Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_791/2023 KI-generiert

Complainant Liable for Procedural Costs Despite Waived Penalty Following Negligent Motorcycle Accident

Geschäftsnummer 6B_791/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A woman was involved in a traffic incident on June 23, 2021, while riding a small motorcycle on a road that prohibited motorcycles in Rheinfelden, resulting in a crash and injury. Subsequently, she was penalized by the Rheinfelden-Laufenburg public prosecutor's office for negligent traffic regulation violations, including failure to control her vehicle, lack of attention, and disregarding a traffic sign, and was fined CHF 250, alternatively serving three days in custody. She contested the fine, and while the lower court upheld the convictions, it waived the sentence under Article 54 of the Swiss Criminal Code, considering she was already severely affected by the accident. However, the court imposed procedural costs on her, amounting to nearly CHF 5,000. She appealed to the upper court, which confirmed the convictions and the allocation of procedural costs. Disagreeing, she continued her appeal to the Swiss Federal Tribunal, arguing against the imposition of procedural costs, especially since the prosecution had disregarded Article 54, resulting in a disputed penal order.

Legislator-Regeste

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Art. 54 StGB, Art. 90 Abs. 1 i.V.m, Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 3 Abs. 1 VRV, Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 8 Abs. 1 StPO; Complainant Liable for Procedural Costs Despite Waived Penalty Following Negligent Motorcycle Accident: Subsequently, she was penalized by the Rheinfelden-Laufenburg public prosecutor's office for negligent traffic regulation violations, including failure to control her vehicle, lack of attention, and disregarding a traffic sign, and was fined CHF 250, alternatively serving three days in custody. She contested the fine, and while the lower court upheld the convictions, it waived the sentence under Article 54 of the Swiss Criminal Code, considering she was already severely affected by the accident. However, the court imposed procedural costs on her, amounting to nearly CHF 5,000. She appealed to the upper court, which confirmed the convictions and the allocation of procedural costs. Disagreeing, she continued her appeal to the Swiss Federal Tribunal, arguing against the imposition of procedural costs, especially since the prosecution had disregarded Article 54, resulting in a disputed penal order.

Schlagwörter

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Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz Strafbefreiung, Kostenfolgen Motorradunfall Strassenverkehrssanktion Auferlegung der Verfahrenskosten Verfahrensverletzungen Haftung des Unfallversicherers Nebenstrafe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG

Provision used to reject the request for legal aid due to lack of prospects of success.

Art. 65 Abs. 2 BGG

Provision cited to justify reducing the court costs due to the appellant's tense financial situation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Provision used to impose court costs on the appellant following the dismissal of the appeal.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (79)

P3 25 58 (2025-09-01) · vs
Prosecutor's Discontinuance of Traffic Case Overruled Due to Presumption of Innocence Violation
«…einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab (Art. 54 StGB; Bundesge- richtsurteil 6B_791/2023 vom 23. August 2023 E. 1.2.1). Unmittelbare Betroffenheit kann etwa zutreffen, wenn der Täter bei der Ausführung der Ta…»
SB240343 (2025-05-23) · zh
Accused Acquitted of One Robbery, Sentence Increased, Deportation Ordered on Appeal
«…in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_791/2023 vom 23. Au- gust 2023 E. 1.4 m.w.H.). Soweit die Staatsanwaltschaft unterliegt, trägt der ver- fahrensführende Kanton d…»
SB240347 (2025-05-16) · zh
Complicity in Drug Offense Conviction Upheld
«…ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichtes 6B_791/2023 vom 23. August 2023 E. 1.4 m.w.H.). Vorliegend dringt die Beschuldigte mit ihrer Berufung, die auf Freispruch von Schul…»
SB230404 (2025-04-16) · zh
Accused Acquitted of Assault, Convicted of Insult
«…ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteile des Bundesgerichts 6B_791/2023 vom 23. August 2023 E. 1.4 m.w.H.; 6B_369/2018 vom 7. Februar 2019 E. 4.1, nicht publ. in BGE 145 IV 90). 2.3.1. Gem…»
SB240182 (2025-04-14) · zh
Appeal on Degradation and Trespass Convictions Upheld with Sexual Harassment Conviction Substituted
«…in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_791/2023 vom 23. August 2023 E. 1.4 m.w.H.). Erhebt einzig die beschuldigte Person Berufung und obsiegt sie teilweise, gehen die…»
SB240254 (2025-04-08) · zh
Appellate Court Upholds Instigation of Attempted Forgery Conviction, Overturns Fine
«…ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichtes 6B_791/2023 vom 23. August 2023 E. 1.4 m.w.H.). Vorliegend dringt die Beschuldigte mit ihrer Berufung weder im Haupt- noch im Event…»
SB240255 (2025-04-08) · zh
Appellant v. State: Instigation of Attempted Forgery of Vaccination Certificate
«…z gestellten Anträge gutgeheissen werden - 22 - (Urteil des Bundesgerichtes 6B_791/2023 vom 23. August 2023 E. 1.4 m.w.H.). Vorliegend dringt der Beschuldigte mit seiner Berufung weder im Haupt- noch im Even…»
SB240256 (2025-04-08) · zh
Appellant Convicted for Instigating COVID-19 Certificate Forgery
«…ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichtes 6B_791/2023 vom 23. August 2023 E. 1.4 m.w.H.). Vorliegend dringt die Beschuldigte mit ihrer Berufung, die auf Freispruch von Schul…»
SB240128 (2025-03-18) · zh
Appellate Court Upholds Acquittal for Embezzlement but Convicts for Creditor Favoritism in Bankruptcy Case
«…ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichtes 6B_791/2023 vom 23. August 2023 E. 1.4 m.w.H.). Soweit die Staatsanwaltschaft unterliegt, trägt der verfahrensführende Kanton die K…»
SB240129 (2025-03-18) · zh
Director convicted of creditor preference in bankruptcy transfer
«…ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichtes 6B_791/2023 vom 23. August 2023 E. 1.4 m.w.H.). Soweit die Staatsanwaltschaft unterliegt, trägt der verfahrensführende Kanton die K…»
SB240252 (2025-03-14) · zh
Appeal of Attempted Homicide and Assault Conviction; Coercion and Threat Charges Overturned
«…n ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_791/2023 vom 23. August 2023 E. 1.4). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Berufungsanträgen weitgehend. Mit sei- nem Antrag…»
SB230285 (2025-03-03) · zh
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«…davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil Bundesgericht 6B_791/2023 vom 23. August 2023 E. 1.4). Der Be- schuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich. Ausgangsgemäss sind ihm…»
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«…n ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_791/2023 vom 23. August 2023 E. 1.4 m.w.H.). Dies gilt dem Grundsatze nach auch, wenn die Privatklägerschaft mit ihren Beru- fun…»
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Diminished Capacity in Assault and Endangerment Case
«…in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_791/2023 vom 23. August 2023 E. 1.4 m.w.H.). Erhebt einzig die beschuldigte Person Berufung und obsiegt sie teilweise, gehen die…»
SB230535 (2025-01-21) · zh
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«…erliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil 6B_791/2023 vom 23. August 2023, E. 1.4. m.w.H.). Erhebt einzig die beschuldigte Person ein Rechtsmittel und obsiegt damit teilweis…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_791/2023

Urteil vom 23. August 2023

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,

Bundesrichterin van de Graaf,

nebenamtliche Bundesrichterin Wasser-Keller,

Gerichtsschreiberin Unseld.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Advokat Erik Wassmer,

Beschwerdeführerin,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,

Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz; Strafbefreiung, Kostenfolgen,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, vom 8. Mai 2023 (SST.2023.8).

Sachverhalt:

A. A.________ fuhr am 23. Juni 2021, um 13.00 Uhr, mit dem Kleinmotorrad in Rheinfelden mit ca. 30 bis 40 km/h auf dem mit einem Fahrverbot für Motorräder versehenen U.________weg Richtung Rheinfelden. In der Rechtskurve kam sie nach links ins Wiesland ab, wobei sie zu Fall kam und sich verletzte.

B. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg verurteilte A.________ mit Strafbefehl vom 28. Juli 2021 wegen fahrlässiger Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs, fahrlässiger Verletzung der Verkehrsregeln durch mangelnde Aufmerksamkeit und Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeachten des Vorschriftssignals "Verbot für Motorräder" zu einer Busse von Fr. 250.--, ersatzweise drei Tage Freiheitsstrafe.

C. Auf Einsprache von A.________ hin bestätigte die Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden am 23. September 2022 die Schuldsprüche, sah jedoch gestützt auf Art. 54 StGB von einer Strafe ab. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'980.-- auferlegte sie A.________.

D. Das Obergericht des Kantons Aargau sprach A.________ auf deren Berufung hin mit Urteil vom 8. Mai 2023 der Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs infolge mangelnder Aufmerksamkeit gemäss Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV und Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeachten eines Verkehrssignals gemäss Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG schuldig. Es sah gestützt auf Art. 54 StGB von einer Strafe ab. Es bestätigte den erstinstanzlichen Kostenentscheid und auferlegte A.________ zusätzlich die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'000.--.

E. A.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau sei aufzuheben und das gegen sie angehobene Strafverfahren sei einzustellen. Eventualiter seien die Verfahrenskosten aller Vorinstanzen dem Staat zu überbinden. Sie ersucht zudem um unentgeltliche Rechtspflege und Erteilung der aufschiebenden Wirkung.

F. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wurde am 21. Juni 2023 präsidialiter abgewiesen.

Erwägungen:

1.

1.1. Streitgegenstand bildet gemäss der Beschwerdeführerin die Frage, ob sie nach dem unbestrittenermassen falschen Strafbefehl vom 28. Juli 2021, dessen Busse aufgehoben worden sei, noch mit Verfahrenskosten belastet werden dürfe, obwohl das Verfahren von der Staatsanwaltschaft infolge Missachtung von Art. 54 StGB verschuldet worden sei. Der Strafbefehl sei falsch gewesen, da die Staatsanwaltschaft Art. 54 StGB zu Unrecht nicht zur Anwendung gebracht habe. Sie habe diesen falschen Strafbefehl, welcher eine Strafe von Fr. 250.-- vorgesehen habe, anfechten müssen. Verursacherin des Verfahrens sei daher die Staatsanwaltschaft. Sie habe nun zwar Recht erhalten, müsse aber Verfahrenskosten von fast Fr. 5'000 bezahlen, was im Ergebnis willkürlich sei.

1.2.

1.2.1. Ist der Täter durch die unmittelbaren Folgen seiner Tat so schwer betroffen, dass eine Strafe unangemessen wäre, so sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab ( Art. 54 StGB ). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bildet Art. 8 Abs. 1 StPO keine Grundlage für die Einstellung des Verfahrens durch das Gericht nach der Anklageerhebung in den Anwendungsfällen von Art. 52 bis 54 StGB. Ist Anklage erhoben worden, so hat das Gericht, wenn es einen Anwendungsfall dieser Bestimmungen als gegeben erachtet, im Hauptverfahren zu prüfen, ob und inwiefern der eingeklagte Sachverhalt erstellt ist und einen Straftatbestand erfüllt. Fehlt es an einem Straftatbestand, muss das Gericht die beschuldigte Person freisprechen. Ist ein Straftatbestand gegeben und sind die weiteren Voraussetzungen für einen Schuldspruch erfüllt, hat es sie schuldig zu sprechen und in Anwendung von Art. 52, 53 oder 54 StGB von einer Bestrafung abzusehen ( BGE 139 IV 220 E. 3.4). Diese Rechtsprechung muss ebenso gelten, wenn anstelle der Anklageerhebung ein dieser entsprechender Strafbefehl ergeht ( Art. 356 Abs. 1 StPO ; Urteil 6B_167/2018 vom 5. März 2019 E. 1.2). Nachdem sich das Bundesgericht in BGE 139 IV 220 bereits ausführlich mit der abweichenden Auffassung in der Lehre auseinandergesetzt hatte, bestätigte es seine Rechtsprechung mehrfach (Urteile 6B_479/2018 vom 19. Juli 2019 E. 2.4.2; 6B_167/2018 vom 5. März 2019 E. 1.2; 6B_117/2018 vom 28. Mai 2018 E. 1.2; 6B_983/2017 vom 20. März 2018 E. 1.2).

1.2.2. Es besteht vorliegend kein Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Eine Verfahrenseinstellung durch die Vorinstanz kam nach der zitierten Rechtsprechung nicht in Betracht. Hingegen sah die Vorinstanz in Anwendung von Art. 54 StGB sowie in Beachtung des in Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO verankerten Verschlechterungsverbots zu Recht von einer Bestrafung der Beschwerdeführerin ab.

1.3.

1.3.1. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird ( Art. 426 Abs. 1 StPO ). Ein "fehlerhafter" Strafbefehl fällt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht in den Anwendungsbereich von Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO (Urteile 6B_1290/2021 vom 31. März 2022 E. 4.5; 6B_832/2020 vom 22. Februar 2021 E. 4.1; 6B_904/2018 vom 8. Februar 2019 E. 4.4; 6B_877/2018 vom 16. Januar 2019 E. 4; 6B_90/2017 vom 22. November 2017 E. 5.1; 6B_936/2015 vom 25. Mai 2016 E. 2.3.2; 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4; 6B_1025/2014 vom 9.

Februar 2015 E. 2.3.2). Da die Einsprache gegen einen Strafbefehl kein Rechtsmittel im technischen Sinne ist, gelangen auch die Bestimmungen über die Kostenregelung im Rechtsmittelverfahren nicht zur Anwendung. Die Kosten sind vielmehr so zu verlegen, wie wenn ohne vorgängigen Strafbefehl sogleich Anklage erhoben worden wäre (Urteile 6B_1290/2021 vom 31. März 2022 E. 4.5; 6B_832/2020 vom 22. Februar 2021 E. 4.1; 6B_956/2019 vom 19. November 2019 E. 1.6; 6B_1185/2018 vom 14. Januar 2019 E. 3.2; 6B_90/2017 vom 22. November 2017 E. 5.3; 6B_811/2014 vom 13.

März 2015 E. 1.4). Die neuere Rechtsprechung verneint folglich einen Anspruch auf eine kostengünstige Erledigung im Strafbefehlsverfahren, da die verurteilte Person bei den Kostenfolgen auf jeden Fall so zu stellen ist, als wenn ohne vorgängigen Strafbefehl sogleich Anklage erhoben worden wäre (vgl. dazu die Urteile 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.3.2; 6B_523/2014 vom 15. Dezember 2014 E. 5.5; 6B_485/2013 vom 22. Juli 2013 E. 2.1; 6B_367/2012 vom 21. Dezember 2012 E. 3, in welchen das Bundesgericht die Frage noch offenliess). Die beschuldigte Person hat im Falle eines Schuldspruchs die Kosten des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO demnach grundsätzlich selbst dann zu tragen, wenn das Verfahren mittels eines Strafbefehls bzw. einer Verfahrenseinstellung gestützt auf Art. 54 StGB i.V.m.

Art. 8 StPO durch die Staatsanwaltschaft ohne Überweisung an das Gericht hätte erledigt werden können. Die Vorinstanz auferlegte der Beschwerdeführerin nach dem Gesagten zu Recht die erstinstanzlichen Verfahrenskosten. Offenbleiben kann, ob bereits die Staatsanwaltschaft Art. 54 StGB hätte zur Anwendung bringen können. Die Vorinstanz legt im angefochtenen Entscheid auf jeden Fall zutreffend dar, dass es sich vorliegend zumindest bezüglich der Nichtbeachtung des Vorschriftssignals "Verbot für Motorräder" nicht um einen offensichtlichen Anwendungsfall von Art. 54 StGB handelt (vgl. angefochtenes Urteil E. 1.2 S. 3 ff.).

1.3.2. Im Übrigen hätte die Beschwerdeführerin für die Kosten des Untersuchungsverfahrens inklusive Einstellungsverfügung und Abklärungen zur Anwendbarkeit von Art. 54 StGB nach der Rechtsprechung in Anwendung von Art. 426 Abs. 2 StPO auch aufkommen müssen, wenn die Staatsanwaltschaft das Verfahren gestützt auf Art. 54 StGB eingestellt hätte. Das Bundesgericht entschied wiederholt, die Auflage der Verfahrenskosten bei einer Verfahrenseinstellung nach Art. 54 StGB verstosse angesichts des notwendigerweise in einem solchen Falle begangenen Delikts nicht gegen die Unschuldsvermutung ( BGE 144 IV 202 E. 2.3, in: Pra 2019 Nr. 22; Urteile 6B_132/2022 vom 3. März 2023 E. 2.3; 6B_1018/2019 vom 23. Oktober 2019 E. 3).

1.4. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens ( Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO ). Ob eine Partei als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (Urteile 6B_176/2019 vom 13. September 2019 E. 2.2; 6B_1118/2016 vom 10. Juli 2017 E. 1.2.2). Eine Verletzung von Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO ist ebenfalls nicht ersichtlich, nachdem die Beschwerdeführerin im Berufungsverfahren mit ihren Anträgen unterlag.

2. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ). Der angespannten finanziellen Lage der Beschwerdeführerin ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. August 2023

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Die Gerichtsschreiberin: Unseld