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6B_791/2016 KI-generiert

The case concerns a complaint regarding the neglect of maintenance obligations

Geschäftsnummer 6B_791/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerns a complaint regarding the neglect of maintenance obligations. The complainant filed an appeal against a decision from the Criminal Court of the Canton of Aargau, issued on April 26, 2016. However, on July 29, 2016, the complainant withdrew their appeal and requested a dismissal of the proceedings. Consequently, the procedure was terminated without any court costs being imposed.

Legislator-Regeste

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The case concerns a complaint regarding the neglect of maintenance obligations: Der Beschwerdeführer erklärte mit Schreiben vom 29. Juli 2016 den Rückzug der Beschwerde und ersuchte um Erlass einer Abschreibungsverfügung.

Schlagwörter

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Vernachlässigung von Unterhaltspflichten rechtliches Gehör, Willkür, Begründungspflicht Unterstützungspflicht Widerrufsrecht strafbare Handlung Nichtanhandnahmeverfügung Verletzung der Begründungspflicht Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege
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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_791/2016

Verfügung vom 2. August 2016

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Unseld.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,

Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Vernachlässigung von Unterhaltspflichten; rechtliches Gehör, Willkür, Begründungspflicht,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, vom 26. April 2016.

Erwägungen:

Der Beschwerdeführer erklärte mit Schreiben vom 29. Juli 2016 den Rückzug der Beschwerde und ersuchte um Erlass einer Abschreibungsverfügung.

Demnach verfügt der Präsident:

1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. August 2016

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Unseld