Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_780/2016 KI-generiert

Refusal to Hear Appeals for Non-Payment of Advance Court Fees

Geschäftsnummer 6B_780/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who appealed against decisions regarding criminal charges including forgery, defamation, threats, and insults, which were made by the public prosecutor in Luzern. The appellate court had required the individual to pay a fee to proceed with the appeal but failed to do so within the stipulated time frame despite requests for a fee reduction and extensions. Consequently, the issues of the appeal could not be addressed due to the non-payment, leading to the dismissal of the appeals. Additionally, the court decided to impose the costs of the proceedings on the individual.

Legislator-Regeste

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Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Refusal to Hear Appeals for Non-Payment of Advance Court Fees: The appellate court had required the individual to pay a fee to proceed with the appeal but failed to do so within the stipulated time frame despite requests for a fee reduction and extensions. Consequently, the issues of the appeal could not be addressed due to the non-payment, leading to the dismissal of the appeals. Additionally, the court decided to impose the costs of the proceedings on the individual.

Schlagwörter

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Kostenvorschuss Ausdehnung des Verfahrens Gebührenzahlung Hinterlegung einer Sicherheitsleistung Ehrverletzungsverfahren prozessleitende Verfügungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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6B_781/2016
Der Beschwerdeführer wurde in den obgenannten Verfahren (6B_780/2016, 6B_781/2016, 6B_783/2016) mit je separater Verfügung vom 15.
6B_783/2016
Der Beschwerdeführer wurde in den obgenannten Verfahren (6B_780/2016, 6B_781/2016, 6B_783/2016) mit je separater Verfügung vom 15.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed by non-entry into the merits due to failure to pay the required cost deposit.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_780/2016

6B_781/2016

6B_783/2016

Urteil vom 18. November 2016

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Einstellungen (Urkundenfälschung, üble Nachrede, Drohung, Beschimpfung), Nichteintreten,

Beschwerden gegen die Beschlüsse bzw. Verfügungen des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 9. und 17. Mai 2016 (2N 16 29, 2N 16 34, 2N 16 35, 2N 16 28).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer wurde in den obgenannten Verfahren (6B_780/2016, 6B_781/2016, 6B_783/2016) mit je separater Verfügung vom 15. Juli 2016 aufgefordert, dem Bundesgericht spätestens am 29. August 2016 je einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- einzuzahlen.

Am 26. August 2016 ersuchte er mit je separater Eingabe darum, den Kostenvorschuss herabzusetzen oder mindestens eine längere Zahlungsfrist einzuräumen.

Dem Beschwerdeführer wurde mit je separater Verfügung vom 31. August 2016 die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist angesetzt bis zum 31. Oktober 2016, um die verlangten Kostenvorschüsse einzuzahlen, ansonsten auf die Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Mit je separater Eingabe vom 18. September 2016 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Erlass der Kosten und/oder Verlängerung der Zahlungsfrist. Für einen Kostenerlass besteht indes kein Anlass. Auch macht der Beschwerdeführer nicht geltend, er sei bedürftig. Er bringt nur vor, er sei unfallbedingt arbeitsunfähig, und begründet sein Gesuch um Kostenerlass im Wesentlichen mit einer angeblichen Staatshaftung. Eine weitere Nachfristansetzung kommt ebenfalls nicht in Betracht.

Da die Kostenvorschüsse auch innert der Nachfrist nicht eingingen, ist auf die Beschwerden androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. November 2016

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill