Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_782/2007 KI-generiert

Driver Fined for Illegal Overtaking Despite Police Presence

Geschäftsnummer 6B_782/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involved an individual who was fined for violating traffic rules by crossing a safety line while driving. This violation occurred on November 3, 2006, when the individual overtook a stationary truck on a road section where a police officer was supposed to be managing traffic due to ongoing wood transportation. The individual contested the fine, arguing that the police officer's presence and actions should have provided direction regarding traffic, but the local court ruled against this appeal. Subsequently, the individual's further appeal to a higher court was also denied, leading to a complaint to the Federal Tribunal seeking to overturn the earlier decisions or to refer the case back for re-evaluation.

Legislator-Regeste

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Art. 34 Abs. 2 SVG, Art. 90 Ziff. 1 SVG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Driver Fined for Illegal Overtaking Despite Police Presence: This violation occurred on November 3, 2006, when the individual overtook a stationary truck on a road section where a police officer was supposed to be managing traffic due to ongoing wood transportation. The individual contested the fine, arguing that the police officer's presence and actions should have provided direction regarding traffic, but the local court ruled against this appeal. Subsequently, the individual's further appeal to a higher court was also denied, leading to a complaint to the Federal Tribunal seeking to overturn the earlier decisions or to refer the case back for re-evaluation.

Schlagwörter

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Verletzung von Verkehrsregeln Verletzung der Verkehrsregeln vorschriftswidriges Überholen Polizeibeamter Sicherheit im Straßenverkehr Fahren trotz Führerausweisentzugs wiederholtes Fahren im fahrunfähigen Zustand

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

The Tribunal imposed the court costs on the appellant due to the outcome of the proceedings.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_782/2007 /hum

Urteil vom 14. April 2008

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Bundesrichter Wiprächtiger, Zünd,

Gerichtsschreiber Störi.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Hans Rudolf Gantenbein,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Sennhofstrasse 17, 7001 Chur,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Verletzung von Verkehrsregeln,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, vom 5. September 2007.

Sachverhalt:

A. Der Präsident des Kreisamts Trins büsste X.________ am 14. Dezember 2006 wegen wegen Überfahrens einer Sicherheitslinie mit 200 Franken.

Auf seine Einsprache hin wurde X.________ vom Bezirksgerichtsausschuss Imboden wegen Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG zu einer Busse von 200 Franken verurteilt.

Der Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden wies die Berufung von X.________ am 5. September 2007 ab.

B. Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, das kantonsgerichtliche Urteil aufzuheben und ihn freizusprechen oder die Sache eventuell ans Kantonsgericht zur Neubeurteilung zurückzuweisen.

Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1 Das Kantonsgericht hat den Beschwerdeführer auf Grund des folgenden, unbestrittenen Sachverhalts für schuldig befunden, unbefugterweise eine Sicherheitslinie überfahren und damit Art. 34 Abs. 2 SVG verletzt zu haben:

Der Beschwerdeführer fuhr am 3. November 2006, um ca. 15 Uhr, mit seinem Ford hinter einem Personenwagen mit Zürcher Kontrollschildern auf der Kantonsstrasse von Flims in Richtung Tamins. Dabei stiessen sie auf den Lastwagen von A.________, der auf ihrer Fahrspur stand, da er, was die beiden nicht sehen konnten, vom Polizeibeamten B.________ angehalten worden war. Dieser hatte die Aufgabe, die Strasse zu sperren, wenn sie von Holz transportierenden Helikoptern überflogen wurde. Beide Personenwagen überholten den Lastwagen, wobei sie die Sicherheitslinie bzw. eine Sperrfläche überfuhren.

1.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, im Bereich der überfahrenenen Sicherheits- und Sperrlinie hätte ein Polizist den Verkehr regeln sollen, weshalb für ihn dessen Anweisungen, nicht die Markierungen verbindlich gewesen seien. Der Umstand, dass sich der Beamte mit dem Lastwagenfahrer unterhalten und sich nicht dem Verkehr gewidmet habe, sei nicht ihm anzulasten.

1.3 Die Vorbringen gehen an der Sache vorbei. Der Beschwerdeführer fuhr auf einen stehenden Lastwagen auf, wobei er den Grund für dessen Anhalten nicht erkennen konnte. Es ist indessen keineswegs ungewöhnlich, auf offener Strasse an ein stehendes Fahrzeug heranzufahren, ohne den Grund für dessen Anhalten erkennen zu können, weil z.B. ein Rotlicht oder, wie hier, der vor dem Lastwagen stehende Polizist durch die haltenden Fahrzeuge verdeckt sind. Das berechtigt keineswegs dazu, die Sicherheitslinie ohne weiteres zu überfahren und das stehende Fahrzeug zu überholen, wie der Beschwerdeführer dies unbestrittenermassen tat. Nach seinen eigenen Angaben hatte er zudem die Strecke zuvor in der Gegenrichtung passiert und wusste um die Strassensperre wegen der Holztransporte an dieser Stelle. Umso weniger ist nachvollziehbar, dass er sich berechtigt fühlte, den Lastwagen trotz Sicherheitslinie zu überholen, nur weil er den davor stehenden Polizisten nicht sah. Ob dieser mit dem Lastwagenchauffeur gesprochen hat, oder nicht, und weshalb er den Vordermann mit den Zürcher Kennzeichen nicht ebenfalls anhielt (oder anhalten konnte), ist völlig unerheblich und ändert nichts daran, dass der Beschwerdeführer unbefugterweise eine Sicherheitslinie überfahren hat und deswegen vom Kantonsgericht zu Recht gebüsst wurde. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und wäre besser unterblieben.

2. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. April 2008

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Störi