Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_783/2013 KI-generiert

Speeding Penalty Refusal Appeal Rejection

Geschäftsnummer 6B_783/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual accused of exceeding the speed limit by at least eleven km/h on the highway on December 20, 2012. Following the issuance of a penalty order on May 2, 2013, the individual contested this order but failed to attend a hearing, resulting in the district authority dismissing the appeal on June 5, 2013. A subsequent appeal to the Cantonal Court of Zurich was also rejected on July 18, 2013. The individual subsequently brought the matter before the Federal Tribunal, arguing that the Cantonal Court's account of the facts was incorrect, particularly regarding the non-receipt of relevant notifications from the authorities.

Legislator-Regeste

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Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 9 BV, Art. 109 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG, Art. 65 Abs. 2 BGG; Speeding Penalty Refusal Appeal Rejection: Following the issuance of a penalty order on May 2, 2013, the individual contested this order but failed to attend a hearing, resulting in the district authority dismissing the appeal on June 5, 2013. A subsequent appeal to the Cantonal Court of Zurich was also rejected on July 18, 2013. The individual subsequently brought the matter before the Federal Tribunal, arguing that the Cantonal Court's account of the facts was incorrect, particularly regarding the non-receipt of relevant notifications from the authorities.

Schlagwörter

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Ordnungsbusse (Verletzungen von Strassenverkehrsregeln) Geschwindigkeitsbusse Vollstreckungsentscheid unrichtige Sachverhaltsfeststellung Strafbescheid Führerausweisentzug Verletzung des Beschleunigungsgebots

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 BGG

The appeal was dismissed using the simplified procedure outlined in this article.

Art. 64 BGG

The request for legal aid (unentgeltliche Rechtspflege) was rejected based on this article.

Art. 65 Abs. 2 BGG

The court considered the financial situation of the appellant when determining the amount of court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_783/2013

Urteil vom 4. Oktober 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Mathys, Präsident,

Bundesrichter Denys, Oberholzer,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Statthalteramt des Bezirks Dietikon ,

Bahnhofplatz 10, Postfach, 8953 Dietikon,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Ordnungsbusse (Verletzungen von Strassenverkehrsregeln),

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 18. Juli 2013.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführerin wird vorgeworfen, sie habe am 20. Dezember 2012 auf der Autobahn die Geschwindigkeit um mindestens elf km/h überschritten. Das Statthalteramt des Bezirks Dietikon trat am 5. Juni 2013 auf ihre Einsprache gegen den Strafbefehl vom 2. Mai 2013 nicht ein, weil sie trotz Vorladung einer Einvernahme ohne hinreichende Entschuldigung ferngeblieben war. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich am 18. Juli 2013 ab. Die Beschwerdeführerin wendet sich ans Bundesgericht und beantragt sinngemäss, die Verfügung vom 18. Juli 2013 sei aufzuheben. Sie rügt, ein Punkt der Sachverhaltsdarstellung des Obergerichts sei "schlichtweg falsch".

Der Sachverhalt kann vor Bundesgericht bemängelt werden, wenn ihn die Vorinstanz offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV festgestellt hat. Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht ( BGE 137 I 1 E. 2.4).

Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe entgegen einer Feststellung im angefochtenen Entscheid weder die Übertretungsanzeige vom 4. Januar 2013 noch die Mahnung vom 18. Februar 2013 erhalten. Die Vorinstanz stützt sich diesbezüglich auf die Akten des Statthalteramtes (Verfügung S. 3 E. 3.1). Diesen ist zu entnehmen, dass die Kantonspolizei Zürich an die damals und noch heute gültige Adresse der Beschwerdeführerin am 4. Januar 2013 eine Übertretungsanzeige und am 18. Februar 2013 eine entsprechende Mahnung versandte (KA act. 11/7). Dass gleich beide Sendungen irgendwo verloren gegangen und nicht im Briefkasten der Beschwerdeführerin gelandet wären, ist unwahrscheinlich. Ihre Behauptung, sie habe beide Sendungen nicht erhalten, ist nicht nachvollziehbar, zumal auch sie keine vernünftige Erklärung dafür abzugeben vermag. Willkür liegt nicht vor.

Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen.

2. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das nachträglich gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin (vgl. act. 10) ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Oktober 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Monn