Traffic Violation Conviction Upheld Despite Claim of Unequal Treatment
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint against a ruling by the Cantonal Court in Basel-Landschaft, where the petitioner was convicted of multiple serious and minor traffic violations and imposed with a conditional fine and a monetary penalty. The petitioner challenged the court's decision, arguing that other road users, including police officers involved, had also violated traffic rules but were not penalized, which the petitioner claimed constituted unequal application of the law. The Federal Court evaluated the arguments presented in light of previous judicial responses and determined that the petitioner’s complaints did not warrant further action.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 109 Abs. 3 BGG, Art. 109 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG, Art. 65 Abs. 2 BGG; Traffic Violation Conviction Upheld Despite Claim of Unequal Treatment: The petitioner challenged the court's decision, arguing that other road users, including police officers involved, had also violated traffic rules but were not penalized, which the petitioner claimed constituted unequal application of the law. The Federal Court evaluated the arguments presented in light of previous judicial responses and determined that the petitioner’s complaints did not warrant further action.
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KI-generiertThe decision to dismiss the appeal (insofar as admissible) is based on this provision, allowing reference to the lower court's reasoning.
This provision was used to reject the request for free legal aid.
This provision was applied when determining the amount of the court costs, considering the appellant's financial situation.
This provision mandates the imposition of court costs on the appellant.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_791/2015
Urteil vom 22. September 2015
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Rüedi,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin,
Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Mehrfache grobe sowie einfache Verletzung von Verkehrsregeln,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 20. Januar 2015.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft verurteilte den Beschwerdeführer am 20. Januar 2015 im Berufungsverfahren gegen ein Urteil des Strafgerichtspräsidenten vom 26. August 2014 wegen mehrfacher grober sowie einfacher Verletzung von Verkehrsregeln zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu Fr. 30.-- bei einer Probezeit von vier Jahren sowie zu einer Busse von Fr. 430.-- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen. Auf ein Ausstandsbegehren trat das Gericht nicht ein.
Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, das Urteil vom 20. Januar 2015 sei aufzuheben und die Sache eventuell an die Vorinstanz oder die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.
2. Die Beschwerde befasst sich, soweit sie überhaupt verständlich ist, teilweise nicht mit dem angefochtenen Entscheid und enthält im Übrigen weitgehend nur unzulässige appellatorische Kritik. Diese Ausführungen sind unzulässig.
3. Zur Hauptsache macht der Beschwerdeführer vor Bundesgericht wie schon vor Vorinstanz geltend, auch weitere Verkehrsteilnehmer und insbesondere die beteiligten Polizeibeamten hätten sich verkehrswidrig verhalten (Beschwerde S. 2 Ziff. I/1a; angefochtenes Urteil S. 7 E. 3.2.1). Die Beteiligten seien entgegen der "Eingriffsverpflichtung" weder verzeigt noch strafrechtlich belangt worden (Beschwerde S. 2 Ziff. I/2). Damit liege ein Verstoss gegen das "Verbot der ungleichmässigen Rechtsanwendung" vor (Beschwerde S. 3 Ziff. II/2a).
Zu dieser Frage haben sich die kantonalen Richter in zutreffender Weise geäussert, worauf hier in Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG verwiesen werden kann (angefochtenes Urteil S. 8 E. 3.1.4 mit Hinweis auf Urteil des Strafgerichtspräsidenten vom 26. August 2014 S. 5). Dem ist nichts beizufügen. Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
4. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehen aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. September 2015
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Monn