Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_784/2020 KI-generiert

Failure to Provide Challenged Decision in Appeal

Geschäftsnummer 6B_784/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complainant appealed to the Swiss Federal Tribunal against a decision issued by the Public Prosecutor's Office of the Canton of Zug, regarding a dismissal order dated April 8, 2019. The complainant submitted the appeal on June 13, 2020, but failed to include the contested decision. He was advised on June 16, 2020, to correct this omission by June 30, 2020, or the appeal would be disregarded. The complainant did not provide the necessary decision and instead submitted various unrelated documents. The matter in question had already been conclusively resolved in a previous ruling on September 12, 2019, leading to the inadmissibility of the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 5 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Failure to Provide Challenged Decision in Appeal: The complainant submitted the appeal on June 13, 2020, but failed to include the contested decision. He was advised on June 16, 2020, to correct this omission by June 30, 2020, or the appeal would be disregarded. The complainant did not provide the necessary decision and instead submitted various unrelated documents. The matter in question had already been conclusively resolved in a previous ruling on September 12, 2019, leading to the inadmissibility of the appeal.

Schlagwörter

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Einstellungsverfügung Nichteintreten Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Beweislosigkeit Anspruch auf einen Entscheid formelle Verfahrenseinstellung Einrede der Verfassungswidrigkeit Verweisungsbruch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed without entering into the merits based on the simplified procedure rules.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The decision explicitly states that no costs shall be levied.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_784/2020

Urteil vom 17. Juli 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Leitender Oberstaatsanwalt,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Einstellungsverfügung; Nichteintreten,

Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 8. April 2019 (1A 2018 688).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer reichte am 13. Juni 2020 eine Beschwerde ein. Da ein angefochtener Entscheid nicht beilag, wurde er mit Verfügung vom 16. Juni 2020 aufgefordert, diesen Mangel spätestens bis zum 30. Juni 2020 zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe ( Art. 42 Abs. 5 BGG ). Der Beschwerdeführer kam der Aufforderung nicht nach. Stattdessen liess er dem Bundesgericht andere Dokumente zukommen, so z.B. eine an das Obergericht des Kantons Zug gerichtete Rechtsschrift vom 20. Mai 2019, die erste Seite eines Formulars betreffend ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, eine Belastungsanzeige einer Bank sowie ein Fortsetzungsbegehren eines Inkassobüros an ein Betreibungsamt. Da der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid nicht einreichte, ist auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten. Abgesehen davon ergibt sich, dass es sich beim vom Beschwerdeführer bezeichneten Anfechtungsobjekt "1A 2018 688" um eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug handelt. Das diesbezügliche Verfahren ist rechtskräftig erledigt (vgl. Urteil 6B_903/2019 vom 12. September 2019). Auf die Beschwerde ist auch aus diesem Grund im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2. Ausnahmsweise ist von einer Kostenauflage abzusehen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Juli 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill