Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_782/2015 KI-generiert

Private Claimant's Appeal on Bodily Harm Dismissed for Lack of Civil Claim Connection

Geschäftsnummer 6B_782/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a complainant accused a doctor of performing an unnecessary muscle biopsy, resulting in a claim of bodily harm. The Zurich Prosecutor's Office decided not to proceed with criminal charges, and an appeal to this decision was subsequently rejected by the Zurich High Court. The complainant then took the matter to the Swiss Federal Tribunal without submitting a formal request, implying a desire to hold the doctor accountable. However, the Tribunal determined that the complainant lacked standing since no civil claims were advanced, which is a prerequisite for such appeals. Consequently, the Tribunal did not proceed with the complaint, imposing court costs on the complainant instead.

Legislator-Regeste

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Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 320 Abs. 3 StPO, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 65 Abs. 2 BGG; Private Claimant's Appeal on Bodily Harm Dismissed for Lack of Civil Claim Connection: The Zurich Prosecutor's Office decided not to proceed with criminal charges, and an appeal to this decision was subsequently rejected by the Zurich High Court. The complainant then took the matter to the Swiss Federal Tribunal without submitting a formal request, implying a desire to hold the doctor accountable. However, the Tribunal determined that the complainant lacked standing since no civil claims were advanced, which is a prerequisite for such appeals. Consequently, the Tribunal did not proceed with the complaint, imposing court costs on the complainant instead.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme (einfache Körperverletzung) Körperverletzung zivilrechtlicher Anspruch ärztlicher Behandlungsfehler Strafuntersuchung Privatstrafklage Einstellung wegen Körperverletzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used because the appeal was dismissed without entering into substance (non-admission to proceedings).

Art. 65 Abs. 2 BGG

Used to determine that the amount of the court costs should take into account the financial situation of the appellant.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose the court costs upon the appellant due to the nature of the decision (non-admission).

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_782/2015

Urteil vom 27. August 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (einfache Körperverletzung),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 3. August 2015.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Die Beschwerdeführerin wirft einem Arzt vor, er habe an ihr eine unnötige Muskelbiopsie durchgeführt. Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich nahm die Strafuntersuchung wegen Körperverletzung am 13. März 2015 nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich am 3. August 2015 ab.

Die Beschwerdeführerin wendet sich ans Bundesgericht, ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen. Offensichtlich strebt sie eine Verurteilung des beschuldigten Arztes an.

2. Die Privatklägerin ist zur Beschwerde in Strafsachen nur legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). In erster Linie geht es um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR , die üblicherweise vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden müssen. Richtet sich die Beschwerde gegen die Einstellung oder Nichtanhandnahme eines Verfahrens, hat die Privatklägerin nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden eine Zivilforderung geltend gemacht. Selbst wenn sie bereits adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend gemacht hat, werden in der Einstellungsverfügung keine Zivilklagen behandelt ( Art. 320 Abs. 3 StPO ). In jedem Fall muss die Privatklägerin im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderung es geht ( BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen).

Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Eingabe vor Bundesgericht keine Zivilforderung geltend. Ihren Angaben zufolge strebt sie eine Revision ihres Strafverfahrens an (Beschwerde S. 2). Dies entspricht der Feststellung der Staatsanwaltschaft, es sei das Anliegen der Beschwerdeführerin, in Erfahrung zu bringen, ob die mitochondriale Zytopathie auf ihre psychiatrische Erkrankung und ihre frühere Delinquenz Einfluss gehabt hatte (Einstellungsverfügung vom 13. März 2015 S. 3; ebenso Einvernahme der Beschwerdeführerin durch die Kantonspolizei Zürich am 11. Juni 2014, KA act. 4, S. 4 Frage 26). Mangels Zivilforderung ist die Beschwerdeführerin zum vorliegenden Rechtsmittel nicht legitimiert.

3. Auch als nicht Legitimierte ist die Beschwerdeführerin grundsätzlich befugt, Rechtsverweigerung geltend zu machen (vgl. Beschwerde S. 1 Ziff. 1). Unzulässig sind allerdings - wie im vorliegenden Fall - Rügen, deren Beurteilung von der Prüfung in der Sache nicht getrennt werden kann und die im Ergebnis auf eine materielle Prüfung des angefochtenen Entscheids hinauslaufen ( BGE 141 IV 1 E. 1.1).

4. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Analog zum Urteil 6B_207/2015 vom 9. März 2015 ist der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin bei der Höhe der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. August 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Monn