Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_788/2011 KI-generiert

Appeal Inadmissibility Due to Untimely Filing and Insufficient Justification

Geschäftsnummer 6B_788/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the individual filed an appeal against a decision made by the Cantonal Court regarding a violation of traffic rules. The individual sought an extension of the deadline to file the appeal; however, the court stated that the deadline, as defined by law, could not be extended. Furthermore, the appeal did not meet the necessary requirements and thus was not admitted for consideration. Consequently, the court imposed the legal costs on the individual.

Legislator-Regeste

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Art. 100 BGG, Art. 47 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Inadmissibility Due to Untimely Filing and Insufficient Justification: The individual sought an extension of the deadline to file the appeal; however, the court stated that the deadline, as defined by law, could not be extended. Furthermore, the appeal did not meet the necessary requirements and thus was not admitted for consideration. Consequently, the court imposed the legal costs on the individual.

Schlagwörter

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Verletzung der Verkehrsregeln verspätetes Fristerstreckungsgesuch verspätete Einreichung gesetzliche Frist Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Verspätungsausschluss Klagefrist

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not admitted based on this procedural rule because the submission was incomplete.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_788/2011

Urteil vom 5. Dezember 2011

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Verletzung der Verkehrsregeln,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Luzern, 2. Abteilung, vom 31. August 2011.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Obwohl gemäss ausdrücklicher Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Entscheids eine Beschwerde ans Bundesgericht innert 30 Tagen eingereicht sein muss, wendet sich der Beschwerdeführer unmittelbar vor Ablauf der Frist ans Bundesgericht und ersucht um einen Aufschub von 14 Tagen. Die Frist von Art. 100 BGG ist indessen eine gesetzliche, die nicht erstreckt werden kann ( Art. 47 Abs. 1 BGG ). Folglich muss das Gesuch um Fristerstreckung abgewiesen werden. Da sich die Eingabe des Beschwerdeführers im Übrigen auf den Antrag, das Verfahren einzustellen, beschränkt und keine Begründung enthält, genügt sie den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Folglich ist darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Das Gesuch um Erstreckung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Dezember 2011

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: C. Monn