Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_786/2016 KI-generiert

Dismissal for Insufficient Grounds and Lack of Substantiation

Geschäftsnummer 6B_786/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the individual requested the cancellation of a fee amounting to CHF 3,480, which was charged following a prior judgment by a cantonal court. The cantonal court denied this request in a decision made on June 6, 2016. Consequently, the individual appealed the decision to the Federal Tribunal, raising arguments against the legality of the cantonal court's ruling. However, the appeal did not sufficiently demonstrate how the cantonal court had violated the law, leading the Federal Tribunal to conclude that it could not proceed with the case due to inadequate justification for the complaint. No court costs were imposed as a result of this decision.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 al. 1 LTF; Dismissal for Insufficient Grounds and Lack of Substantiation: The cantonal court denied this request in a decision made on June 6, 2016. Consequently, the individual appealed the decision to the Federal Tribunal, raising arguments against the legality of the cantonal court's ruling. However, the appeal did not sufficiently demonstrate how the cantonal court had violated the law, leading the Federal Tribunal to conclude that it could not proceed with the case due to inadequate justification for the complaint. No court costs were imposed as a result of this decision.

Schlagwörter

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Kostenerlassgesuch Prozessrecht Zulässige Gründe einzelne Grundrechte substantiierte Begründung ungenügend begründete Rüge formelle Verfahrenseinstellung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not entertained (non-entrée en matière) based on this procedural norm due to lack of proper justification.

Art. 66 al. 1 LTF

This provision is implicitly referenced by the decision not to levy court costs as per the ruling in point 2.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_786/2016

Urteil vom 28. November 2016

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Kostenerlassgesuch,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, 2. Strafkammer, vom 6. Juni 2016.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer ersuchte am 3. Mai 2016 um Erlass des ihm gestützt auf das Urteil der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 9. Oktober 2015 in Rechnung gestellten Betrags von Fr. 3'480.-- (Fr. 3'450.-- Gebühr und Fr. 30.-- Busse). Die Vorinstanz wies das Gesuch mit Beschluss vom 6. Juni 2016 ab, soweit sie darauf eintrat.

Der Beschwerdeführer gelangt mit Beschwerde an das Bundesgericht.

2. In einer Beschwerde ans Bundesgericht ist darzulegen, aus welchem Grund der angefochtene Entscheid nach Auffassung des Beschwerdeführers gegen das Recht verstossen soll ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer darzulegen, dass und inwiefern die Vorinstanz mit dem angefochtenen Beschluss gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte. Dieser Voraussetzung genügt die vorliegende Beschwerde nicht. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen nicht sachbezogenen Ausführungen nicht aufzuzeigen, inwiefern die Begründung der Vorinstanz bzw. deren Beschluss im Ergebnis selbst rechts- und verfassungswidrig sein könnte. Soweit der Beschwerdeführer den am vorinstanzlichen Entscheid mitwirkenden Richtern im Übrigen sinngemäss Parteilichkeit vorwirft, ist gestützt auf sein Vorbringen nicht ersichtlich, dass und inwieweit dieser Vorwurf zutreffen könnte. Ein Entscheid, mit welchem der Beschwerdeführer nicht einverstanden ist, beweist jedenfalls noch nicht, dass daran mitwirkende Richter voreingenommen waren. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

3. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. November 2016

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill