Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_791/2021 KI-generiert

Appeal against Disobedience Conviction Dismissed for Inadequate Substantiation

Geschäftsnummer 6B_791/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual appealing to the Swiss Federal Tribunal against a decision by the Cantonal Court of Valais that upheld a prior district court's ruling. The appellant was found guilty of multiple counts of non-compliance with official orders as per Article 292 of the Swiss Criminal Code and was fined 450 Swiss Francs with an alternative four-day prison sentence if unpaid. The appeals court confirmed aspects of the district court's verdict, including the non-enforcement of certain measures, dismissal of acts before a specified date, and acquittal on email-related charges. The appellant sought acquittal through the federal court, contesting the Cantonal Court's factual determinations and legal interpretations, arguing his former wife had initiated contact contrary to claims, and referencing cryptic numerical explanations for context. However, his submission failed to meet the stringent reasoning standards required to overturn the previous court decision.

Legislator-Regeste

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Art. 292 StGB, Art. 80 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG; Appeal against Disobedience Conviction Dismissed for Inadequate Substantiation: The appellant was found guilty of multiple counts of non-compliance with official orders as per Article 292 of the Swiss Criminal Code and was fined 450 Swiss Francs with an alternative four-day prison sentence if unpaid. The appeals court confirmed aspects of the district court's verdict, including the non-enforcement of certain measures, dismissal of acts before a specified date, and acquittal on email-related charges. The appellant sought acquittal through the federal court, contesting the Cantonal Court's factual determinations and legal interpretations, arguing his former wife had initiated contact contrary to claims, and referencing cryptic numerical explanations for context. However, his submission failed to meet the stringent reasoning standards required to overturn the previous court decision.

Schlagwörter

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Mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen Nichteintreten Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung Auslegung von Urteilen Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Beweislosigkeit Einrede der Verfassungswidrigkeit unentgeltliche Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed because no proper grounds were presented, applying the simplified procedure.

Art. 64 BGG

Applied to dismiss the request for legal aid because the legal claims appeared hopeless.

Art. 65 Abs. 2 BGG

Applied to take the appellant's financial situation into account when assessing the court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to order the appellant to pay the court costs due to the outcome of the appeal.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_791/2021

Urteil vom 13. September 2021

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Zentrales Amt, Postfach, 1950 Sitten 2,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen; Nichteintreten,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts

des Kantons Wallis, I. Strafrechtliche Abteilung,

vom 29. Juni 2021 (P1 21 10).

Die Präsidentin zieht in Erwägung:

1. Das Kantonsgericht Wallis stellte mit Urteil vom 29. Juni 2021 die Rechtskraft des Urteils des Bezirksgerichts Visp vom 20. Januar 2021 in Bezug auf die Dispositivziffern 1 (Nichteintreten auf Massnahmen zur Wiederherstellung des Besuchsrechts), 2 (Einstellung für Handlungen vor dem 21. Januar 2018) und 3 (Freispruch bezüglich der E-Mails vom 8. Oktober, 10. Oktober und 28. November 2018) fest. Es verurteilte den Beschwerdeführer wegen mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB zu einer Busse von Fr. 450.-- (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage), hielt fest, dass die Verurteilungen nicht im Strafregister eingetragen würden, und regelte den Kostenpunkt.

Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht. Er strebt einen Freispruch an.

2. Anfechtungs- und damit Beschwerdegegenstand vor Bundesgericht ist alleine das vorinstanzliche Urteil ( Art. 80 Abs. 1 BGG ). Nicht zu hören ist der Beschwerdeführer mit Anträgen, Rügen und Vorbringen, die andere - zum Teil bereits rechtskräftig beurteilte - Zivil- und Strafverfahren betreffen.

3. Nach Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei für die Anfechtung des Sachverhalts und die Rüge der Verletzung von Grundrechten qualifizierte Begründungsanforderungen gelten (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ).

4. Die Beschwerdeeingaben genügen nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen. Selbst unter Anwendung des bei Laienbeschwerden praxisgemäss grosszügigen Massstabs an die formellen Anforderungen einer Beschwerde in Strafsachen ergibt sich aus den Eingaben an das Bundesgericht nicht, inwieweit das vorinstanzliche Urteil gegen Bundesrecht verstossen soll. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht hinreichend auseinander und zeigt nicht auf, dass und inwiefern die Vorinstanz bei ihren tatächlichen Feststellungen in Willkür verfallen wäre und/oder beim von ihr festgestellten Sachverhalt Recht verletzt hätte. Er schildert stattdessen seine eigene Sicht auf die Sach- und Rechtslage, behauptet namentlich, nicht er, sondern seine damalige Ehefrau hätte ihn verschiedentlich kontaktiert, und beruft sich im Übrigen auf zahlenmystische Erläuterungen in einem religiösen Kontext. Aus seinen Beschwerdeeingaben ergibt sich nicht im Ansatz, dass und inwiefern der Schuldspruch, die ausgesprochene Busse und/oder die Kostenregelung im angefochtenen Urteil gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnten. Ebenso wenig ergibt sich daraus, inwiefern die Abweisung seines Gesuchs um Beiordnung einer amtlichen Verteidigung verfassungs- bzw. sonstwie bundesrechtswidrig sein könnte. Es kann auf das Urteil 1B_211/2021 vom 28. April 2021 verwiesen werden.

5. Auf die Beschwerde kann mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten werden. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, I. Strafrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. September 2021

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill