Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_792/2009 KI-generiert

Switzerland v. Appellant (Cannabis Cultivation/Consumption)

Geschäftsnummer 6B_792/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerns an individual who was convicted for violations of drug laws related to the cultivation and possession of cannabis for personal use, consumption of THC-containing hemp, and breaking an official seizure. The individual received a conditional fine along with additional penalties. In his appeal, he argues that cannabis plays a central role in his spiritual practice and contends that punishing him for his spiritual path is unjust in today's society. The higher court addressed his claims, ultimately finding the appeal to be largely unfounded. The verdict includes a ruling on court costs imposed on the appellant.

Legislator-Regeste

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Art. 109 Abs. 3 BGG, Art. 95 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 109 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Switzerland v. Appellant (Cannabis Cultivation/Consumption): The individual received a conditional fine along with additional penalties. In his appeal, he argues that cannabis plays a central role in his spiritual practice and contends that punishing him for his spiritual path is unjust in today's society. The higher court addressed his claims, ultimately finding the appeal to be largely unfounded. The verdict includes a ruling on court costs imposed on the appellant.

Schlagwörter

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Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes, Bruch amtlicher Beschlagnahme Cannabiskonsum Betäubungsmittelvergehen Freistellung vom Verbot strafrechtliche Anklage Probezeit Besitzesschutz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 BGG

The appeal was dismissed under this procedural provision.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_792/2009

Urteil vom 28. September 2009

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Favre, Präsident,

Bundesrichter Wiprächtiger, Mathys,

Gerichtsschreiber Monn.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalprokurator des Kantons Bern, 3001 Bern,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes, Bruch amtlicher Beschlagnahme,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 14. Juli 2009

(SK-Nr. 2009/204/IMB).

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen, dass er im angefochtenen Entscheid wegen Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes durch Anbau und Besitz von Hanfpflanzen zum Eigenkonsum sowie wegen des Konsums von THC-haltigem Hanf und wegen Bruchs amtlicher Beschlagnahme zu einer Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu je Fr. 20.--, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Verbindungsbusse von Fr. 100.-- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen und einer Übertretungsbusse von Fr. 200.-- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen verurteilt wurde.

Der Beschwerdeführer macht geltend, in der Praxis seines spirituellen Lebens spiele der Hanf eine zentrale Rolle. Es könne nicht sein, dass in der heutigen Gesellschaft dem Spiritualisten "seine Praxis auf dem Weg zu Gott verurteilt und bestraft" werde.

Die Vorinstanz hat sich zu dieser Frage geäussert, worauf hier in Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG verwiesen werden kann (angefochtener Entscheid S. 6/7). Was daran gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte, ergibt sich aus der Beschwerde nicht und ist auch nicht ersichtlich. Soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann (vgl. zu den Begründungsanforderungen einer Beschwerde ans Bundesgericht Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG ), ist die Beschwerde offensichtlich unbegründet.

Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. September 2009

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre Monn