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6B_779/2011 KI-generiert

Denial of Discharge of Court Costs Due to Insufficient Substantiation of Hardship

Geschäftsnummer 6B_779/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual appealed against a decision from a cantonal court denying his request for the waiver of court costs amounting to CHF 7,132.60 related to a criminal procedure. The cantonal court determined that the individual did not sufficiently demonstrate his financial situation despite being given multiple opportunities to provide the necessary documentation. Concerns were raised about the lack of clarity regarding his current financial hardship and its potential permanence, especially as he was approaching retirement age without any indication of disability benefits. Moreover, evidence suggested he was earning a significant income, which the individual disputed without adequate proof. Consequently, the federal court declined to review the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Denial of Discharge of Court Costs Due to Insufficient Substantiation of Hardship: The cantonal court determined that the individual did not sufficiently demonstrate his financial situation despite being given multiple opportunities to provide the necessary documentation. Concerns were raised about the lack of clarity regarding his current financial hardship and its potential permanence, especially as he was approaching retirement age without any indication of disability benefits. Moreover, evidence suggested he was earning a significant income, which the individual disputed without adequate proof. Consequently, the federal court declined to review the appeal.

Schlagwörter

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Kostenerlass finanzielle Notlage ungenügender Nachweis der Gesundheitsverschlechterung Klageschrift Konkursverfahren Erfolgsrechnung missbräuchlicher Bezug von Leistungen der Sozialhilfe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The Federal Tribunal decided not to enter into the merits of the appeal based on the simplified procedure indicated by this article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The costs of the proceedings were imposed on the appellant in the final order.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_779/2011

Urteil vom 13. Dezember 2011

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Kostenerlass,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 1. November 2011.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer schuldet dem Kanton Basel-Landschaft aus einem Strafverfahren Fr. 7'132.60. Im angefochtenen Entscheid wurde ein Gesuch um Erlass dieser Kosten abgewiesen.

Die Vorinstanz kommt zum Schluss, aufgrund der vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen liessen sich seine finanziellen Verhältnisse nicht hinreichend feststellen. Trotz zweimaliger gerichtlicher Aufforderung sei er seiner Mitwirkungspflicht in Bezug auf den Nachweis seiner Bedürftigkeit nicht genügend nachgekommen. Ausserdem sei völlig unklar, ob eine momentan eventuell bestehende Bedürftigkeit auch von dauerhafter Natur sei. Da er erst 56 Jahre alt werde und offensichtlich keine IV-Rente beziehe, sei nämlich davon auszugehen, dass er noch einige Zeit erwerbsfähig sein könnte (angefochtener Entscheid S. 5 E. 3.4).

Was an dieser Erwägung gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte, ist aus der Beschwerde nicht ersichtlich. So ergibt sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer angeblich zurzeit medizinisch behandelt wird, nicht, dass er in Zukunft nicht wieder arbeiten könnte. Im Übrigen hat er gemäss einer Feststellung im angefochtenen Entscheid angegeben, monatlich mehr als Fr. 6'000.-- zu verdienen (angefochtener Entscheid S. 5 E. 3.3). Vor Bundesgericht behauptet er nun zwar, dies sei das Einkommen der "Arbeitnehmer", er selber habe "keinen Rappen Einkommen". Da er dieses Vorbringen nicht belegt, ergibt sich daraus nicht, dass die Feststellung der Vorinstanz offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG sein könnte.

Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Dezember 2011

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: C. Monn