Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_791/2009 KI-generiert

Complainants' Appeal Inadmissible Due to Failure to Challenge Procedural Ground for Prior Dismissal

Geschäftsnummer 6B_791/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint against a decision made by a public prosecutor's office, which had dismissed a criminal investigation related to charges of defamation, false accusation, and unauthorized disclosure of personal data. The complainants challenged the dismissal, leading to a ruling by a higher court which did not consider their appeals due to insufficient reasoning. The federal court ultimately did not take up the appeal because the complaint did not sufficiently address the grounds for review, resulting in the upholding of the lower court's decision.

Legislator-Regeste

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Art. 95 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Complainants' Appeal Inadmissible Due to Failure to Challenge Procedural Ground for Prior Dismissal: The complainants challenged the dismissal, leading to a ruling by a higher court which did not consider their appeals due to insufficient reasoning. The federal court ultimately did not take up the appeal because the complaint did not sufficiently address the grounds for review, resulting in the upholding of the lower court's decision.

Schlagwörter

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falsche Anschuldigung Zulässige Gründe Voruntersuchung Verfahrensüberprüfung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids materielle Begründung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed by non-entry into the merits based on this procedural article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the court costs upon the appellants in the dispositive.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_791/2009

Urteil vom 16. Oktober 2009

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,

Gerichtsschreiber Monn.

Parteien

1. Xa.________,

2. Xb.________,

Beschwerdeführer,

gegen

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Christian Affentranger,

Beschwerdegegnerin,

Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Einstellungsentscheid (Ehrverletzung, falsche Anschuldigung, unbefugte Herausgabe von Personendaten),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern, Kriminal- und Anklagekommission, vom 13. Juli 2009 (KA 09 99).

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass das Amtsstatthalteramt Luzern mit Entscheid vom 11. März 2009 eine Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegnerin wegen Ehrverletzung, falscher Anschuldigung und unbefugter Herausgabe von Personendaten einstellte und die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid auf dagegen gerichtete Rekurse mangels hinreichender Begründung nicht eintrat (angefochtener Entscheid S. 8 oben). Mit der Frage der Begründungspflicht eines kantonalen Rekurses befassen sich die Beschwerdeführer in ihrer Eingabe vor Bundesgericht nicht. Unter diesen Umständen kann sich das Bundesgericht mit der zusätzlichen materiellen Eventualerwägung der Vorinstanz nicht befassen, weil ein angefochtener Entscheid auf Beschwerde in Strafsachen hin nur aufgehoben wird, wenn er im Ergebnis, das heisst in Bezug auf die Haupt- und die Eventualerwägung, gegen das schweizerische Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstösst ( BGE 133 IV 119 ). Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2. Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern je zur Hälfte unter solidarischer Haftung aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Der Beschwerdegegnerin ist keine Entschädigung auszurichten, weil sie vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte.

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden den Beschwerdeführern je zur Hälfte unter solidarischer Haftung auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, Kriminal- und Anklagekommission, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Oktober 2009

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn