Prosecution Decision Challenge and Security Deposit Requirement Admissibility
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, a complainant filed a criminal complaint on December 8, 2016, which was subsequently not pursued by the public prosecutor's office in Zurich on February 2, 2017. The complainant appealed this decision to the Zurich court, which required him to pay a security deposit for potential legal costs within 30 days. Failing to comply with this requirement, the court dismissed his appeal on June 9, 2017, imposing costs on him. The complainant then approached the Swiss Federal Tribunal, arguing that his complaint and appeal should have been processed. However, the tribunal focused solely on whether the lower court's decision to reject the appeal was justified.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 383 StPO, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 383 Abs. 1 StPO, Art. 136 StPO, Art. 383 Abs. 1 Satz; Prosecution Decision Challenge and Security Deposit Requirement Admissibility: The complainant appealed this decision to the Zurich court, which required him to pay a security deposit for potential legal costs within 30 days. Failing to comply with this requirement, the court dismissed his appeal on June 9, 2017, imposing costs on him. The complainant then approached the Swiss Federal Tribunal, arguing that his complaint and appeal should have been processed. However, the tribunal focused solely on whether the lower court's decision to reject the appeal was justified.
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KI-generiertThe appeal was dismissed because it lacked proper grounds, applied under this procedural article.
The court imposed court costs on the appellant.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_788/2017
Urteil vom 22. August 2017
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, als präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme, Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 9. Juni 2017.
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
1. Der Beschwerdeführer erstattete am 8. Dezember 2016 Strafanzeige. Die Staatsanwaltschaft III Zürich verfügte am 2. Februar 2017 die Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung. Dagegen gelangte der Beschwerdeführer mit Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich. Dieses forderte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. März 2017 in Anwendung von Art. 383 StPO auf, innert 30 Tagen für allfällige Prozesskosten Sicherheit in Höhe von Fr. 2'500.-- zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Dagegen reichte der Beschwerdeführer am 26. März 2017 Beschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht ein. Er machte sinngemäss eine Verletzung seines Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege geltend. Darauf trat die I. öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts mit Urteil vom 31. März 2017 nicht ein (Verfahren 1B_125/2017). Da der Beschwerdeführer der Aufforderung zur Bezahlung der Sicherheitsleistung nicht nachkam und auch sonst keine weitere Eingabe des Beschwerdeführers einging, trat das Obergericht mit Beschluss vom 9. Juni 2017 auf dessen Beschwerde nicht ein und auferlegte ihm die Verfahrenskosten von Fr. 300.--.
Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht. Seine Straf-anzeige und seine Beschwerde seien zu bearbeiten.
2. Gegenstand des Verfahrens vor Bundesgericht bildet einzig die Frage, ob das Obergericht zu Recht auf die Beschwerde nicht eingetreten ist. Ausführungen in der Sache sind unzulässig. Nicht zu hören ist der Beschwerdeführer daher, soweit er geltend macht, die Beanzeigten hätten sich an der Verschwörung und finanziellen Unterdrückung seiner Person mitschuldig gemacht.
3. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, wobei für die Rüge der Verletzung von Grundrechten qualifizierte Begründungsanforderungen gelten (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG ).
4. Gemäss Art. 383 Abs. 1 StPO kann die Verfahrensleitung die Privatklägerschaft verpflichten, innert einer Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit zu leisten. Art. 136 StPO betreffend die unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft bleibt vorbehalten (vgl. Art. 383 Abs. 1 Satz 2 StPO ). Wird die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein ( Art. 383 Abs. 2 StPO ).
5. Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei ihm der Rechtsweg verweigert worden. Er sei aufgrund blockierter Gelder nicht in der Lage gewesen, Gerichtsgebühren zu bezahlen. Soweit er sich damit auf den Standpunkt stellen will, er habe angesichts seiner Vermögensverhältnisse Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, verkennt er, dass die unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft auch an die Voraussetzung geknüpft ist, dass die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint ( Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO ), wozu er sich nicht äussert. Im Übrigen wurde die Frage des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege im obergerichtlichen Beschwerdeverfahren mit dem Urteil des Bundesgerichts 1B_125/2017 vom 31. März 2017 beurteilt. Darauf zurückzukommen, besteht kein Anlass. Entsprechend konnte eine Kaution eingefordert werden. Dass diese unangemessen hoch sein soll, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Inwiefern ein Verstoss gegen den verfassungsrechtlich garantierten Zugang zu einem gerechten Verfahren vorliegen könnte, ist gestützt auf die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht ersichtlich. Aus der Beschwerde ergibt sich mithin nicht ( Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass und inwiefern der angefochtene Beschluss vom 9. Juni 2017 gegen geltendes Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
6. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. August 2017
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Jacquemoud-Rossari
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill