Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_780/2015 KI-generiert

Private Claimant Appeal of Criminal Investigation Discontinuance on Grounds of Standing and Public-Law Liability

Geschäftsnummer 6B_780/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a criminal complaint initiated by an individual against a teacher for defamation, stemming from allegations made by a student that the complainant coerced him into smoking. The teacher, in response to these allegations, sent a letter accusing the complainant of extortion, threats, and dishonesty, which was distributed among the school staff. The prosecution initially dismissed the complaint, but the decision was later overturned, leading to another dismissal which was upheld by the appellate court. The complainant subsequently appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking a legal obligation for the prosecution to proceed with charges. The complainant argued that the teacher's letter had damaged his reputation and expressed a desire to pursue civil claims related to this alleged harm.

Legislator-Regeste

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Art. 81 Abs. 1 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 28a Abs. 3 ZGB, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG, Art. 65 Abs. 2 BGG; Private Claimant Appeal of Criminal Investigation Discontinuance on Grounds of Standing and Public-Law Liability: The teacher, in response to these allegations, sent a letter accusing the complainant of extortion, threats, and dishonesty, which was distributed among the school staff. The prosecution initially dismissed the complaint, but the decision was later overturned, leading to another dismissal which was upheld by the appellate court. The complainant subsequently appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking a legal obligation for the prosecution to proceed with charges. The complainant argued that the teacher's letter had damaged his reputation and expressed a desire to pursue civil claims related to this alleged harm.

Schlagwörter

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Einstellung des Strafverfahrens (Ehrverletzung) Beschwerdelegitimation Ehrverletzungsverfahren Strafuntersuchung öffentliches Personalrecht zivilrechtlicher Schadenersatz Staats- und Beamtenhaftung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 BGG

Used in the dispositive to reject the request for free legal aid and assistance because the appeal was clearly without prospect of success.

Art. 65 Abs. 2 BGG

Used in the reasoning (which impacts the final decision on costs) concerning taking into account the financial situation when setting the court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used in the dispositive to order the appellant to pay the court costs because the appeal was not successful.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (7)

6B_472/2020 (2021-07-13)
Appeal Regarding Compensation Denial After Dismissal of Criminal Investigation
«…rechtlich relevante Verletzung verstanden wird ( BGE 130 III 699 E. 5.1; Urteile 6B_736/2020 vom 28. Mai 2021 E. 1.2; 6B_780/2015 vom 6. Januar 2016 E. 1.5). Die Verletzung muss eine gewisse Intensität erreichen. Sie ist objektiv zu bestimmen; auf d…»
6B_201/2019 (2019-03-27)
Federal Supreme Court Declines Review of Defamation and Forgery Case Due to Lack of Private Plaintiff Standing
«…den werden ( BGE 130 III 699 E. 5.1 S. 704; 125 III 70 E. 3a S. 74 f.; Urteile 6B_469/2018 vom 12. Juli 2018 E. 3.2; 6B_780/2015 vom 6. Januar 2016 E. 1.5; je mit Hinweisen). Die Verletzung muss eine gewisse Intensität erreichen. Auf die subjektive…»
6B_1130/2016 (2017-04-27)
Attorney and Client Defamation Dismissal Upheld on Appeal Standing
«…enugtuungsforderungen bestehen bei Ehrverletzungsdelikten nur, wenn es die Schwere der Verletzung rechtfertigt (Urteile 6B_780/2015 vom 6. Januar 2016 E. 1.5; 6B_94/2013 vom 3. Oktober 2013 E. 1.1; je mit Hinweisen), was hier nicht offensichtlich ist.…»
6B_1014/2016 (2017-03-24)
Complainant v. Extraordinary Chief Prosecutor regarding Defamation and Misconduct Investigation Non-Prosecution Order
«…es ersichtlich. Genugtuungsforderungen bestehen ebenfalls nur, wenn es die Schwere der Verletzung rechtfertigt (Urteile 6B_780/2015 vom 6. Januar 2016 E. 1.5; 6B_94/2013 vom 3. Oktober 2013 E. 1.1; je mit Hinweisen), was hier nicht offensichtlich ist.…»
6B_1134/2015 (2016-06-03)
Dismissal of Appeal Against Prosecutor's Decision for Unpaid Security Deposit in Expert Misconduct Case
«…Privatrecht haben, unter Ausschluss derjenigen, die sich auf öffentliches Recht stützen ( Art. 122 Abs. 1 StPO ; Urteil 6B_780/2015 vom 6. Januar 2016 E. 1.1 mit Hinweisen; VIKTOR LIEBER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen St…»
6B_1095/2015 (2016-03-08)
Appellant v. Daughter's Mother (False Accusation and Fraud Complaint)
«…ichkeit kann als rechtlich relevante Verletzung verstanden werden ( BGE 130 III 699 E. 5.1; 125 III 70 E. 3a; Urteil 6B_780/2015 vom 6. Januar 2016 E. 1.5; je mit Hinweisen). Die Verletzung muss eine gewisse Intensität erreichen. Auf die subjektive…»
6B_925/2015 (2016-02-09)
Financial Vehicle v. Company (Standing to Appeal Discontinuation of Criminal Proceedings)
«…Verletzung im Sinne von Art. 49 OR verstanden werden kann (vgl. BGE 130 III 699 E. 5.1; 125 III 70 E. 3a; Urteil 6B_780/2015 vom 6. Januar 2016 E. 1.5). Leichte Persönlichkeitsverletzungen, wie beispielsweise unbedeutende Ehrverletzungen, recht…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_780/2015

Urteil vom 6. Januar 2016

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichter Oberholzer,

Bundesrichterin Jametti,

Gerichtsschreiberin Schär.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Titus Bossart,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Bahnhofstrasse 29, 8200 Schaffhausen,

2. A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Jörg Tanner,

Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand

Einstellung des Strafverfahrens (Ehrverletzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 9. Juni 2015.

Sachverhalt:

A. Am 1. Mai 2012 erstattete X.________ bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen Strafanzeige gegen A.________ wegen übler Nachrede, allenfalls Verleumdung und eventualiter Beschimpfung, dies gestützt auf folgenden Sachverhalt: B.________, ein Schüler von A.________, behauptete, von X.________, ebenfalls Schüler, unter Androhung von Schlägen zum Rauchen einer Zigarette gezwungen worden zu sein. Aufgrund dieses Vorfalls sowie weiterer Vorkommnisse verfasste A.________ im Herbst 2011 ein Schreiben, worin sie X.________ der Nötigung, der Drohung und des Betrugs bezichtigte und ihm vorwarf, als hartgesottener Lügner bekannt zu sein. Dieses Schreiben gelangte in die Hände verschiedener Personen im schulischen Umfeld (Schulsozialarbeiter, Schulräte, Klassenlehrperson etc.).

B. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren am 30. August 2012 ein, wogegen X.________ Beschwerde erhob.

Das Obergericht des Kantons Schaffhausen hob am 15. Juli 2014 die Einstellungsverfügung vom 30. August 2012 auf und wies die Sache zur Ergänzung des Vorverfahrens und zu neuem Entscheid an die Staatsanwaltschaft zurück.

Am 12. Januar 2015 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren erneut ein.

Die von X.________ gegen die Einstellungsverfügung vom 12. Januar 2015 erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Schaffhausen am 9. Juni 2015 ab.

C. X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, den Entscheid des Obergerichts vom 9. Juni 2015 aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, Anklage beim zuständigen Gericht zu erheben. Für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht X.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.

Erwägungen:

1. Zur Beschwerde in Strafsachen ist nach Art. 81 Abs. 1 BGG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b).

1.1. Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde gegen die Verfahrenseinstellung legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Als Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus Staatshaftung, können nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden und zählen nicht zu den Zivilansprüchen gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG ( BGE 131 I 455 E. 1.2.4; 128 IV 188 E. 2.2 f.; Urteile 6B_990/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 3; 1B_355/2012 vom 12. Oktober 2012 E. 1.2.1; je mit Hinweisen).

Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen Begründungsanforderungen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderungen es geht ( BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen).

1.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, durch das von der Beschwerdegegnerin verfasste Schreiben in seiner Ehre verletzt worden zu sein. Er habe sich als Privatkläger konstituiert und sich in den bisherigen Rechtsschriften die Geltendmachung von Zivilansprüchen vorbehalten. Durch die beabsichtigte Verfahrenseinstellung werde die Beurteilung seiner Zivilansprüche verunmöglicht, weshalb der Entscheid direkte Auswirkungen auf diese habe. Es handle sich dabei um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung gestützt auf Art. 28a Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 41 und 49 OR wegen Verletzung seiner Persönlichkeit.

1.3. Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdegegnerin im Tatzeitpunkt Lehrerin an der Primarschule C.________ in D.________ war, bei welcher es sich um eine öffentliche Schule handelt. Das Schulwesen stellt eine amtliche Verrichtung dar. Die Lehrkraft an einer öffentlichen Schule übt mit ihrer Lehrtätigkeit eine öffentliche Aufgabe aus (vgl. Urteile 6B_165/2013 vom 17. Januar 2014 E. 1.2; 6B_544/2013 vom 12. November 2013 E. 3.1). Damit stand die Beschwerdegegnerin in einem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis zum Staat (vgl. Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Haftung des Staates und der Gemeinden sowie ihrer Behördenmitglieder und Arbeitnehmer vom 23. September 1985 (Haftungsgesetz/SH; SHR 170.300). Der Staat haftet nach den Bestimmungen des kantonalen Haftungsgesetzes für den Schaden, den ein Arbeitnehmer in Ausübung amtlicher Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Dem Geschädigten steht gegen den Arbeitnehmer kein Anspruch zu (Art. 3 Abs. 1 Haftungsgesetz/SH).

1.4. Die Beschwerdegegnerin unterzeichnete das fragliche Schreiben mit "A.________, Klassenlehrerin von B.________, Schule C.________". Es ist daher davon auszugehen, dass sie dieses in Ausübung ihrer amtlichen Verrichtung verfasst hat. Allfällige Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche des Beschwerdeführers beurteilen sich grundsätzlich nach dem kantonalen Haftungsgesetz und sind öffentlich-rechtlicher Natur. Da dem Beschwerdeführer keine zivilrechtlichen Ansprüche gegen die Beschwerdegegnerin zustehen, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

1.5. Selbst wenn sich der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin auf eine privatrechtliche Anspruchsgrundlage berufen könnte, könnte auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, welche Ansprüche er gegenüber der Beschwerdegegnerin aus Art. 41 ff. OR respektive aus Persönlichkeitsverletzung konkret ableiten will. Im Lichte der strengen bundesgerichtlichen Praxis reicht jedenfalls für die Begründung der Beschwerdelegitimation ein schlichter Hinweis auf die Möglichkeit, allenfalls zivilrechtliche Ansprüche geltend machen zu wollen, nicht aus. Überdies ist nicht ohne Weiteres ersichtlich, welchen Schaden der Beschwerdeführer aufgrund des von der Beschwerdegegnerin verfassten Schreibens erlitten haben könnte. Gleiches gilt hinsichtlich allfälliger Genugtuungsforderungen. Nicht jede noch so geringfügige Beeinträchtigung der Persönlichkeit kann als rechtlich relevante Verletzung verstanden werden. Die Verletzung muss eine gewisse Intensität erreichen. Auf die subjektive Empfindlichkeit des Betroffenen kommt es dabei nicht an (Urteil 1B_21/2012 vom 27. März 2012 E. 2.4 mit Hinweis). Dass die angebliche Persönlichkeitsverletzung die im Sinne der zitierten Rechtsprechung erforderliche Schwere erreicht haben soll, ist nicht offensichtlich.

2. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Beschwerde von vornherein aussichtslos war. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (vgl. Art. 65 Abs. 2 BGG ). Der Beschwerdegegnerin ist keine Entschädigung auszurichten, weil sie vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Januar 2016

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Schär