Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_790/2011 KI-generiert

Petitioner v. Switzerland (Conversion of Community Service to Fine Based on Hypothetical Income)

Geschäftsnummer 6B_790/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a challenge to a decision by a cantonal court regarding the conversion of community service hours into a monetary fine. The individual had been sentenced to perform 720 hours of community work, which was later transformed into a fine of 172 daily rates, each valued at a certain amount. The individual appealed against this decision, requesting a reduction in the monetary penalty. Throughout the proceedings, the individual's financial situation was examined, with a focus on the claim that he could earn a higher income despite currently working irregularly and part-time. The appeal process highlighted questions about the appropriateness of inferring a hypothetical income for the individual based on his potential earning capacity.

Legislator-Regeste

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Art. 109 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG, Art. 65 Abs. 2 BGG; Petitioner v. Switzerland (Conversion of Community Service to Fine Based on Hypothetical Income): The individual had been sentenced to perform 720 hours of community work, which was later transformed into a fine of 172 daily rates, each valued at a certain amount. The individual appealed against this decision, requesting a reduction in the monetary penalty. Throughout the proceedings, the individual's financial situation was examined, with a focus on the claim that he could earn a higher income despite currently working irregularly and part-time. The appeal process highlighted questions about the appropriateness of inferring a hypothetical income for the individual based on his potential earning capacity.

Schlagwörter

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Umwandlung von gemeinnütziger Arbeit in Geldstrafe Umwandlung der Busse hinreichendes Einkommen Monetäre Einkünfte beitragspflichtige Beschäftigung Teilzeitarbeit Arbeitstempo

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 BGG

This article was cited as the basis for dismissing the appeal (impliedly due to inadmissibility or lack of merit in this specific context, as the preceding sentence states the appeal must be dismissed under this article).

Art. 64 BGG

Cited in the dispositive to dismiss the request for legal aid.

Art. 65 Abs. 2 BGG

Cited in point 3 of the disposable section to rule on the amount of the court fees, taking the appellant's financial situation into account.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive to impose court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_790/2011

Urteil vom 20. Dezember 2011

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Mathys, Präsident,

Bundesrichter Wiprächtiger, Denys,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Departement für Justiz und Sicherheit, Straf- und Massnahmenvollzug, Zürcherstrasse 323, 8510 Frauenfeld,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Umwandlung von gemeinnütziger Arbeit in Geldstrafe,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 13. Oktober 2011.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass im angefochtenen Entscheid ein kantonales Rechtsmittel gegen die Umwandlung von gemeinnütziger Arbeit von 720 Stunden in eine Geldstrafe von 172 Tagessätzen zu Fr. 70.-- abgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer beantragt wie bereits im kantonalen Verfahren, die Strafe sei in 172 Tagessätze zu höchstens Fr. 30.-- umzuwandeln.

In Bezug auf die angeblich nötige mündliche Verhandlung macht der Beschwerdeführer geltend, bei einer früheren Verurteilung habe die Vorinstanz eine solche durchgeführt. Im vorliegenden Verfahren geht es jedoch nicht um eine Verurteilung, sondern um die Umwandlung von gemeinnütziger Arbeit in eine Geldstrafe. Dass in einem solchen Verfahren eine mündliche Verhandlung durchgeführt werden müsste, behauptet der Beschwerdeführer selber nicht.

Die Vorinstanz verkennt nicht, dass der Beschwerdeführer in letzter Zeit wenig verdient. Der Grund dafür sei, dass er nur unregelmässig und nur Teilzeit arbeite. Wenn die Einkünfte jedoch hinter den Beträgen zurückblieben, die der Täter in zumutbarer Weise erzielen könnte, sei von einem hypothetischen Einkommen auszugehen. Der 39-jährige Beschwerdeführer sei gesund und habe Berufserfahrung im kaufmännischen und im Gastgewerbe. Es sei daher nicht nachvollziehbar, weshalb er nicht bei gutem Willen und einem Pensum von 100 % ein genügendes Einkommen erzielen könnte (vgl. angefochtenen Entscheid S. 7 mit weiteren Berechnungen).

Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei nicht zulässig, von einem hypothetischen Einkommen auszugehen. Das Bundesgericht hat indessen bei der Frage nach der Bemessung einer Geldstrafe entschieden, dass von einem potentiellen Einkommen auszugehen sei, wenn die Einkünfte hinter den Beträgen zurückblieben, die der Täter in zumutbarer Weise erzielen könnte ( BGE 134 IV 60 S. 69 mit Hinweisen). Aus welchem Grund es dem Beschwerdeführer nicht zugemutet werden könnte, voll zu arbeiten, ergibt sich aus der Beschwerde nicht. Diese ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Dezember 2011

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: C. Monn