Complainant's Appeal on Criminal Proceedings Reopening Dismissed for Lack of Standing
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint filed by an individual seeking the reopening of several former criminal proceedings against employees of a social services office in Zurich. After the local prosecution office denied the request, the individual appealed to the cantonal court, which upheld the denial. Additionally, the court rejected the request for free legal aid and imposed a court fee. The individual then appealed to the Federal Tribunal, seeking the annulment of the cantonal court's decision and new arrangements to be made. However, the appeal was declared inadmissible, and the requests were dismissed.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG, Art. 65 Abs. 2 BGG; Complainant's Appeal on Criminal Proceedings Reopening Dismissed for Lack of Standing: After the local prosecution office denied the request, the individual appealed to the cantonal court, which upheld the denial. Additionally, the court rejected the request for free legal aid and imposed a court fee. The individual then appealed to the Federal Tribunal, seeking the annulment of the cantonal court's decision and new arrangements to be made. However, the appeal was declared inadmissible, and the requests were dismissed.
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KI-generiertCited as the basis for the decision not to enter upon the appeal (non-admission by simplified procedure).
Cited as the basis for rejecting the request for free legal aid (unentgeltliche Rechtspflege).
Cited to take the financial circumstances of the appellant into account when determining the court costs.
Cited as the basis for imposing the court costs on the appellant.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_790/2014
Urteil vom 22. August 2014
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich , Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Wiederaufnahme,
Beschwerde gegen die Verfügung und den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 4. Juli 2014.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1. Am 15. Januar 2014 ersuchte die Beschwerdeführerin bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl um Wiederaufnahme "diverser früherer Strafverfahren gegen Sozialamtsmitarbeiter". Die Staatsanwaltschaft wies das Gesuch am 19. Februar 2014 ab. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich am 4. Juli 2014 ab. Ebenfalls abgewiesen wurde ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wurde der Beschwerdeführerin auferlegt.
Die Beschwerdeführerin beantragt beim Bundesgericht unter anderem, der Entscheid des Obergerichts sei in allen Punkten aufzuheben. Es "seien neue andere Regelungen zu treffen" (Beschwerde S. 21).
2. Gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG ist die Privatklägerin zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann. Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus Staatshaftungsrecht, können nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden und zählen nicht zu den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG (Urteil 6B_1127/2013 vom 5. Dezember 2013 mit Hinweisen).
Gemäss § 6 des zürcherischen Haftungsgesetzes vom 14. September 1969 (LS 170.1) haftet der Kanton für den Schaden, den ein Angestellter in Ausübung amtlicher Verrichtungen einer dritten Person widerrechtlich zufügt (Abs. 1). Der Geschädigten steht kein Anspruch gegen den Angestellten zu (Abs. 4). Das Gesetz gilt für den Kanton und für die Gemeinden und für die in ihrem Dienste stehenden Personen (§ 1 und 2).
Die von der Beschwerdeführerin gegen zürcherische Sozialamtsmitarbeiter erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe können allenfalls Staatshaftungsansprüche betreffen. Gegen die Mitarbeitenden selber stehen ihr keine zivilrechtlichen Ansprüche zu. Sie ist zur Beschwerde nicht legitimiert.
3. In Bezug auf die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung sowie die Kostenauflage genügt die Beschwerde den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht (vgl. S. 22 und 23). Insbesondere vermag die Beschwerdeführerin nicht darzulegen, dass und inwieweit ihre Beschwerde vor der Vorinstanz entgegen deren Ansicht nicht aussichtslos gewesen wäre.
4. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Den finanziellen Verhältnissen der Beschwerdeführerin ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. August 2014
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Der Gerichtsschreiber: Monn