Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_783/2015 KI-generiert

Appeal on Evidentiary Assessment in Drunk Driving Case Rejected for Insufficient Legal Basis

Geschäftsnummer 6B_783/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was convicted by a cantonal court for driving under the influence, causing property damage, and behaving indecently. The conviction resulted in a fine and a suspended sentence with a probation period. The individual appealed to the federal court, seeking exoneration on the grounds that the conviction was based solely on incomplete and inaccurate statements from the private plaintiff and that the court failed to consider mitigating factors in his favor. However, the federal court required a more detailed justification and indicated that the appeal lacked sufficient grounds, leading to its dismissal without further consideration. Additionally, the individual was ordered to bear the court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 9 BV, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal on Evidentiary Assessment in Drunk Driving Case Rejected for Insufficient Legal Basis: The conviction resulted in a fine and a suspended sentence with a probation period. The individual appealed to the federal court, seeking exoneration on the grounds that the conviction was based solely on incomplete and inaccurate statements from the private plaintiff and that the court failed to consider mitigating factors in his favor. However, the federal court required a more detailed justification and indicated that the appeal lacked sufficient grounds, leading to its dismissal without further consideration. Additionally, the individual was ordered to bear the court costs.

Schlagwörter

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Beweisgrundlage willkürliche Beweiswürdigung Festsetzung der Busse qualifizierte Fahrunfähigkeit unrichtige Sachverhaltsfeststellung Atemlufttest

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used in the reasoning to justify non-admittance of the appeal due to insufficient grounds (lack of proper substantiation).

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the order to impose court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_783/2015

Urteil vom 11. November 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Fahren in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration, Sachbeschädigung usw.,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, 2. Strafkammer, vom 9. Januar 2015.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Das Obergericht des Kantons Bern verurteilte den Beschwerdeführer am 9. Januar 2015 im Berufungsverfahren wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration, Sachbeschädigung und unanständigen Benehmens zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 60.--, mit bedingtem Vollzug bei einer Probezeit von zwei Jahren, zu einer Verbindungsbusse von Fr. 600.-- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von zehn Tagen sowie zu einer Übertretungsbusse von Fr. 100.-- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag. Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt einen Freispruch.

Die tatsächlichen Feststellungen bzw die Beweiswürdigung im angefochtenen Urteil können vor Bundesgericht gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV sind. Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht ( BGE 138 III 378 E. 6.1). Die angebliche Willkür ist in der Beschwerde präzise zu rügen, und die Rüge ist zu begründen (Art. 106 Abs. 2 und 42 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht stellt insoweit hohe Anforderungen. Appellatorische Kritik, wie sie z.B. im Berufungsverfahren vor einer Instanz mit voller Kognition vorgebracht werden kann, genügt zur Begründung einer Beschwerde vor Bundesgericht nicht und ist unzulässig.

Der Beschwerdeführer macht geltend, der Entscheid sei nur gestützt auf die Aussage des Privatklägers ergangen. Diese sei sehr lückenhaft und teilweise falsch. Zudem habe die Vorinstanz viele Punkte, die für ihn sprächen, ausser Acht gelassen.

Diese Vorbringen stellen unzulässige appellatorische Kritik dar, denn der Beschwerdeführer sagt nicht, welche angeblich falschen und lückenhaften Aussagen des Privatklägers er meint und um welche Punkte es ihm geht, die die Vorinstanz seiner Ansicht nach zu Unrecht nicht berücksichtigt hat. Eine insoweit mindestens rudimentäre Begründung kann auch von einem juristischen Laien verlangt werden. Im Übrigen wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 17. August 2015 ausdrücklich auf die Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG und die noch laufende Beschwerdefrist hingewiesen (act. 4). Dennoch hat er es unterlassen, seine Beschwerde noch zu ergänzen. Darauf ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. November 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Monn