Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_78/2015 KI-generiert

Failure to Pay Appeal Security Deposit Renders Appeal Inadmissible

Geschäftsnummer 6B_78/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a complainant filed an appeal against a decision by the Supreme Court of the Canton of Bern regarding the refusal to initiate criminal proceedings related to allegations of fraud, forgery, coercion, and damage to property. The complainant faced issues in submitting the required court fee, stating that he was a victim of an attack by a gang and was suffering from health problems. Despite requests for an extension of the payment deadline and a reduction in the fee amount, the complainant failed to meet the payment requirements by the stipulated deadlines, resulting in the court deciding not to proceed with the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Failure to Pay Appeal Security Deposit Renders Appeal Inadmissible: The complainant faced issues in submitting the required court fee, stating that he was a victim of an attack by a gang and was suffering from health problems. Despite requests for an extension of the payment deadline and a reduction in the fee amount, the complainant failed to meet the payment requirements by the stipulated deadlines, resulting in the court deciding not to proceed with the appeal.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme (Betrug, Urkundenfälschung, Nötigung, Sachbeschädigung) Leistung des Kostenvorschusses unbezahlte Mietkaution Kostenvorschuss Zahlungsfrist gesetzliche Frist Sicherheitsleistung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not admitted based on this procedural provision due to the failure to pay the cost deposit.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the court costs on the appellant in the final order.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_78/2015

Urteil vom 9. März 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Betrug, Urkundenfälschung, Nötigung, Sachbeschädigung),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 27. November 2014 (BK 14 345).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 22. Januar 2015 eine Frist angesetzt bis zum 6. Februar 2015, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- einzuzahlen. Am 27. Januar 2015 teilte er mit, dass er von einer sechsköpfigen Totschläger-Bande angegriffen worden sei. Da er unter starken Schmerzen leide und täglich starke Schmerzmittel einnehmen müsse, sei von einem Kostenvorschuss abzusehen, die Frist für dessen Begleichung zu verlängern oder eine Ratenzahlung anzuordnen. Das Bundesgericht wies mit Verfügung vom 29. Januar 2015 darauf hin, dass am Kostenvorschuss auch unter Berücksichtigung der Eingabe vom 27. Januar 2015 festgehalten werde. Bis zu dessen Eingang werde keine Korrespondenz mehr geführt. Am 10. Februar 2015 wurde dem Beschwerdeführer die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt bis zum 23. Februar 2015, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Am 25. Februar 2015 und damit von vornherein verspätet ersuchte der Beschwerdeführer erneut um eine Fristverlängerung und eine Reduktion des geforderten Kostenvorschussbetrags. Er sei nach dem Genuss von verunreinigtem Leitungswasser wiederum krank. Seinem Gesuch legte er ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis bei. Der Kostenvorschuss ging auch innert der Nachfrist nicht ein. Auf die Beschwerde ist androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. März 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill