Appeal Dismissed for Failure to State Legal Grounds
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual (the appellant) who was fined for violating traffic regulations, specifically for lack of attention and failing to signal directions, initially receiving a CHF 600 fine, which was later reduced to CHF 400 after several objections. The appellant challenged the fines through a series of appeals, which culminated in the Cantonal Court of Schwyz affirming the fines. The appellant contested this decision at the Swiss Federal Tribunal, claiming not to have been adequately informed of the court date due to being abroad when the judgment was delivered. However, the Federal Tribunal found that the complaint did not adequately specify legal violations, and thus, the appeal did not fulfill the necessary legal prerequisites, leading to it being dismissed without a requirement for a full hearing.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 100 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 57 BGG, Art. 95 BGG, Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO; Appeal Dismissed for Failure to State Legal Grounds: The appellant challenged the fines through a series of appeals, which culminated in the Cantonal Court of Schwyz affirming the fines. The appellant contested this decision at the Swiss Federal Tribunal, claiming not to have been adequately informed of the court date due to being abroad when the judgment was delivered. However, the Federal Tribunal found that the complaint did not adequately specify legal violations, and thus, the appeal did not fulfill the necessary legal prerequisites, leading to it being dismissed without a requirement for a full hearing.
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KI-generiertThe appeal was dismissed because it lacked proper substantiation, decided according to the simplified procedure.
The reasoning of the appeal was deemed insufficient according to this provision.
No costs were levied in this decision.
The appellant failed to show in what way the appealed decision violated the law as required by this article.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_785/2019
Urteil vom 28. August 2019
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
als präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Verletzung der Verkehrsregeln usw.; Nichteintreten,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz, Beschwerdekammer, vom 23. Mai 2019 (BEK 2018 116).
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
1. Der Beschwerdeführer wurde mit Strafbefehl vom 2. Mai 2016 wegen Verletzung von Verkehrsregeln mit einer Busse von Fr. 600.-- (Ersatzfreiheitsstrafe 6 Tage) bestraft. Auf Einsprache hin wurde die Busse mit Strafbefehl vom 6. Juni 2016 auf Fr. 400.-- (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage) reduziert. Auch dagegen legte der Beschwerdeführer Einsprache ein, worauf er mit Strafbefehl vom 19. Februar 2018 erneut mit Fr. 400.-- (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage) gebüsst wurde. Auf abermalige Einsprache hin hielt die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl fest und überwies die Akten an das Bezirksgericht March. Der Einzelrichter des Bezirksgerichts March verurteilte den Beschwerdeführer am 25. Juni 2018 wegen vorsätzlicher Verletzung der Verkehrsregeln (mangelnde Aufmerksamkeit und Vornehmen einer Verrichtung, welche die Bedienung des Fahrzeugs beeinträchtigt) und mehrfacher fahrlässiger Verletzung der Verkehrsregeln (Unterlassen der Richtungsanzeige) zu einer Busse von Fr. 400.-- (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage). Eine dagegen gerichtete Berufung wies das Kantonsgericht Schwyz in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils am 23. Mai 2019 ab. Am 13. Juni 2019 wurde das Urteil hinsichtlich des Rubrums, welches das Urteilsdatum nicht nannte, und des Einleitungssatzes des Dispositivs, welcher von "beschlossen" statt von "erkannt" sprach, berichtigt.
Der Beschwerdeführer wandte sich am 27. Juni 2019 an das Bundesgericht, ohne einen formellen Antrag zu stellen.
2. Der Beschwerdeführer behauptet, im Zeitpunkt der Zustellung des Urteils im Ausland gewesen zu sein. Indessen wurde ihm gemäss Sendungsverfolgung der Post das angefochtene Urteil vom 23. Mai 2019 am 29. Mai 2019 am Schalter zugestellt. Die Beschwerdefrist begann folglich am 30. Mai 2019 zu laufen und endete am 28. Juni 2019 ( Art. 100 Abs. 1 BGG ). Die Eröffnung der Berichtigung vom 13. Juni 2019 hat die Beschwerdefrist mangels einer materiellen Änderung des Urteils vom 23. Mai 2019 nicht neu ausgelöst. Die Eingabe vom 27. Juni 2019 wurde fristgerecht eingereicht.
3. Rechtsschriften an das Bundesgericht haben ein Begehren, d.h. einen Antrag und dessen Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ).
4. Der Beschwerdeführer trägt in seiner Beschwerdeeingabe nur vor, auf seinem Recht zu bestehen und sich in einer mündlichen Gerichtsverhandlung verteidigen zu wollen, weil er sein Anliegen nicht habe erklären können und er sich aus finanziellen Gründen keinen Anwalt leisten könne.
Für die Anordnung einer mündlichen Verhandlung vor Bundesgericht nach Art. 57 BGG , was mit der Eingabe angesprochen sein könnte, besteht kein Raum. Eine solche Verhandlung dient nicht dazu, eine Beschwerde nach Ablauf der Beschwerdefrist mündlich begründen zu können.
Sollte der Beschwerdeführer eine Aufhebung des Urteils und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung anstreben wollen, zeigt er in seiner Eingabe nicht im Ansatz auf, inwiefern das angefochtene Urteil vom 23. Mai 2019 gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG , insbesondere gegen Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO , verstossen könnte. Die Eingabe genügt den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht.
5. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG mangels einer tauglichen Begründung nicht einzutreten. Auf eine Kostenauflage wird ausnahmsweise verzichtet.
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. August 2019
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Jacquemoud-Rossari
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill