Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Court Cost Remission Due to Insufficient Substantiation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint submitted to the Swiss Federal Tribunal by an individual who sought the waiver of procedural costs imposed by a previous court ruling from October 2015, following a conviction for defamation. The request for cost exemption, filed on June 14, 2018, was denied by the Court of Bern on July 12, 2018, on the grounds that the individual did not adequately disclose their financial situation or provide detailed documentation regarding their income, assets, and expenses, which was necessary to assess their claim. The individual subsequently appealed this decision to the Federal Tribunal, but the appeal was determined to lack merit, as it failed to address the prior court's reasoning or provide sufficient proof of financial hardship.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Court Cost Remission Due to Insufficient Substantiation: The request for cost exemption, filed on June 14, 2018, was denied by the Court of Bern on July 12, 2018, on the grounds that the individual did not adequately disclose their financial situation or provide detailed documentation regarding their income, assets, and expenses, which was necessary to assess their claim. The individual subsequently appealed this decision to the Federal Tribunal, but the appeal was determined to lack merit, as it failed to address the prior court's reasoning or provide sufficient proof of financial hardship.
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KI-generiertThe appeal was dismissed by simplified procedure due to non-compliance with formal requirements.
The order explicitly states that no court costs shall be levied.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_791/2018
Urteil vom 8. Oktober 2018
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiberin Unseld.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern.
Gegenstand
Kostenerlassgesuch; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 12. Juli 2018 (SK 18 238).
Erwägungen:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 14. Juni 2018 ein Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten, die ihm mit Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 9. Oktober 2015 in den Verfahren SK 15 156+157 auferlegt wurden. Das Obergericht des Kantons Bern wies das Gesuch mit Beschluss vom 12. Juli 2018 ab. Zur Begründung führte es u.a. aus, der Beschwerdeführer habe es unterlassen, seine finanzielle Situation offenzulegen und detaillierte Unterlagen zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie zu seinen Ausgaben einzureichen. Dieser sei zudem trotz der geltend gemachten finanziellen Schwierigkeiten in der Lage gewesen, Ratenzahlungen an die ausstehenden Gerichtskosten zu leisten.
Der Beschwerdeführer gelangt gegen den Beschluss vom 12. Juli 2018 mit Beschwerde an das Bundesgericht.
2. Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren ist ausschliesslich die Abweisung des Kostenerlassgesuchs vom 14. Juni 2018. Soweit der Beschwerdeführer Anträge (Freispruch, Löschung der Strafregistereinträge etc.) stellt, die ausserhalb des Streitgegenstandes liegen, kann auf die Beschwerde von vornherein nicht eingetreten werden. Das Obergericht des Kantons Bern sprach den Beschwerdeführer mit Urteil SK 15 156+157 vom 9. Oktober 2015 der Verleumdung schuldig. Der Beschwerdeführer hat dieses Urteil, welches der beanstandeten Kostenauflage zugrunde liegt, bereits erfolglos beim Bundesgericht angefochten (Urteil 6B_1332/2015 vom 16. Februar 2016). Eine erneute Anfechtung dieses Entscheids ist nicht möglich.
3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
Der Beschwerdeführer setzt sich mit der vorinstanzlichen Begründung für die Verweigerung des beantragten Kostenerlasses nicht auseinander. Er macht insbesondere nicht geltend, er habe seine finanziellen Verhältnisse im kantonalen Verfahren entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen offengelegt. Er behauptet vielmehr erneut pauschal und ohne nähere Begründung, er sei arbeitsunfähig und mittellos, ohne sich jedoch näher dazu zu äussern, wie er seinen Lebensunterhalt bestreitet. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.
4. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. Oktober 2018
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Unseld