Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_793/2013 KI-generiert

Conditional Release Revocation Appeal Rejection Upheld

Geschäftsnummer 6B_793/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was convicted of murder and attempted murder and sentenced to 16 years in prison, along with a requirement for outpatient psychiatric treatment. This person was conditionally released from incarceration in April 2013, subject to a five-year probation period with specific conditions including psychiatric treatment and alcohol abstinence. However, the probation was revoked in June 2013 due to concerns about the risk of reoffending, and a subsequent appeal for the restoration of probation was denied by the relevant authorities. The individual sought a review from a higher court to overturn the decision that denied the appeal, requesting immediate release and financial assistance for legal representation.

Legislator-Regeste

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Art. 78 Abs. 2 lit. b BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 98 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 98 StGB, Art. 95 Abs. 5 StGB; Conditional Release Revocation Appeal Rejection Upheld: This person was conditionally released from incarceration in April 2013, subject to a five-year probation period with specific conditions including psychiatric treatment and alcohol abstinence. However, the probation was revoked in June 2013 due to concerns about the risk of reoffending, and a subsequent appeal for the restoration of probation was denied by the relevant authorities. The individual sought a review from a higher court to overturn the decision that denied the appeal, requesting immediate release and financial assistance for legal representation.

Schlagwörter

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Widerruf der bedingten Entlassung aufschiebende Wirkung bedingte Verfügung versuchter Mord verfassungsmässige Schranken Probezeit Strafaufschub

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Applied to declare non-admittance of the appeal because the grounds raised did not meet the strict requirements for challenging an interlocutory decision on suspensive effect.

Art. 64 BGG

Applied to reject the request for free legal aid because the legal claims appeared hopeless.

Art. 65 Abs. 2 BGG

Applied to take the appellant's financial situation into account when determining the court fees.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_793/2013

Urteil vom 11. September 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Advokat Dr. Nicolas Roulet,

Beschwerdeführer,

gegen

Justizdepartement des Kantons Basel-Stadt,

Amt für Justizvollzug, Strafvollzug ,

Spiegelgasse 6-12, 4051 Basel,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Widerruf der bedingten Entlassung; aufschiebende Wirkung,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht vom 29. Juli 2013.

Sachverhalt:

A. Das Strafgericht Basel-Stadt verurteilte X.________ am 28. Juni 2004 u.a. wegen Mordes und versuchten Mordes zu einer Freiheitsstrafe von 16 Jahren und ordnete eine ambulante psychiatrische Behandlung während des Strafvollzugs an.

B. Am 3. April 2013 wurde X.________ auf den 26. April 2013 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen bei einer Probezeit von fünf Jahren. Für deren Dauer wurden Bewährungshilfe angeordnet und Weisungen erteilt (Weiterführung der psychiatrischen ambulanten Behandlung; strikte Alkoholabstinenz, halbjährliche Alkoholkonsumkontrollen mittels Haaranalysen und sporadisch durchgeführten Bluttests).

Am 18. Juni 2013 widerrief das Amt für Justizvollzug des Kantons Basel-Stadt die bedingte Entlassung. Einem allfälligen Rekurs gegen diesen Entscheid entzog es die aufschiebende Wirkung. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt wies den Verfahrensantrag von X.________ auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung am 28. Juni 2013 ab. Zur Begründung führte es aus, angesichts des nicht zu vernachlässigenden Rückfallrisikos würden die sicherheitspolizeilichen Gründe für eine sofortige Rückversetzung in den Strafvollzug das Interesse von X.________ an der Gewährung der aufschiebenden Wirkung überwiegen. Dessen dagegen gerichteten Rekurs wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht am 29. Juli 2013 ab.

C. Mit Beschwerde in Strafsachen verlangt X.________, den appellationsgerichtlichen Entscheid aufzuheben und seinem Rekurs gegen die Verfügung des Amts für Justizvollzug vom 18. Juni 2013 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen bzw. diese wiederherzustellen. Er sei unverzüglich auf "freien Fuss" zu setzen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. X.________ ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Erwägungen:

1. Angefochten ist ein Entscheid des Appellationsgerichts, mit welchem das Gesuch des Beschwerdeführers, seinem Rekurs sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, abgewiesen wurde. Es handelt sich nicht um einen verfahrensabschliessenden Entscheid, sondern um einen Zwischenentscheid. Als Zwischenentscheid über die aufschiebende Wirkung ist die Beschwerde in Strafsachen zulässig, weil diese auch gegen die dem Streit zugrunde liegende Angelegenheit offen stünde ( Art. 78 Abs. 2 lit. b BGG ) und die sofortige Rückversetzung in den Strafvollzug für den Betroffenen grundsätzlich mit einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil verbunden ist ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ).

Beim Zwischenentscheid über die aufschiebende Wirkung handelt es sich um einen Entscheid betreffend eine vorsorgliche Massnahme prozessualer Natur im Sinne von Art. 98 BGG . Gerügt werden kann damit einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ( BGE 137 III 475 E. 2 S. 477; Urteile 2C_293/2013 vom 21. Juni 2013 E. 1.3 sowie 1C_240/2013 vom 22. April 2013 E. 1.3). Für entsprechende Einwendungen gilt das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG ( BGE 134 II 192 E. 1.5 S. 196 mit Hinweisen). Eine Verfassungsrüge muss präzise vorgebracht und begründet werden ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88). Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen ( BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234 mit Hinweisen).

2. Diese Grundsätze, insbesondere die nach Art. 98 StGB vorgeschriebene Beschränkung der Rügegründe, verkennt der Beschwerdeführer. Er macht in erster Linie eine Verletzung der Zuständigkeitsregel von Art. 95 Abs. 5 StGB geltend und rügt insofern die fehlerhafte Anwendung von Bundesrecht. Damit ist er nicht zu hören. Im Übrigen trägt er keine substanziierte Verfassungsrüge vor. Er zeigt in seiner Beschwerde nicht auf, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt sein könnten. Die Beschwerde genügt den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

3. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. September 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill