Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_787/2019 KI-generiert

Attempted Robbery Involving Use of Weapon to Overcome Resistance Affirmed

Geschäftsnummer 6B_787/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was convicted by the District Court of Aarau for attempted robbery, carrying a weapon without a permit, and various drug offenses, resulting in a 4.5-year prison sentence and a fine. Additionally, a measure for young adults was ordered in favor of the individual, leading to the suspension of the sentence. On appeal, the verdict was upheld by the Aargau Cantonal Court. The individual contested the court's classification of his actions as attempted robbery, arguing it should be considered attempted theft instead, as he did not intend to use the carried starter pistol as a threat. However, the facts established that during an altercation with a business manager outside a pub, the individual demanded money and used physical force, hitting the manager with the starter pistol during a struggle, which the court deemed sufficient for an attempted robbery charge. Seeking acquittal from this charge and a reduced sentence, the individual filed a criminal complaint with the Swiss Federal Tribunal, which was ultimately dismissed.

Legislator-Regeste

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Art. 61 StGB, Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGBerfüllt, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 65 Abs. 1 und 2 BGG; Attempted Robbery Involving Use of Weapon to Overcome Resistance Affirmed: Additionally, a measure for young adults was ordered in favor of the individual, leading to the suspension of the sentence. On appeal, the verdict was upheld by the Aargau Cantonal Court. The individual contested the court's classification of his actions as attempted robbery, arguing it should be considered attempted theft instead, as he did not intend to use the carried starter pistol as a threat. However, the facts established that during an altercation with a business manager outside a pub, the individual demanded money and used physical force, hitting the manager with the starter pistol during a struggle, which the court deemed sufficient for an attempted robbery charge. Seeking acquittal from this charge and a reduced sentence, the individual filed a criminal complaint with the Swiss Federal Tribunal, which was ultimately dismissed.

Schlagwörter

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Versuchter Raub versuchter Raub Straftaten gegen das Vermögen Notwehr Waffenrechtsdelikte Nachweis des Vorsatzes Stellung des Opfers

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive regarding the rejection of the request for legal aid based on the appellant's financial circumstances.

Art. 65 Abs. 1 und 2 BGG

Cited in the reasoning section which precedes the dispositive regarding the determination of court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive to impose court costs on the appellant.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (11)

BG.2026.18 (2026-04-28)
Jurisdiction Dispute: Fribourg Declared Competent for Aggravated Robbery
«…. 2 CP s’applique (arrêts du Tribunal fédéral 6B_1404/2020 du consid. 1.2.2, non publié à l’ATF 148 IV 124; 6B_787/2019 du 24 octobre 2019 consid. 1.1; 6B_651/2018 du 17 octobre 2018 consid. 6.3). 2.2.5 Sont des armes dangereuses, a…»
SK1 2021 92 (2023-04-26) · gr
Affirmation of Robbery and Weapons Convictions with Modification of Sentence Conditions
«…Widerstand des Opfers durch die ausgeübte Gewalt bricht (BGE 133 IV 207 E. 4.3.3; BGer 6B_612/2020 v. 1.11.2021 E. 5.3; 6B_787/2019 v. 24.10.2019 E. 1.1). Dies gilt gleichermassen, wenn die Nötigungshandlung durch die Androhung gegenwärti- ger Gefahr…»
460.2022.88 (2023-03-28) · bl
Robbery Conviction Upheld, Deportation Order Overturned
«…wollen oder zumindest in Kauf nehmen, dass er den Widerstand des Opfers durch die ausgeübte Gewalt bricht (BGer Urteil 6B_787/2019 vom 24. Oktober 2019, E. 1.1; BGE 133 IV 207, E. 4.2; je mit Hinweisen). 4.1.2. Einen Diebstahl begeht, wer jemandem e…»
2023.01.25.sr.1 (2023-01-25) · bl
Robbery Conviction Upheld, Sentence Modified to Outpatient Treatment, Deportation Denied Due to Hardship
«…indest in Kauf nehmen, dass er den Widerstand des Opfers durch die ausgeübte Gewalt bricht (BGE 133 IV 207 E. 4.2; BGer 6B_787/2019 vom 24. Oktober 2019 E. 1.1; je mit Hinwei- sen). Als zusammengesetztes, zweiaktiges Delikt setzt der Tatbestand von Ar…»
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Cantonal Court Review of Fraud, Robbery, and Theft Convictions and Witness Admissibility
«…33 IV 207 E. 4.2; BGer 6B_612/2020 v. 1.11.2021 E. 5.3; vgl. zur Nötigung durch Gewalt: BGE 133 IV 207 E. 4.2 ff.; BGer 6B_787/2019 v. 24.10.2019 E. 1.1). Ein derartiges Nötigungsmittel ist die Andro- hung gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben (Art.…»
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«…chaft besteht der subjektive Tat- bestand aus Vorsatz und Diebstahlsabsicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_787/2019 vom 24. Oktober 2019 E. 1.1). Bezüglich des Vorsatzes genügt der vorhandene Hinweis auf den Straftatbestand, da s…»
6B_1404/2020 (2022-01-17)
Robbery Conviction Upheld; Attempted Grievous Bodily Harm Conviction Quashed Due to Indictment Defects
«…igungshandlungen sowohl die Beute als auch seine Flucht sichern, so ist Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB erfüllt (Urteile 6B_787/2019 vom 24. Oktober 2019 E. 1.1; 6B_651/2018 vom 17. Oktober 2018 E. 6.3). 1.3. Die Anklageschrift bezeichnet gemäss Art.…»
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Swiss Supreme Court Upholds Conviction for Aggravated Assault and Robbery
«…10; Urteil 6B_612/2020 vom 1. November 2021 E. 5.3; vgl. zur Nötigung durch Gewalt: BGE 133 IV 207 E. 4.2 ff.; Urteil 6B_787/2019 vom 24. Oktober 2019 E. 1.1; mit Hinweisen). Ein derartiges Nötigungsmittel ist die Androhung gegenwärtiger Gefahr für…»
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«…nrempeln zur Ablenkung oder der blosse Griff an die Gesässtasche (vgl. zum Ganzen: BGE 133 IV 207 E. 4.2 ff.; Urteile 6B_787/2019 vom 24. Oktober 2019 E. 1.1; 6B_776/2016 vom 8. November 2016 E. 2.3; je mit Hinweisen). In subjektiver Hinsicht verlan…»
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Swiss Appellate Court Review of Robbery Convictions and Deportation
«…in Mittäterschaft besteht der subjektive Tatbestand aus Vorsatz und Diebstahlsabsicht (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 6B_787/2019 vom 24. Oktober 2019 E. 1.1). Die Diebstahlsabsicht wird im in Frage stehenden Anklagesachverhalt explizit aufgeführt.…»
SK 2019 226 (2020-06-10) · be
Swiss Supreme Court Upholds Robbery Conviction and Expulsion Sentence
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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_787/2019

Urteil vom 24. Oktober 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichter Oberholzer,

Bundesrichter Rüedi,

Gerichtsschreiber Matt.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Kenad Melunovic Marini,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Versuchter Raub,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts

des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer,

vom 23. Mai 2019 (SST.2019.8).

Sachverhalt:

A. Am 22. August 2018 verurteilte das Bezirksgericht Aarau A.________ unter anderem wegen versuchten Raubes, Tragens einer Waffe ohne Bewilligung und diversen Betäubungsmitteldelikten zu 4.5 Jahren Freiheitsstrafe und Fr. 1'000.-- Busse. Dies teilweise als Zusatzstrafe zu zwei Strafbefehlen, deren bedingt gewährten Vollzug das Bezirksgericht widerrief. Schliesslich ordnete es eine stationäre Massnahme für junge Erwachsene nach Art. 61 StGB an, zu deren Gunsten es den Strafvollzug aufschob. Auf Berufung von A.________ hin bestätigte das Obergericht des Kantons Aargau das erstinstanzliche Urteil am 23. Mai 2019.

B. Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, er sei vom Vorwurf des versuchten Raubes freizusprechen und zu höchstens zwei Jahren Freiheitsstrafe zu verurteilen. Eventualiter sei die Sache an das Obergericht zurückzuweisen. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen:

1.

1.1. Des Raubes macht sich schuldig, wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, oder, wer, bei einem Diebstahl auf frischer Tat ertappt, Nötigungshandlungen nach Absatz 1 begeht, um die gestohlene Sache zu behalten ( Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB ).

Nach der auf die einschlägige Literatur gestützten bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt der Raubtatbestand eine in Diebstahlsabsicht begangene qualifizierte Nötigung dar, um damit eine Eigentumsverschiebung herbeizuführen. Ein derartiges Nötigungsmittel ist die Gewalt. Darunter ist die unmittelbare physische Einwirkung auf den Körper zu verstehen. Den Grundtatbestand erfüllt bereits, wer das Opfer durch Gewalt veranlasst, die Wegnahme einer Sache zu dulden. Die Gewalt muss darauf gerichtet sein, den Widerstand des Opfers zu brechen. Der Einsatz von Nötigungsmitteln, der unter Zurücklassung der Beute allein die Flucht ermöglichen soll, erfüllt mangels Verknüpfung der qualifizierten Nötigung mit der Eigentumsverletzung den Tatbestand nicht. Indes erfordert dieser nicht, dass die Sicherung der Beute einziges Handlungsziel ist. Will der Täter durch seine Nötigungshandlungen sowohl die Beute als auch seine Flucht sichern, so ist Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGBerfüllt. In subjektiver Hinsicht verlangt der Tatbestand - über die Diebstahlsabsicht hinaus - Vorsatz, der sich auf die Ausführung der Nötigungshandlung gegenüber dem Opfer zum Zwecke eines Diebstahls bezieht. Der Täter muss also die Wegnahme der Sache erzwingen wollen oder zumindest in Kauf nehmen, dass er den Widerstand des Opfers durch die ausgeübte Gewalt bricht (vgl. zum Ganzen: BGE 133 IV 207 E. 4.2 ff.; Urteile 6B_651/2018 vom 17. Oktober 2018 E. 6.3; 6B_776/2016 vom 8. November 2016 E. 2.3; je mit Hinweisen).

1.2.

1.2.1. Der Beschwerdeführer bestreitet den Anklagesachverhalt nicht. Demnach ist erstellt, dass er sich in der Nacht vom 17./18. Februar 2017 zum Hinterausgang des Pub B.________ in C.________ begab und auf den Geschäftsführer wartete, wobei er eine Schreckschusspistole auf sich trug. Als dieser aus dem Pub kam, trat der Beschwerdeführer an ihn heran und sagte ihm, er müsse keine Angst haben, er (der Beschwerdeführer) wolle nur das Geld. Das Opfer liess dieses indes sogleich fallen und ging auf den Beschwerdeführer los. Anlässlich des folgenden Gerangels fielen die Kontrahenten zu Boden und der Beschwerdeführer schlug etwa sechsmal mit der Schreckschusspistole auf den Kopf des Opfers. Dieses konnte die Pistole schliesslich behändigen. Da der Geschäftsführer offenbar darüber erstaunt war, dass es sich um eine Schreckschusspistole handelte, konnte sich der Beschwerdeführer aufrappeln und ohne Beute fliehen.

1.2.2. Der Beschwerdeführer wendet gegen die rechtliche Qualifikation seiner Tat als versuchter Raub ein, es liege höchstens ein versuchter Diebstahl vor, da er die mitgeführte Schreckschusspistole entgegen der ursprünglichen Absicht nicht als Drohmittel eingesetzt habe, wovon auch die Vorinstanz ausgehe. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer scheint zu verkennen, dass auch die Anwendung von Gewalt zur Erlangung der (Diebes) beute resp. zur Überwindung des Widerstandes des Opfers den Tatbestand des (versuchten) Raubes erfüllt.

Er behauptet zudem nicht, er habe die unbestrittenermassen ausgeübte Gewalt - er schlug dem Opfer mehrfach mit der Schreckschusspistole gegen den Kopf - allein zur Ermöglichung seiner Flucht eingesetzt. Es ist im Gegenteil davon auszugehen, dass er damit zumindest auch die Beute sichern wollte. Aus seinen Ausführungen erhellt, dass der Beschwerdeführer, nachdem sich das Opfer geweigert hatte das Geld auszuhändigen, leicht ohne Beute und ohne Anwendung von Gewalt hätte flüchten können. So hat er dem sich wehrenden Privat- und Strafkläger zunächst einen Faustschlag ins Gesicht versetzt, worauf jener kurz zurückgetreten sei.

Als das Opfer wiederum auf ihn zugekommen sei, habe der Beschwerdeführer diesen gestossen und ihn mit der Schreckschusspistole geschlagen. Es entlastet ihn daher nicht, dass er entgegen seinem ursprünglichen Tatplan die Schreckschusspistole nicht als Nötigungsmittel einsetzte. Er behauptet insbesondere nicht, er habe dem Opfer die Beute überraschend entreissen wollen. Ebenso wenig bestreitet er den Einsatz von Gewalt. Es kann offen bleiben, ob der inkriminierte Versuch bereits mit dem Ansprechen des Opfers begann, wie die Vorinstanz annimmt.

Im Übrigen ist unerfindlich, weshalb es sich allein deshalb "nur" um einen versuchten Diebstahl handeln sollte, weil der Beschwerdeführer seinem Opfer mitteilte, es müsse sich nicht fürchten. Dies hindert weder die implizite Androhung noch - wie gesehen - die Ausübung von Gewalt, sollte sich das Opfer nicht entsprechend dem Willen des Täters verhalten. Der Beschwerdeführer schreckte denn auch nicht davor zurück, die Schreckschusspistole als Schlagwerkzeug einzusetzen. Entgegen seiner Darstellung kann keine Rede davon sein, dass er innerlich von jeglicher Nötigungshandlung Abstand genommen hätte, zumal, wie die Vorinstanz zu Recht erwägt, unter dieser Annahme auch das Mitführen der Schreckschusspistole nicht nachvollziehbar wäre.

Da die Vorinstanz ihrem Urteil schliesslich den angeklagten Sachverhalt zugrunde legt, ist auch keine Verletzung des Anklagegrundsatzes ersichtlich.

2. Die Beschwerde ist abzuweisen. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen, da sich sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als aussichtslos erweist. Seinen finanziellen Verhältnissen ist bei der Kostenfestsetzung Rechnung zu tragen (Art. 64 Abs. 1, Art. 65 Abs. 1 und 2, Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 1'200.--.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Oktober 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Matt