfe Zulässige Gründe Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Einrede der Verfassungswidrigkeit prozessleitende Verfügungen Beweislosigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not admitted to proceedings based on this procedural article.

Art. 64 BGG

The request for free legal aid was denied based on this provision.

Art. 65 Abs. 2 BGG

The court considered the appellant's financial situation when setting the reduced court costs based on this provision.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court costs were imposed on the appellant based on this provision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_794/2018

Urteil vom 21. September 2018

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Mehrfache versuchte Nötigung etc.; Probezeit, Bewährungshilfe; Kosten; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 6. April 2018

(ST.2017.27-SK3 / Proz. Nr. ST.2013.30774).

Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:

1. Am 6. April 2018 hob das Kantonsgericht St. Gallen den Entscheid des Kreisgerichts St. Gallen vom 14. November 2016 auf. Es stellte die Verfahren wegen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage, mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (im Zeitraum vom 4. bis 31. Oktober 2013) und Tätlichkeiten ein. Von der Anklage der versuchten schweren Körperverletzung, der mehrfachen Nötigung (August/September 2013), des mehrfachen Hausfriedensbruchs (Vorfall vom 8. September 2013 vor 19 Uhr, 13. September 2013 und 27. September 2013), des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (14. April 2014) sowie der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (14. Februar bis 19. August 2014) sprach es ihn frei. Hingegen verurteilte es ihn wegen mehrfacher versuchter Nötigung, übler Nachrede, mehrfacher Beschimpfung, Hausfriedensbruchs, mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu je Fr. 30.--, bei einer Probezeit von vier Jahren und Anrechung der Untersuchungshaft von 15 Tagen. Zudem verurteilte es ihn zu einer Busse von Fr. 2'100.-- (Ersatzfreiheitsstrafe 21 Tage).

Der Beschwerdeführer wendet sich am 16. August 2018 (Poststempel) mit Beschwerde an das Bundesgericht.

2. In einer Beschwerde ans Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid anzugeben, inwieweit dieser gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen soll ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei für die Anfechtung des Sachverhalts und die Rüge der Verletzung von Grundrechten erhöhte Begründungsanforderungen gelten ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Die Beschwerde ist zulässig gegen letztinstanzliche kantonale Endentscheide (Art. 80 Abs. 1 i.V.m. Art. 90 BGG ).

3. Der Streitgegenstand und damit Beschwerdegegenstand wird durch den angefochtenen Entscheid des Kantonsgerichts vom 6. April 2018 umschrieben. Der Schuldspruch wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes blieb im Berufungsverfahren unangefochten. Er kann vor Bundesgericht nicht mehr zur Diskussion gestellt werden. Die in der Beschwerde dagegen erhobenen Einwände sind folglich unzulässig.

Der Beschwerdeführer kritisiert in seiner Beschwerde die angeblich einseitige Verfahrensführung durch die Staatsanwaltschaft. Dass er diese Kritik bereits im kantonalen Verfahren vorgebracht hätte, ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid nicht und macht er auch nicht geltend. Darauf kann daher bereits mangels Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs nicht eingetreten werden. Ohnehin genügen pauschale Vorwürfe und blosse Behauptungen von Verfassungsverletzungen den Begründungsanforderungen nicht. Inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungs- oder rechtswidrig sein könnte, ist aus der Beschwerde nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid nicht auseinander. Inwiefern das Kantonsgericht die pauschal beanstandete Probezeit von vier Jahren mit Bewährungshilfe rechts- und/oder ermessensfehlerhaft angeordnet oder in Bezug auf den Kostenentscheid Art. 426 Abs. 1 StPO und Art. 428 StPO fehlerhaft angewendet haben könnte, sagt er nicht. Aus der Beschwerde ergibt sich mithin nicht, inwiefern der angefochtene Entscheid des Kantonsgerichts gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

4. Angesichts der Aussichtslosigkeit des Verfahrens ist dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht zu entsprechen ( Art. 64 BGG ). Die Gerichtskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Seiner finanziellen Lage ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. September 2018

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Jacquemoud-Rossari

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill