Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_788/2020 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Untimely Appeal in Weapons Act Violation Case

Geschäftsnummer 6B_788/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A case was brought before the Swiss Federal Tribunal involving a dispute between an individual and the Youth Prosecution Office of the Canton of Solothurn. The case concerned the withdrawal of an appeal related to a violation of the Weapons Act. The complaint was directed against a decision made by the Superior Court of the Canton of Solothurn on May 25, 2020. The complainant failed to submit the appeal to the Federal Tribunal within the 30-day deadline, as it was submitted on June 30, 2020, one day late. Additionally, the appeal did not meet the required reasoning standards, leading to its inadmissibility.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 44 Abs. 1 BGG, Art. 45 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Untimely Appeal in Weapons Act Violation Case: The case concerned the withdrawal of an appeal related to a violation of the Weapons Act. The complaint was directed against a decision made by the Superior Court of the Canton of Solothurn on May 25, 2020. The complainant failed to submit the appeal to the Federal Tribunal within the 30-day deadline, as it was submitted on June 30, 2020, one day late. Additionally, the appeal did not meet the required reasoning standards, leading to its inadmissibility.

Schlagwörter

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Rückzug einer Berufung (Widerhandlung gegen das Waffengesetz) Nichteintreten Waffengesetz verspätete Einreichung Rückzugsfiktion Fristversäumnis Einrede der Verfassungswidrigkeit fehlende Akten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not to be entertained (Nichteintreten) using the simplified procedure described in this article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to waive the imposition of court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_788/2020

Urteil vom 10. Juli 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.A.________,

handelnd durch B.A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Jugendanwaltschaft des Kantons Solothurn,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Rückzug einer Berufung (Widerhandlung gegen

das Waffengesetz); Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts

des Kantons Solothurn, Strafkammer,

vom 25. Mai 2020 (STBEJ.2019.4).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Eine Beschwerde ans Bundesgericht ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung des angefochtenen Entscheids einzureichen ( Art. 100 Abs. 1 BGG ).

2. Die Beschwerde richtet sich gegen einen Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 25. Mai 2020, der dem gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers gemäss Sendungsverfolgung der Post am 29. Mai 2020 zugestellt wurde. Die Beschwerde hätte daher, um rechtzeitig zu sein, spätestens am 29. Juni 2020 bei der Schweizerischen Post aufgegeben sein müssen ( Art. 100 Abs. 1 BGG , Art. 44 Abs. 1 BGG , Art. 45 Abs. 1 BGG ). Die Beschwerdeeingabe trägt das Datum 30. Juni 2020 und wurde an diesem Tag (vgl. Poststempel) der Schweizerischen Post übergeben. Sie wurde damit erst nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht und ist folglich verspätet. Dass der Beschwerdeführer die Frist unverschuldet verpasst hätte, macht er vor Bundesgericht nicht geltend. Er stellt auch kein Gesuch um Fristwiederherstellung. Im Übrigen wäre die Beschwerde auch deswegen unzulässig, weil sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht genügt. Auf die Beschwerde ist daher im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

3. Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Juli 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill